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Leitsatz:
1.
Verkäufer
handeln bei e-Bay nicht in fremden Namen sondern unter einem Pseudonym. Ein
Handeln in Vertretung eines anderen Verkäufers ist daher in der Regel nicht
gegeben.
2.
Bei
privaten e-Bay-Verkäufen liegt ein Versendungskauf gemäß § 447 BGB vor. Im
Rahmen dessen die Gefahr erst auf
den Käufer übergehen kann, wenn die Ware an die zur Versendung bestimmten Person
übergeben wird.
LG
Berlin, Urt. v. 1. 10.
2003 ‑ 18 0 117/03, NJW 2003, S. 3493 ff.
Zum
Sachverhalt:
Der
KI., wohnhaft in Österreich, ersteigerte unter einem Pseudonym vom Bekl. unter
einem Pseudonym am 12. 11. 2001 bei der Firma "ebay", einem Unternehmen, welches
private Auktionen über das Internet durchführt, unter der Artikelnummer 165
8 227 212 eine Armbanduhr "Rolex Daytona Stahl" zu einem Gebotspreis von 18
600 DM. Der Kl. überwies sodann am 13. 11. 2001 einen Betrag in Höhe von 19 100
DM (den Gebotspreis zuzüglich Versicherungs‑ und Versandkosten) auf ein Konto
des Bekl. Ausweislich eines Einlieferungsscheins der Deutschen Post, welcher als
Absender den Bekl. und als Empfänger den Kl. ausweist, war an diesen am 17. 11.
2001 ein Wertpaket abgesandt worden, und zwar mit einer Wertangabe über 25 000
DM und einem Gewicht von 1,1 kg. Der Kl. erhielt auch ein Paket; er behauptet
indes, dass dieses lediglich eine leere Holzbox beinhaltet habe, nicht aber die
ersteigerte Uhr. Am 7. 1. 2002 stellte der Kl. sowohl bei der österreichischen
als auch bei der Deutschen Post Euro Express entsprechende
Nachforschungsaufträge. Mit Schreiben vom 25. 6. 2002 lehnte die österreichische
Post jede Haftung mit dem Hinweis auf fehlende Aufbruchsspuren und die
Unversehrtheit des Paketverschlusses ab. Der Kl. behauptet, die
Nachforschungsstelle habe am 29. 11. 2002 erstmals ein Ergebnis per E‑Mail
mitgeteilt. Demnach sei das Paket unversiegelt über Nürnberg an die
österreichische Grenze gekommen und dort nachplombiert worden. Der Kl.
behauptet, das Gewicht der Sendung sei bei Absendung und Ankunft überprüft
worden und jeweils gleich gewesen. Der Kl. verlangt die Rückzahlung des
überwiesenen Betrags von 19 100 DM. Der Bekl. hat dem Streithelfer den Streit
verkündet, der dem Rechtsstreit auf Seiten des Kl. beigetreten ist. Der
Streithelfer behauptet, er habe dem Bekl. im Oktober/November 2001 mehrere Uhren
verkauft, die dieser dann im eigenen Namen über "ebay" versteigert habe.
Hinsichtlich der streitbefangenen Uhr behauptet der Streithelfer, dass er
lediglich den Einlieferungsschein für den Bekl. ausgefüllt und das bereits
fertig verpackte Paket zur Post gebracht und aufgegeben habe, was aus
Gefälligkeit geschehen sei.
Das
LG hat der Klage stattgegeben.
Aus
den Gründen: Der Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Ersatz des
Kaufpreises und die Versandkosten im Wege des Schadensersatzes aus §§ 440 1, 325
1 BGB a. F.
Zwischen
dem Kl. und dem Bekl. ist durch das Anbieten der Uhr seitens des Bekl. und das
Abgeben des höchsten Gebots innerhalb der festgelegten Zeitspanne ein
Kaufvertrag zu Stande gekommen. Im Rahmen von § 156 1 BGB ist das Gebot als
Angebot und der Zuschlag als Annahme zu werten. "ebay" selbst schließt mit den
Verkäufern, die eine Gebühr für den Verkauf entrichten müssen, Nutzungsverträge;
abweichend von § 156 BGB ist dabei festgelegt, dass der "Zuschlag" zu Gunsten
des höchsten Gebots auch ohne Abgabe einer besonderen Erklärung allein durch
Ablauf einer bestimmten Zeitspanne ausgelöst wird.
Soweit
der Bekl. einwendet, den Verkauf nur im Auftrage des Streithelfers durchgeführt
zu haben, hindert dies seine Inanspruchnahme nicht. Der Bekl. handelte bei
"ebay" nicht in fremdem Namen, sondern unter seinem Pseudonym, weshalb schon
mangels Erkennbarkeit einer Vertretung der Bekl. selbst als Verkäufer anzusehen
ist (§ 164 11 BGB). Ein Geschäft für den, den es angeht, ist ebenfalls nicht
anzunehmen. Internetkäufe sind nicht Kaufverträge des täglichen Lebens, eine
sofortige Abwicklung der Geschäfte ist nicht möglich. Zudem ist es für den
Käufer nicht unerheblich, wer Vertragspartner werden soll. Er orientiert sich
gerade bei "ebay" regelmäßig an den positiven Bewertungen des Verkäufers und
vertraut darauf, mit diesem den Vertrag zu schließen.
