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Leitsatz
1. Ein Anscheinsbeweis für die
Identität eines Käufers besteht durch passwortgeschützte Gebotsabgabe nicht.
Auch ein Handeln in fremden Namen unter Rechtsscheinsgrundsätzen ist nicht
gegeben.
2. Dies gilt selbst dann nicht,
wenn das minderjährige Kind des Bieters das Gebot ohne Kenntnis des Bieters
abgibt.
LG Bonn, AZ 2 O
472/03 vom 19.12.2003 (CuR 2004, S.
218 ff)
Tatbestand
Die Parteien sind
nichtgewerbliche Mitglieder des Internetauktionshauses der F International AG
(nachfolgend: F). Der Kläger bot über die Auktionsplattform von F unter seinem
Mitgliedsnamen ein Fahrzeug der Marke BMW M 3 Cabrio zum Kauf an. Der Startpreis
betrug 49.000,00 EUR. Am 12.05.2003 um 16:47 Uhr wurde unter dem Mitgliedsnamen
des Beklagten die Sofort-Kaufen-Option zum Preis von 54.900,00 EUR ausgelöst.
Dies wurde dem Kläger durch F per E-Mail am 12.05.2003 mitgeteilt.
Am 14.05.2003 schrieb der Kläger
dem Beklagten per E-Mail, dass dieser sich zur weiteren Abwicklung des
Kaufvertrags bei ihm melden solle. Unter dem 20.05.2003 setzte sich der Beklagte
per E-Mail mit dem Kläger in Verbindung. Dieser teilte ihm mit, dass er das
Gebot widerrufe. Als Begründung führte er aus, dass er das Gebot zum Sofortkauf
des Cabrios nicht selbst abgegeben habe, sondern sein elfjähriger Sohn. Er
selbst habe sich aus beruflichen Gründen in den Niederlanden befunden. Ferner
teilte er mit, dass seine Frau, die Mutter des Kindes, sich ebenfalls zum
Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht im Haus befunden habe. Daraufhin inserierte
der Kläger in diversen Zeitungen, wodurch dem Kläger Kosten in Höhe von 353,00
EUR entstanden sind. Das Fahrzeug wurde letztendlich mit Kaufvertrag vom
15.06.2003 zum Preis von 45.800,00 EUR an einen Dritten veräußert.
Der Kläger macht einen
Schadenersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem Preis der
Sofort-Kaufen-Option und dem Deckungsverkaufspreis sowie der Inseratskosten
geltend. Er behauptet, der Beklagte habe das Sofort-Kaufen-Gebot am 12.05.2003
abgegeben. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf Ansprüche aus
Aufsichtspflichtverletzung. Er behauptet, der Beklagte habe dessen Passwort zum
Internetauktionshaus F nicht sorgfältig gesichert. Hätte der Beklagte das
Sofort-Kaufen-Gebot nicht abgegeben, wäre ein Kaufvertrag mit einem anderen der
zahlreichen Interessenten zustande gekommen, die sich das Auktionsangebot des
Klägers angeschaut und per Telefon und E-Mail gemeldet haben.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn
9.453,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 01.08.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, sein
elfjähriger Sohn habe das Sofort-Kaufen-Gebot am 12.05.2003 abgegeben. Er selbst
habe sich in der Zeit vom 10. bis 17.05.2003 beruflich als Diplom-Sozialpädagoge
mit einer Gruppe psychisch Behinderter in den Niederlanden aufgehalten und dort
keinen Zugang zu einem Computer gehabt. Von der Sache mit dem Internetkauf habe
er erst nach Rückkehr aus den Niederlanden von seinem Sohn erfahren, der ihm
gesagt habe, er solle doch einmal in sein E-Mail-Postfach schauen. Sein Sohn
habe wenige Minuten nach dem Auslösen der Sofort-Kaufen-Option zwei E-Mails an
den Kläger unter seinem - des Beklagten - Mitgliedsnamen im Internetauktionshaus
F gesandt, in denen sein Sohn sich als dessen Vater - den Beklagten - ausgegeben
und um Rückgängigmachung des Kaufvertrags gebeten habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und des
Beklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 03.12.2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der
Kläger hat gegen den Beklagten wegen des Auslösens der Sofort-Kaufen-Option am
12.05.2003 keinen Anspruch. Schadenersatz kann er weder wegen Nichterfüllung
eines Kaufvertrags (§§ 280 Abs. 1, 3, 281, 433 Abs. 2 BGB) noch wegen Verletzung
von Pflichten aus einem rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis (§§ 280 Abs.
