Home

Kontakt

Newsletter bestellen

zu den Favoriten hinzufügen


Home

Abmahnung u. Rechtsschutz

· Übersicht zur Abmahnung

· Abmahnung vermeiden - rechtssicher verkaufen

· Wettbewerbsrecht

· Markenrecht

· Urheberrecht und Fotorecht

· Filesharing-Recht

Verkaufen per Telefon oder Mail

Ebay- Amazon- und Shoprecht

· Buttonpflicht für Internetshops

· Ebay und Internetauktionen

· Amazon-Recht

· Recht der Internetshops

· Widerrufsbelehrung

Internetrecht

· Facebook-Recht

· Internetrecht Aktuell

Service

· Urteile und Besprechungen

· Gesetze im Web

· Wir in der Presse / Journalisten

· Service für Anwälte

· Unseren Newsletter bestellen

Rechtsberatung

· Hilfe bei Abmahnungen

· Rechtliche Absicherung Ebay- Amazon oder Internetshop

· Mandantenfragebogen für eBay- Amazon- und Shopberatung

· Rechtliche Absicherung Verkauf per Telefon oder Mail

· Vollmachtsformulare

Kontakt / Die Anwälte

· Impressum

· Die Kanzlei

Datenschutzhinweis für google+1 und Facebook



1. Das Bereitstellen von Informationen über das Widerrufs- und Rückgaberecht nach Fernabsatzgesetz ist nicht ausreichend, wenn diese Informationen lediglich im Internet bereit gehalten werden.

 

2. Ein Begehren des Käufers auf Wandelung der Kaufsache wegen eines Mangels kann auch als Widerruf nach Fernabsatzgesetz ausgelegt werden.

 

Landgericht Kleve, Az. 5 S 90/02, MMR 2003, Seite 424 f.

 

Der Kläger hat im Oktober 2001 eine digitale Kamera bestellt und das Gerät wegen eines Mangels zurückgesandt.

 

Er verlangte die Lieferung einer neuen mangelfreien Kamera, während der Verkäufer nur Reparatur anbot. Der Käufer hat dann den Rücktritt vom Kaufvertrag aus Wandlung erklärt und behauptet, dass er nicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen belehrt worden sei.

 

Das Gericht hatte das Wandlungsbegehren des Käufers als Widerruf gemäß § 361 a BGB a.F. ausgelegt. Die zweiwöchige Widerrufsfrist lief nach damaligen Recht nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 2 Abs. 3 und 4 Fernabsatzgesetz.

 

Beim damaligen Recht war es vorgeschrieben, bei der Lieferung von Waren eine Information über das Widerrufsrecht auf einem "dauerhaften Datenträger" zur Verfügung zu stellen.

 

Dies war gemäß § 361 a Abs. 3 BGB a.F. dann der Fall, wenn die Information dem Verbraucher in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen und unveränderlich waren.

 

Es reichte somit nicht aus, die Information lediglich im Internet bereit zu halten oder die Möglichkeit einer Bestellung nur mit einem Anklicken einer Bestätigung der AGBs freizumachen, da dem Verbraucher dann gerade nicht diese Information auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden sind.

 

Zudem hatte der Verkäufer die Widerrufsbelehrung weder hervorgehoben noch deutlich gestaltet. Die gesamten AGBs war in einem fließenden Text enthalten, der keine Hervorhebung erkennen läßt.

 

Anmerkung:

 

Die Frage des dauerhaften Datenträgers gemäß § 361 a BGB a.F. war seinerzeit stark umstritten und praktisch kaum lösbar.

 

Es muß deutlich darauf hingewiesen werden, dass seit dem 01.01.2002 das Fernabsatzgesetz im BGB aufgegangen ist und gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nunmehr eine Verpflichtung besteht, eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht dem Verbraucher in Textform mitzuteilen.

 

Die Erklärung muß den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels entsprechen.

 

Ein dauerhafter Datenträger ist somit heute nicht mehr möglich.

 

Aktuell ist jedoch die zutreffende Ansicht des Landgerichtes, dass die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein muß. Ein Enthalten im Fließtext der AGBs ist auch nach der heutigen Rechtslage nicht ausreichend.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

 

 

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

Kein Wartezimmer - keine Wartezeit - Beratung sofort - Rufen Sie einfach an!

Gerne können Sie auf diesen Beitrag verlinken. Beachten Sie bitte unsere Link-Policy

Der Link auf diese Seite lautet:

Pressekontakt - Presseanfragen beantworten wir gern.
Abmahunung via Smartphone an uns senden