Der
Bekl. hat nicht dargelegt, dass er die ihm im Rahmen von § 433 BGB obliegenden
Verpflichtungen, Übergabe und Übereignung der Uhr an den KI., erfüllt habe,
weshalb er dem KI., da ihm nach seinen eigenen Angaben eine Übereignung und
Übergabe der Uhr unmöglich ist, zum Schadensersatz verpflichtet ist (§§ 440, 325
1 BGB a. E), wobei das Unvermögen der Unmöglichkeit gleichsteht.
Was
einen tatsächlichen Erhalt der Uhr durch den Kl. betrifft, so besteht zwar die
theoretische Möglichkeit, dass der Kl. trotz eines Erhalts wahrheitswidrig
behauptet, die Uhr tatsächlich nicht erhalten zu haben. Dafür hat der Bekl.
hinreichende Tatsachen aber nicht vorgetragen, insbesondere keinerlei Beweis
dafür angetreten. Aus dem vorliegenden Prozessstoff ergeben sich insoweit auch
keine hinreichenden Anhaltspunkte zu Lasten des Kl. Vielmehr räumt der Bekl.
selbst ein, dass es mit Waren des Streithelfers ‑ insoweit geht das Gericht auch
auf Grund der Feststellungen und Würdigungen im Rahmen des zwischen dem Bekl.
und dem Streithelfer geführten Rechtsstreits ..., welchen der Bekl. in Bezug
nimmt, davon aus, dass der Streithelfer tatsächlich als Veräußerer "hinter dem
Bekl. stand" . . . ‑ Unregelmäßigkeiten gegeben habe.
Hinsichtlich
der verbleibenden Möglichkeiten, Absenden des Pakets ohne Uhr oder Verlust auf
dem Transportweg, trägt der Bekl. die Gefahr. Im Rahmen der besonderen Umstände
des Kaufs über die Internet‑Plattform "ebay" haben die Parteien nämlich einen
Versendungskauf vereinbar (§ 447 BGB), im Rahmen dessen die Gefahr erst auf den
Käufer, hier den KI., übergehen konnte, wenn der Bekl. die Uhr der "zur
Versendung bestimmten Person" übergeben hätte. Dies behauptet der Bekl. aber
selbst nicht. Er trägt vielmehr vor, die Uhr lediglich beim Fotografieren für
die Internet‑Präsentation überhaupt gesehen zu haben, während der Streithelfer
"nach Erhalt des Kaufpreises die sich ohnehin bei ihm (dem Streithelfer)
befindliche Uhr ohne jedes Zutun des Bekl. alleine versandt" habe ... Damit
räumt der Bekl aber selbst ein, die ihm im Rahmen des Versendungskauf
obliegenden Pflichten nicht erfüllt zu haben, weshalb auch das Verlustrisiko bei
ihm verblieben war (§ 447 1 BGB).
Dem
steht auch das Vorbringen des Streithelfers nicht entgegen. Dieser behauptet
zwar gegenteilig, dass er das seitens des Bekl. bereits fertig verpackte Paket
zur Post gebracht und dort aufgegeben habe, damit behauptet aber auch der
Streithelfer, wie der Bekl., lediglich, dass er keine Angaben dazu machen könne,
ob sich beim Absenden des Pakets die geschuldete Uhr darin befunden habe. So
führte auch die Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht dazu, hinreichenden
Anhalt für eine durch den Bekl. (über den Streithelfer als Erfüllungsgehilfen)
durchgeführte ordnungsgemäße Aufgabe der Uhr selbst bei der Post zu geben.
Letztlich wären die Prozesserklärungen des Streithelfers des KI., soweit sie zu
dessen Lasten gingen, auch unwirksam (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 60.
Aufl., § 67 Rdnr. 8).
Soweit
der Bekl. schließlich Beweis durch Vernehmung des Streithelfers dafür anbietet,
dass dieser die Uhr ordnungsgemäß abgesandt habe, reicht dies ebenfalls nicht
zur Darlegung des Erfüllens seiner Verkäuferpflichten aus. Der Bekl. behauptet
nämlich nicht, dass der Streithelfer dabei als (ausgewählter) Erfüllungsgehilfe
für ihn gehandelt habe, womit der Bekl., da das tatsächliche Absenden der Uhr
allein dem Streithelfer überlassen und nicht seitens des Bekl. veranlasst war,
jedenfalls das Verlustrisiko nicht abwälzen konnte.
Im
Übrigen hielte das Gericht dafür, dass im Rahmen der hier vorliegenden
ungewöhnlichen Konstellation die Vernehmung des Streithelfers des Kl. als Zeugen
ausnahmsweise ungeeignet wäre, da die von dem Bekl. behauptete Tatsache
sämtlichen prozessualen Äußerungen des Streithelfers diametral gegenüber stünde
und somit jede innere Wahrscheinlichkeit dafür fehlte, dass der Streithelfer die
Angaben des Bekl. tatsächlich bestätigen könnte (vgl. dazu Baumbach/Hartmann,
§ 286 Rdnr. 35).
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