1, 311 Abs. 2, 3 BGB) noch wegen Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 S. 1
BGB) verlangen.
I. Ein Kaufvertrag über das
Fahrzeug des Klägers der Marke BMW M 3 Cabrio ist zwischen den Parteien nicht
zustande gekommen
1. Grundsätzlich kann auch im
Rahmen einer Internetauktion durch Einstellen eines Auktionsangebots und Abgabe
des Höchstgebots ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommen (BGH, Urteil vom
07.11.2001, VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129 = NJW 2002, 363; Palandt/Heinrichs,
BGB, 63. Auflage, § 312 b, Rn. 4). Ebenso kann durch Auslösen der
Sofort-Kaufen-Option bei einer Auktion des Internetauktionshauses F ein
wirksamer Kaufvertrag zustande kommen. Dies ergibt sich aus den
bürgerlichrechtlichen Bestimmungen über das Zustandekommen von
Willenserklärungen (§§ 130 ff. BGB) und Verträgen (§§ 145 ff. BGB) in Verbindung
mit den frei einsehbaren (§ 291 ZPO) Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die
Nutzung der deutschsprachigen F-Websites in der bis 31.05.2003 geltenden Fassung
(ebenso die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von F.de, F.at,
F.ch in der seit 01.06.2003 geltenden Fassung). Unmittelbar gelten die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar nur im Verhältnis des einzelnen Mitglieds
zu F aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Nutzungsvertrags. Die Mitglieder
legen sie jedoch nach ihrem mutmaßlichen Willen untereinander für die
Internetauktion zugrunde.
2. Der Beklagte hat aber keinen
Kaufvertrag mit dem Kläger geschlossen, weil nicht feststeht, dass der Beklagte
das Sofort-Kaufen-Gebot vom 12.05.2003 abgegeben hat.
a. Die Beweislast für eine
Gebotsabgabe durch den Beklagten liegt beim Kläger. Grundsätzlich muss jede
Partei die für sie günstigen Umstände darlegen und beweisen. Wer sich auf Rechte
aus einem Vertrag gegenüber einer bestimmten Person beruft, muss darlegen und
beweisen, dass der Vertrag mit dieser Person zustande gekommen ist. Die
Beweisaufnahme durch Vernehmung von Ehefrau und minderjährigem Sohn des
Beklagten als Zeugen und Vernehmung des Beklagten als Partei hat die
Klägerbehauptung, der Beklagte habe das Sofort-Kaufen-Gebot vom 12.05.2003
abgegeben, nicht bestätigt. Vielmehr - dies nur zur hilfsweisen Begründung -
spricht das Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit dem persönlichen
Eindruck der Kammer von dem elfjährigen Sohn des Beklagten und objektiven
Umständen - einziges Familienauto des Beklagten war und ist ein Renault Kangoo -
für den Beklagtenvortrag, sein elfjähriger Sohn habe das Sofort-Kaufen-Gebot vom
12.05.2003 abgegeben (§ 286 Abs. 1 ZPO). Die Ehefrau der Beklagten hat im Rahmen
ihrer Zeugenvernehmung bekundet, sie habe von dem Internetkauf erst etwas
mitbekommen, als ihr Ehemann - der Beklagte - von seinem alljährlichen
beruflichen Aufenthalt in den Niederlanden zurückgekehrt sei und ihr Sohn ihm
von dem Internetkauf gebeichtet habe. Hierzu habe ihr Sohn - weil der Beklagte
vor seiner Abfahrt das Modemkabel versteckt habe - ein Kabel der Playstation an
das Internet geklemmt - diese technisch unversierte Schilderung spricht eher für
die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage -, sich auf eine Verkaufsseite von F
begeben, das Passwort für F auf einer Diskette gefunden und auf ein
Verkaufsangebot für ein Auto geklickt. Der Sohn des Beklagten hat im Rahmen
seiner Zeugenvernehmung unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383
Abs. 1 Nr. 3 ZPO) nicht zur Sache ausgesagt. Hierzu war er ohne Bestellung eines
Ergänzungspflegers berechtigt (BGH, Beschluss vom 19.09.1967, 5 StR 456/67,
BGHSt 21, 303 = NJW 1967, 2273; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.1985, 8 W
253/85, FamRZ 1985, 1154 = MDR 1986, 58). Der Beklagte hat im Rahmen seiner
Parteivernehmung seinen Sachvortrag bestätigt.
