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Leitsatz:
Internetauktionen
sind keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB. Das Widerrufsrecht ist daher
nicht gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen
AG Itzehoe, Urteil vom 18.05.2004, AZ 57 C 361/04
(Rechtskräftig)
Der Beklagte
wird verurteilt, an den Kläger 596,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2004 Zug um Zug gegen
Übergabe zweier Armbanduhren, Typ "Original Glashütte Herrenuhr/Atelier Bruno
Söhnle SA Großdatum“ zu zahlen.
Es wird
festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug
befindet.
Die Kosten
des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Berufung
gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte
bot Ende 2003 als sog. Powerseller im Intemetauktionshaus ebay zwei
Herrenarmbanduhren zum Verkauf an. Hierbei handelte es sich um zwei „Original
Glashütte Herrenuhr Großdatum neu" ‑ Armbanduhren.
Die Armbanduhren wurden dabei unter den
Artikeinummem 2679789163 und
2679788967 angeboten, wobei für erstere das Auktionsende auf den 25.12.2003,
18:45 Uhr festgelegt war und für die zweite Armbanduhr auf den 25.12.2003, 19:15
Uhr.
Zu den
jeweiligen Zeiten hatte der Kläger das höchste Gebot abgegeben, sodass letztlich
die erstgenannte Armbanduhr zu einem Preis von 351,00 € und die
zweitgenannte Armbanduhr zu einem Preis 235,56 € vom Kläger ersteigert
wurde.
In den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay heißt es unter B) §
9:
1. Indem ein
Mitglied als Anbieter zwecks Durchführung einer Online‑Auktion einen
Artikel auf die ebay‑Website einstellt, gibt es ein verbindliches Angebot zum
Vertragsschluss über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter eine Frist,
binnen derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann (Laufzeit der
Online‑Auktion). Das Angebot richtet sich an den Bieter, der während der
Laufzeit der Online‑Auktion das höchste Gebot abgibt und etwaige zusätzlich
festgelegte Bedingungen im Angebot (z.B. bestimmte Bewertungskriterien) erfüllt.
2. Der
Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Das Gebot erlischt,
wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online‑Auktion ein höheres
Gebot abgibt."
Auf
Aufforderung der Beklagten zahlte der Kläger für die beiden Uhren zusammen
586,56 €, zuzüglich 9,50 € Versandkosten, mithin insgesamt 596,06 € an die
Beklagte. Die Armbanduhren wurden am 05.01.2004 an den Kläger
geliefert.
Da die
Armbanduhren dem Kläger jedoch nicht gefielen, widerrief er mit E‑Mail vom
06.01.2004 die Kaufverträge gegenüber der Beklagten. Durch Anwaltsschreiben
vom 23.01.2004 wurden die Kaufverträge dann nochmals widerrufen, wobei eine
Frist bis zum 05.02.2004 für eine Einverständniserklärung der Beklagten mit
einer Rückabwicklung gesetzt wurde, die erfolglos
verstrich.
Der Kläger
ist der Ansicht, dass ihm vorliegend ein Widerrufsrecht gem. §§ 312 d, 355 BGB
zusteht. Insbesondere sei das Widerrufsrecht nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB
ausgeschlossen, da die hier vorliegende Internetauktion keine Versteigerung
im Sinne der Vorschrift darstelle.
Der Kläger
beantragt,
die
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 596,06 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 06.02.2004 Zug um Zug gegen Übergabe zweier
Armbanduhren, Typ "Original Glashütte Herrenuhr/Atelier Bruno Söhnle SA
Großdatum" zu zahlen;
festzustellen,
dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Die
Beklagte beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Die
Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht nach §§ 312 d, 355
BGB zusteht. §§ 312 b ff. BGB fänden bereits deshalb keine Anwendung, da der
Kläger aufgrund des Umstandes, dass er zwei Armbanduhren ersteigert hat,
ebenfalls als Unternehmer anzusehen sei. Zudem sei das Widerrufsrecht
vorliegend nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen. Auch bei der
vorliegenden Internetauktion handele es sich um eine Versteigerung im Sinne
dieser Vorschrift.
Entscheidungsgründe
Die Klage
ist zulässig und in der Sache auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte
einen Anspruch aus §§ 346, 355, 357, 312 d BGB auf Rückzahlung des von ihm an
die Beklagte geleisteten Betrages, Zug um Zug gegen Rückgabe der erhaltenen
Armbanduhren.
Dem Kläger
stand vorliegend ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 d, 355 BGB
zu.
