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1.
Auch
eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung unterliegt den Regeln der
Willenserklärung und ist damit einer Anfechtung zugänglich.
2.
Eine
falsche Preisangabe bei einem Onlineangebot auf Grund einer falschen
Softwareformel unterliegt den Regeln des Übermittlungsirrtums gemäß § 120
BGB.
OLG
Frankfurt/Main, Az. 9 U 94/02, MMR 2003, Seite 405 f.
Die
Beklagte betreibt ein Onlinekaufhaus für Computer und Computerzubehör. Der
Kläger bestellte einen Computer und einen Monitor zu einem Gesamtbruttopreis,
wie angegeben von 106,84 DM. Die Angebote des Beklagten standen unter der Rubrik
"Preisbrecherangebot". Tatsächlich beliefen sich die Nettopreise für die Geräte
auf über 7.000,00 DM. Zu den Preisunterschieden war es gekommen, weil auf Grund
einer Formeländerung in der Software des Providers bei der Übertragung der Daten
an diesen zusätzlich zwei Kommastellen berücksichtigt wurden, dadurch
verringerte sich der Preis auf 1% des von dem Beklagten tatsächlich geforderten
Betrages.
Die
vom Kläger aufgegebenen Bestellungen wurden von dem Beklagten sofort mit zwei
e-Mails bestätigt, und zwar innerhalb einer Minute. Am Folgetag wies der Händler
den Käufer in einer e-Mail darauf hin, dass ihm die falschen Preise für die
Produkte übermittelt worden sein.
Der
Kläger forderte die Lieferung der bestellten Geräte.
Diese
Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen.
Nach
Ansicht des Gerichtes hat der Händler die auf Abschluss der Kaufverträge
gerichteten Willenserklärungen wirksam angefochten mit der Folge, dass diese
Willenserklärung gemäß § 142 BGB
nichtig sind.
Die
Angebote des Händlers auf seiner Homepage stellen noch kein rechtlich bindendes
Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. Bei ihnen handelt es sich lediglich um die
noch unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebote (invitatio ad
offerendum). Der Webseite des Händlers kam lediglich die Funktion eines
ansonsten gedruckten Prospektes oder Kataloges zu.
Der
Händler hatte das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages des Käufers durch
die automatisierte Mail zunächst einmal angenommen. Die Bestätigungsmail
beinhaltete nicht bloß die Bestätigung des Einganges der Bestellung, wie sie
nach § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB geboten ist, sondern bestätigte den
Vertragsschluss ansich.
Nach
Ansicht des Gerichtes hat der Händler die Erklärungen jedoch wirksam
angefochten. Auch eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung
unterliegt den Regeln der Willenserklärung, ist damit einer Anfechtung
zugänglich.
Das
es sich vorliegend bei den Annahmeerklärungen um derartige automatisierte
Computererklärung handelt, wird aus dem Zeitablauf deutlich, da diese eine
Minute nach dem Auftrag versandt wurden.
Da
aber der Rechner nur Befehle ausführt, die zuvor mittels Programmierung von
Menschenhand festgelegt worden sind, hat jede automatisch erstellte
Computererklärung ihren Ursprung in einer menschlichen Handlung und ist somit
als Willenserklärungen dem jeweiligen Betreiber zuzurechnen.
Durch
die falsch mitgeteilten Preise liegt vorliegend ein Übermittlungsirrtum gemäß §
120 BGB vor. Zurückzuführen ist dieser Irrtum auf eine vom Händler nicht
erkannte Formeländerung in der Software durch den Provider.
Der
Händler hatte durch seine e-Mail an den Verkäufer, in der er auf den falschen
Preis hinwies, den Kaufvertrag wirksam angefochten. Unerheblich ist, dass die
Formulierung "Anfechtungserklärung" in dem Schreiben nicht enthalten ist.
Ferner
erfolgte gemäß § 121 Abs. 1 BGB die Anfechtung unverzüglich.
Mangels
Kaufvertrag hatte der Käufer somit keinen Anspruch auf Lieferung der Geräte zu
dem geringen Preis.
Anmerkung:
Das
Urteil betrifft einen gar nicht so seltenen Sachverhalt. Der Tatsache, dass die
automatisierten Erklärungen des Verkäufers als Willenserklärungen, die zum
Abschluss eines Vertrages führen können, gewertet wird, ist nichts auszusetzen.
Insbesondere ist dem Verkäufer zum Verhängnis geworden, dass er die
Bestätigungsmail, zu der er gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB verpflichtet ist,
nicht sorgfältig formuliert hat.
Es
macht einen erheblichen Unterschied ob es dort heißt "Wir bestätigen Ihre
Bestellung" oder "Wir bestätigen den Eingang Ihrer Bestellung", wie es
das Gesetz vorschreibt.
Ersteres
führt zum Vertragsschluss, letzteres erfüllt lediglich die Informationspflichten
beim Fernabsatzgeschäft.
Dogmatisch
ist nach unserer Auffassung jedoch der Ansicht des Gerichtes, dass es sich um
einen Übermittlungsfehler handelte, nicht zuzustimmen.
Die
Daten die übermittelt wurden, waren schließlich richtig. Es gab keine
Veränderung auf dem Weg des Absenders der Daten zum Empfänger. Aus dogmatischer
Sicht wäre hier wohl ein Erklärungsirrtum gemäß § 119 BGB anzunehmen.
Gewerbliche
Anbieter sollten zum Einen auf eine ordnungsgemäße Eingangsbestätigung der
Bestellung achten, zum Anderen auf ihren Seiten deutlich machen, dass die
Angebote freibleibend sind und ein Irrtum vorbehalten bleibt.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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