b. Eine von der Grundregel
abweichende Verteilung der Beweislast aus Billigkeitsgesichtspunkten ist auch im
Hinblick auf die dem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion zugrunde
liegenden Gefahrenbereiche nicht geboten (OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002, 19 U
16/02, CR 2003, 55 = MMR 2002, 813; LG Bonn, Urteil - der erkennenden Kammer -
vom 07.08.2001, 2 O 450/00, CR 2002, 293 = MMR 2002, 255; LG Konstanz, Urteil
vom 19.04.2002, 2 O 141/01 A, CR 2002, 609 = MMR 2002, 835; AG Erfurt, Urteil
vom 14.09.2001, MMR 2002, 127). Die Mitgliedschaft in einem Internetauktionshaus
mit Mitgliedsnamen und Passwort führt nicht zur Überbürdung der
Missbrauchsgefahr auf dieses Mitglied (so aber Ernst, MDR 2003, 1091; Mankowski,
NJW 2002, 2822; Mankowski, CR 2003, 44). Sämtliche Teilnehmer einer
Internetauktion - ob Anbieter oder Bieter des Auktionsgegenstands - setzen sich
der Gefahr eines Eingriffs unbefugter Dritter in die Online-Kommunikation aus.
Sowohl Anbieter als auch Bieter sind im Internet Nutzer eines komplexen Systems,
auf dessen Funktionieren allenfalls derjenige, der eine Web-Site im Internet
platziert hat, einen gewissen Einfluss ausüben kann. Schließlich ist es gerade
der Anbieter - hier der Kläger -, der durch die Präsentation des jeweiligen
Produkts auf der Web-Site des Auktionsveranstalters gewissermaßen der Initiator
des Verkaufs ist, der die Vorteile des Internets für seine Zwecke nutzen möchte.
Es liegt daher sogar näher, ihm das mit der Nutzung des Internets verbundene
Risiko aufzuerlegen, dass Unbefugte unter der Verwendung fremder Passwörter an
ihn herantreten (LG Bonn a.a.O.).
Ein Anscheinsbeweis für eine
Gebotsabgabe durch den Beklagten besteht ebenfalls nicht. Voraussetzung für die
Annahme eines Anscheinsbeweises ist, dass sich unter Berücksichtigung aller
unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des
Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung
typischer Geschehensablauf ergibt (BGH, Urteil vom 19.03.1996, VI ZR 380/94, NJW
1996, 1828). Eine solche Typizität lässt sich hier jedoch nicht feststellen.
Allein aus der Tatsache, dass das Gebot von einer Person abgegeben wurde, die
das Passwort des Beklagten kannte, folgt kein Anschein zu Lasten des Beklagten.
Im Hinblick auf den derzeitigen Sicherheitsstandard der im Internet verwendeten
Passwörter als solche und auf die Art ihrer Verwendung kann nicht der Schluss
gezogen werden, dass der Verwender eines Passworts nach der Lebenserfahrung auch
derjenige ist, auf den dieses Passwort usprünglich ausgestellt wurde (vgl. LG
Bonn a.a.O., seit dessen Entscheidung aus dem Jahr 2001 hat sich der vorgenannte
Sicherheitsstandard nicht wesentlich verändert, vgl. hierzu die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von F). Die Tatsache, dass weltweit tagtäglich Millionen
von Rechtsgeschäften per Internetauktion klaglos abgewickelt werden, lässt den
Schluss auf die Verlässlichkeit des Mediums Internet im allgemeinen und der
Kommunikationsplattform Internetauktion im besonderen nicht zu. Hierfür spricht
ebensowenig, dass ein unbefugter Dritter eher selten ein wirtschaftliches
Interesse an dem Eingriff in eine Internetauktion haben wird. Vor diesem
Hintergrund ist hinzunehmen, dass ein Klageanspruch aus elektronischem
Vertragsschluss wohl fast nie zu beweisen ist (vgl. Mankowski, CR 2003, 44, der
von einem Widerrufsrecht per Beweislast spricht). Dieses Risiko hat der
Bundesgerichtshof mit seiner Grundsatzentscheidung zum Vertragsschluss im Rahmen
einer Internetauktion auch nicht ausschließen wollen (vgl. BGH, Urteil vom
07.11.2001, VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129 = NJW 2002, 363).