Die Beklagte
ist unstreitig Unternehmerin. Der Kläger ist Verbraucher. Hinreichende
Anhaltspunkte für eine Unternehmereigenschaft des Klägers bestehen entgegen
der Auffassung der Beklagten nicht, insbesondere ergibt sich eine
Unternehmereigenschaft des Klägers nicht aus dem bloßen Umstand, dass
dieser zwei Armbanduhren ersteigert hat. Der Vertrag zwischen den Parteien ist
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen worden; der Vertragsschluss erfolgte auch im Rahmen eines für
den fernabsatzorganisierten Vertriebs‑ oder
Dienstleistungssystems.
Das
Widerrufsrecht des Klägers war nicht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB
ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Widerrufsrecht bei
Fernabsatzverträgen "die in der Form von Versteigerungen (§ 156)
geschlossen werden". Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine
Versteigerung im Sinne dieser Vorschrift.
Bei einer
Versteigerung nach § 156 BGB kommt der Vertrag dergestalt zustande, dass
zunächst Gebote als Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben werden,
wobei jeweils ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird, und dann
der Zuschlag der Gegenseite erfolgt, weicher die Annahme des
Vertragsangebotes darstellt. Der Zuschlag stellt dabei eine nicht
empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Der Gegenseite steht es bis zur
Erteilung des Zuschlages frei, ob sie den Zuschlag erteilt oder
nicht.
Während vor
Inkrafttreten des BGB noch umstritten war, ob schon in der Veranstaltung
der Versteigerung ein bindendes Angebot des Versteigerers an den Meistbietenden
zu sehen sei, so dass jedes Gebot eines Bieters als Annahme des Vertrages unter
der auflösenden Bedingung des nicht Nichtnachfolgens eines höheren Gebotes
aufzufassen war, oder ob die Veranstaltung einer Versteigerung lediglich die
Einladung des Versteigerers darstelle, ihm durch Gebote Vertragsanträge zu
machen, welche mit dem Zuschlag angenommen werden konnten, ist in § 156 BGB eine
ausdrückliche Regelung dahingehend erfolgt, dass die Annahme des Vertrages erst
mit dem Zuschlag erfolgt.
Bei der hier
vorliegenden Internetauktion über die Firma ebay ist der Vertragsschluss
jedoch gerade nicht im Sinne des § 156 BGB erfolgt. Auf das Gebot des Klägers
ist vorliegend nämlich gerade kein Zuschlag der Beklagten erfolgt. Vielmehr
ist ein Vertrag zwischen den Parteien nach den allgemeinen Vorschriften der §§
145 ff. BGB zustande gekommen (vgl. auch BGH, NJW 2002,
363).
Denn in der
Freischaltung der Angebotsseite durch die Beklagte liegt bereits eine
Willenserklärung der Beklagten. Dabei kann dahinstehen, ob die Willenserklärung
der Beklagten als Verkaufsangebot und das spätere Höchstgebot des Klägers als
dessen Annahme zu qualifizieren sind oder ob die Willenserklärung der Beklagten
eine vorweg erklärte Annahme des vom Kläger abgegebenen Höchstgebotes
darstellt (vgl. BGH, NJW 2002, 363).
Wenngleich
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay keine rechtliche Wertung der von
den Parteien abgegebenen Erklärungen ersetzen können, so wird doch jedenfalls in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter B.) § 9 die vorgenannte Wertung
bestätigt.
Zudem wird
diese Wertung auch durch die historische Entstehungsgeschichte des § 312 d Abs.
4 Nr. 5 BGB bestätigt. § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB stellt letztlich eine Umsetzung
der Richtlinie 97/7 EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.1997
über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen in Fernbsatz (NJW 1998, 212)
dar. In dieser Richtlinie ist unter Art. 3 Abs. 1 vorgesehen, dass die
Richtlinie nicht für Verträge gilt, die "bei einer Versteigerung
geschlossen werden". Somit stand es den Mitgliedsstaaten offen,
Versteigerungen vollständig aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie
auszunehmen.
Dementsprechend sind dann auch zunächst im Referentenentwurf für das
Fernabsatzgesetz Versteigerungen generell vom Anwendungsbereich des
Fernab
satzgesetzes ausgenommen worden. Der Rechtsausschuss hat jedoch eine
generelle Herausnahme von Versteigerungen aus dem Geltungsbereich des
Fernab
satzgesetzes abgelehnt. Letztendlich ist dann lediglich das
Widerrufsrecht für Versteigerungen ausgeschlossen worden und zwar nur für
Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB.
Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 156 BGB ist insofern nicht zwingend, als § 156 BGB dispositives Recht
darstellt und durch Versteige
rungsbedingungen abbedungen werden kann.
Während bei
der allgemeinen Bezeichnung "Versteigerung" noch Wertungsmög
lichkeiten bestanden hätten, ob diese Bezeichnung eng oder weit
auszulegen ist,
ist durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 156 BGB klargestellt, dass
unter
diese Vorschrift nur Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB, verstanden
werden sollen, also nur bei Vorliegen von Gebot und Zuschlag.
Auch der Sinn und Zweck der dem § 312 d BGB zugrunde liegende
Fernabsatz
richtlinie stützt die vorgenannte Wertung. Hintergrund der
Fernabsatzrichtlinie war es nämlich, dass Verträge, die unter Einsatz von
Fernkommunikationstechniken
geschlossen werden, für den Verbraucher besonders gefahrenträchtig sind.
Die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ergibt sich dabei aus der
"Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts" (Martinek, NJW 1998,
207). So ist auch unter Abs.
14 der Gründe der Fernabsatzrichtlinie ausgeführt: „ Der Verbraucher hat in der
Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu
sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis
zu nehmen" (NJW 1998, 212, 213).
Die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ist aber bei einem
Vertragsschluss mit
einem Unternehmer über ebay genau so groß, als wenn der Verbraucher außer
halb einer solchen Auktion Waren
beim Unternehmer über das Internet kauft.
Sofern das
Widerrufsrecht bei einer Auktion über ebay für den Verbraucher nicht
gelten würde, wäre dies für den Unternehmer eine leichte Möglichkeit, um
dem
Widerrufsrecht im Fernabsatz zu entgehen, indem der Unternehmer diese
Plattform für seinen Vertrieb wählt.
Das
Gericht folgt nicht der Auffassung des Amtsgerichts Bad Hersfeld (Urteil vom
22.03.2004, AZ 10 C 153/04), wonach die Willenerklärung des Anbietenden
einem Zuschlag im Sinne des § 156 BGB gleichzustellen
sei.
Diese
Wertung würde im Ergebnis auf eine analoge Anwendung des § 156 BGB hinauslaufen.
Für eine solche analoge Anwendung ist jedoch kein Raum, da es bereits an einer
Regelungslücke fehlt. Wie bereits dargestellt, ist nämlich die Bezugnahme
auf § 156 BGB bewusst erfolgt. Es kommt hinzu, dass bei der vorliegenden
Internetauktion über ebay die Willenserklärung des Anbietenden bereits bei ihrer
Abgabe bindend ist. Bei einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB kann sich der
Anbietende jedoch bis zum Schluss entscheiden, ob er den Zuschlag erteilt
oder nicht. Insoweit liegt eine grundsätzlich andere Situation vor, als bei der
hier vorliegenden Internetauktion.
Das
Gericht folgt ebenfalls nicht der Auffassung des Amtsgerichts
Osterholz-Scharmbeck vom 23.08.2002 (AZ 3 C 415/02). Eine bloße zeitliche
Begrenzung der Auktion kann aus den vorstehenden Gründen eben nicht einem
Zuschlag im Sinne des § 156 BGB gleichgesetzt werden.
Die
Beklagte befindet sich in Annahmeverzug, nachdem sie sich mit einer
Rückabwicklung des Vertrages nicht einverstanden erklärt
hat.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Gegen das
Urteil war nach Auffassung des Gerichts vorliegend gem. § 511 Abs. 4 ZPO die
Berufung zuzulassen.
Zum Einen
machen die zu der streitgegenständlichen Rechtsfrage bereits ergangenen
divergierenden Entscheidungen (vgl. die bereits genannten Entscheidungen
des Amtsgerichts Osterholz‑Scharmbeck und des Amtsgerichts Bad Hersfeld und die
Entscheidung des Landgerichts Hof, MMR 2002, 760) sowie mehrere vorwiegend im
Intemet veröffentlichte Beiträge zu dieser Frage deutlich, dass es sich
vorliegend um eine noch nicht eindeutig geklärte Rechtsfrage
handelt.
Zudem hat
die Rechtssache insoweit grundlegende Bedeutung, als eine Vielzahl von Verträgen
über das Intemetauktionshaus ebay auch zwischen Verbrauchern und Unternehmern
abgeschlossen wird und hierbei die Frage, ob dem Verbraucher ein
Widerrufsrecht zusteht, von elementarer Bedeutung für die Vertragsparteien
ist.
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