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1.
Das Bereitstellen von Informationen über das Widerrufs- und Rückgaberecht nach
Fernabsatzgesetz ist nicht ausreichend, wenn diese Informationen lediglich im
Internet bereit gehalten werden.
2.
Ein Begehren des Käufers auf Wandelung der Kaufsache wegen eines Mangels kann
auch als Widerruf nach Fernabsatzgesetz ausgelegt werden.
Landgericht
Kleve, Az. 5 S 90/02, MMR 2003, Seite 424 f.
Der
Kläger hat im Oktober 2001 eine digitale Kamera bestellt und das Gerät wegen
eines Mangels zurückgesandt.
Er
verlangte die Lieferung einer neuen mangelfreien Kamera, während der Verkäufer
nur Reparatur anbot. Der Käufer hat dann den Rücktritt vom Kaufvertrag aus
Wandlung erklärt und behauptet, dass er nicht über das Widerrufs- und
Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen belehrt worden sei.
Das
Gericht hatte das Wandlungsbegehren des Käufers als Widerruf gemäß § 361 a BGB
a.F. ausgelegt. Die zweiwöchige Widerrufsfrist lief nach damaligen Recht nicht
vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 2 Abs. 3 und 4 Fernabsatzgesetz.
Beim
damaligen Recht war es vorgeschrieben, bei der Lieferung von Waren eine
Information über das Widerrufsrecht auf einem "dauerhaften Datenträger" zur
Verfügung zu stellen.
Dies
war gemäß § 361 a Abs. 3 BGB a.F. dann der Fall, wenn die Information dem
Verbraucher in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen und
unveränderlich waren.
Es
reichte somit nicht aus, die Information lediglich im Internet bereit zu halten
oder die Möglichkeit einer Bestellung nur mit einem Anklicken einer Bestätigung
der AGBs freizumachen, da dem Verbraucher dann gerade nicht diese Information
auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden sind.
Zudem
hatte der Verkäufer die Widerrufsbelehrung weder hervorgehoben noch deutlich
gestaltet. Die gesamten AGBs war in einem fließenden Text enthalten, der keine
Hervorhebung erkennen läßt.
Anmerkung:
Die
Frage des dauerhaften Datenträgers gemäß § 361 a BGB a.F. war seinerzeit stark
umstritten und praktisch kaum lösbar.
Es
muß deutlich darauf hingewiesen werden, dass seit dem 01.01.2002 das
Fernabsatzgesetz im BGB aufgegangen ist und gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB
nunmehr eine Verpflichtung besteht, eine deutlich gestaltete Belehrung über das
Widerrufsrecht dem Verbraucher in Textform mitzuteilen.
Die
Erklärung muß den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels
entsprechen.
Ein
dauerhafter Datenträger ist somit heute nicht mehr möglich.
Aktuell
ist jedoch die zutreffende Ansicht des Landgerichtes, dass die
Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein muß. Ein Enthalten im Fließtext der
AGBs ist auch nach der heutigen Rechtslage nicht ausreichend.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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