d. Auch nach den Grundsätzen des
Handelns unter fremdem Namen kraft Rechtsscheins ist dem Beklagten die
Gebotsabgabe nicht zuzurechnen. Allerdings kann die Verwendung eines fremden
Mitgliedsnamens nebst Passwort durchaus als Handeln unter fremdem Namen
qualifiziert werden, wofür der Namensträger grundsätzlich nach
Rechtsscheinsgrundsätzen - Anscheins- oder Duldungsvollmacht - haften kann. Da
der Fall einer Duldungsvollmacht hier erkennbar ausscheidet, käme allein eine
Haftung im Rahmen der Anscheinsvollmacht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre
jedoch, dass der Beklagte zurechenbar den Rechtsschein für die Identität des
tatsächlichen Bieters mit ihm als dem Inhaber des Mitgliedsnamens gesetzt hat
und der Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen darin hatte, dass tatsächlich der
Inhaber des Mitgliedsnamens handelte (vgl. LG Bonn a.a.O.). Hierfür ist bereits
fraglich, ob man eine zurechenbare Begründung des Rechtsscheins durch den
Beklagten annehmen kann. Allein die Speicherung eines Passworts auf einer in
räumlicher Nähe zum heimischen Computer versteckten Diskette, kann dieses nicht
begründen. Zudem mangelt es im Hinblick auf den derzeitigen Sicherheitsstandard
im Internet an einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers. Für die
passwortgeschützte Teilnahme an einer Internetauktion unter fremdem
Mitgliedsnamen besteht jedenfalls keine Anscheinsvollmacht. Hieran ändert ein
Vergleich zur Risikoverteilung in anderen technischen Bereichen nichts. Beim
Bildschirmtext liefert die Abgabe einer Willenserklärung unter einer
passwortgeschützten Teilnehmeradresse eine tatsächliche Vermutung dafür, dass
die Erklärung vom Anschlussinhaber stammt (OLG Köln, Urteil vom 30.04.1993, 19 U
134/92, NJW-RR 1994, 177 = CR 1993, 552; OLG Oldenburg, Urteil vom 11.01.1993,
13 U 133/92, NJW 1993, 1400 = CR 1993, 558; Redeker, NJW 1984, 2390). Gegen den
Inhaber eines Telefonanschlusses spricht ein Anscheinsbeweis für die zutreffende
Erfassung der Gebühren (Mankowski, NJW 2002, 2822). Ebenso haftet der
Kontoinhaber für eine Geldautomatenabhebung unter Verwendung von Karte und PIN
oder einen Online-Überweisungsauftrag unter Verwendung von PIN und TAN (Ernst,
MDR 1993, 1091). Eine Internetauktion unterscheidet sich in wesentlichen Punkten
von den vorgenannten technischen Bereichen. Im Gegensatz zum Bildschirmtext ist
die Teilnahme an einer Internetauktion gerade nicht an einen häuslichen Zugang
gebunden, sondern kann von einem weltweit beliebigen Standort mit Strom- und
Datenanschluss erfolgen und lässt so eine effektive Identitätskontrolle nicht
zu. Für den stationären Telefonanschluss gilt Ähnliches wie für den
Bildschirmtext. Bei Mobilfunkverträgen - die im Rahmen von Roaming-Abkommen auch
weltweit einsetzbar sind - ist die gebührenauslösende Nutzung regelmäßig an den
Besitz einer SIM-Karte gebunden und kann nicht mehrfach zur gleichen Zeit
erfolgen. Ebenso hängt die Geldautomatenabhebung - im Gegensatz zur Teilnahme an
einer Internetauktion - stets von dem Besitz eines kartengebundenen
Speichermediums - neben der Verwendung einer PIN - ab, so dass ein Missbrauch
regelmäßig nur unter physischem Aufwand - etwa einem Diebstahl oder dem
unberechtigten Einlesen der gespeicherten Daten - möglich ist. Ein
Online-Überweisungsauftrag ist regelmäßig durch eine Nutzungssperre nach wenigen
Fehleingaben gesichert und setzt neben der Kenntnis der Zugangsdaten -
regelmäßig Kontonummer und Bankleitzahl sowie PIN - auch den Einsatz einer nur
einmal verwendbaren TAN voraus.
3. Der Beklagte ist schließlich
nicht durch stellvertretendes Handeln seines elfjährigen Sohnes zum
Fahrzeugkäufer geworden (§ 164 Abs. 1 BGB). Weder hatte er ihn mit dem
Fahrzeugkauf bevollmächtigt noch hat er den Erwerb geduldet oder im Nachhinein
genehmigt. Aber auch aus Rechtsscheinsgesichtspunkten haftet der Beklagte nicht
für das Handeln seines Sohnes. Für die passwortgeschützte Teilnahme an einer
Internetauktion besteht weder eine tatsächliche Vermutung für die Identität von
Teilnehmer und Inhaber des Mitgliedsnamens noch eine Anscheinsvollmacht für ein
Handeln unter fremdem Mitgliedsnamen. Dies gilt auch in dem Fall, dass ein
haushaltsangehöriges, minderjähriges Kind des Inhabers des Mitgliedsnamens
unbefugt dessen Passwort sich verschafft und zur Teilnahme an der Auktion unter
dessen Mitgliedsnamen verwendet. Die Familienangehörigkeit des Kindes begründet
aus Sicht des Rechtsverkehrs regelmäßig keine Vollmachtstellung mit Wirkung für
und gegen die Eltern. Im übrigen macht es für den Anbieter der Internetauktion -
hier den Kläger - keinen Unterschied, ob sich ein beiden unbekannter Dritter
oder ein nur dem Inhaber des Mitgliedsnamens bekannter Dritter unbefugten
Passwortzugang zur Internetauktion verschafft. In keinem Fall darf der Anbieter
einer Internetauktion darauf vertrauen, dass der Bieter mit dem Inhaber des
Mitgliedsnamens identisch und zur Verwendung von Mitgliedsnamen und Passwort
berechtigt ist.
II. Der Beklagte haftet dem
Kläger nicht wegen Verletzung von Pflichten aus einem rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnis (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 3 BGB). Die Parteien befanden sich
aus den vorgenannten Gründen gerade nicht in der Aufnahme von
Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder der Anbahnung eines Vertrags
(§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt (§ 311 Abs.
2 Nr. 3 BGB) ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Ein solcher
geschäftlicher Kontakt kann nur entstehen, wenn die Parteien eine über einen
allgemeinen sozialen Kontakt hinausgehende Sonderverbindung eingehen
(Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 311, Rn. 18). Eine derartige
Sonderverbindung kann im Interesse der Sicherheit und Verlässlichkeit des
Rechtsverkehrs nicht schon in der Mitgliedschaft im Internetauktionshaus F
gesehen werden. Ansonsten würde die Haftung aus nicht vertragsgerichtetem
Handeln im Internet ausufern, was auf eine unverhältnismäßige Beschränkung der
persönlichen Handlungsfreiheit offen kommunizierender Internetnutzer
hinausliefe. Im übrigen scheidet ein ähnlicher geschäftlicher - also nicht
vertragsgerichteter - Kontakt in den Bereichen aus, in denen - wie bei einer
Internetauktion - die Beteiligten einen Vertragsschluss gerade anstreben.
Schließlich haftet der Beklagte auch nicht als Dritter (§ 311 Abs. 3 BGB) eines
- unwirksamen - Minderjährigengeschäfts seines Sohnes (§§ 106 ff., 179 Abs. 1
BGB), weil er - aus den vorgenannten Gründen - gerade kein Vertrauen des Klägers
für sich in Anspruch genommen hat
III. Der hilfsweise geltend
gemachte Schadenersatzanspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 S.
1 BGB) besteht nicht. Es erscheint schon nicht pflichtwidrig, seinen elfjährigen
Sohn allein in der Wohnung zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1993, VI ZR
117/92, NJW 1993, 1003 = VersR 1993, 485; Palandt/Sprau, BGB, 63. Auflage, §
832, Rn. 9). Im übrigen muss der Beklagte den Kläger - bei unterstellter
Aufsichtspflichtverletzung - nur so stellen, wie dieser bei Einhaltung der
Aufsichtspflicht gestanden hätte. Hätte der Beklagte seinen Sohn von der Abgabe
des Sofort-Kaufen-Gebots vom 12.05.2003 abgehalten, wäre es nicht zu einem
anderweitigen Verkauf des Fahrzeugs gekommen. Der Kläger hat seinen Vortrag zur
Kausalität des Vertrauensschadens auch auf den Hinweis der Kammer in der Sitzung
vom 14.11.2003 nicht ausreichend substantiiert. Es ist weder vorgetragen noch
ersichtlich, dass - und zu welchem Preis - einer der zahlreichen Interessenten
das Fahrzeug erworben hätte, zumal es nach wochenlanger Inserierung nur zu einem
erheblich geringeren Kaufpreis veräußert worden ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen
auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
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