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Bei
einer Internetauktion ist ein gewerblicher Händler nicht dazu verpflichtet, im
Angebotstext auf seine Händlereigenschaft hinzuweisen.
OLG
Oldenburg, Az. 1 W 6/03, CuR 2003, Seite 374
Vorliegend
geht es um die Frage, ob die Tatsache, dass ein Händler bei einer
Internetauktion Waren anbietet ohne auf seine Händlereigenschaft aufmerksam zu
machen, wettbewerbswidrig ist. Bereits die erste Instanz hatte dies, wie auch
die zweite Instanz, verneint.
Ein
Unternehmer müsse zur Vermeidung einer Irreführung des angesprochenen Publikums
den gewerblichen Charakter seines Angebotes in geeigneter Weise offen legen,
weil das Publikum anderenfalls von einen günstigeren Privatangebot ausgeht.
Diese Aussage bezieht sich auf die Händlereigenschaft, die bei Kleinanzeigen
bspw. angegeben werden muss.
Nach
Ansicht des Senates ist die von der Rechtsprechung zunächst für den
Printmedialenbereich entwickelte Regel auch auf Werbung und Angebotsofferten in
anderen Medien übertragbar. Voraussetzung für eine Anwendung ist allerdings,
dass ein vergleichbarer Schutzbedarf des Publikums besteht, der angesprochene
Interessent also davor bewahrt werden muss, auf Grund eines neutral gehaltenen
Angebotes ungewollte geschäftliche Kontakte zu einem Unternehmer aufzunehmen,
was gerade durch die Reaktion auf eine vermeintlich private Anzeige vermieden
werden soll. Nach Ansicht des Senates besteht jedoch ein Schutzbedarf im
vorbeschriebenen Sinn in dem hier betroffenen Bereich der Internetauktion nicht.
Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass durch die Anonymisierung der
Teilnehmer an einer Internetauktion der für die Anzeigenwerbung übliche
Zwischenschritt vor Abschluss des Vertrages, nämlich eine Kontaktaufnahme
zwischen dem Anbieter nicht typisch ist. Es bestehe zwar die Gefahr einer
Irreführung, diese sei jedoch nicht erheblich, da die Preisbildung sich bei der
Internetauktion maßgeblich durch die Gebote der miteinander konkurierenden
Bieter vollzieht. Die zulässige Mindestgebotsangabe des Anbieters ist mit den
markttypischen Angeboten nicht vergleichbar. Die Vorgaben der Anbieter werden
regelmäßig besonders günstig gestaltet, um möglichst viele Interessenten (in
zulässiger Weise) anzulocken und diese zu wechselseitigen Überbietungen zu
veranlassen. Konsequenterweise gelten für die Internetversteigerungen nicht
Regeln der Preisangabeverordnung (§ 9 I Nr. 5) und, da es keine Allgemein- oder
Normalpreise gibt auch nicht das damalige Rabattgesetz. Eine Irreführung des
Verbrauchers über herkömmliche Faktoren der Angebotspreisbildung die gerade die
Aufklärungspflicht des gewerblichen Händlers auslösen soll, kann deshalb bei
Internetauktionen nicht stattfinden. Sonstige, Schutzbedarf auslösende
Rechtsfolgen, zieht der Erwerb durch einen Vertragsschluss mit einem Unternehmer
anstatt mit einem privaten Anbieter nicht nach sich. Im Gegenteil wird sich der
Meistbietende durch die beim Vertragsschluss mit einem Unternehmer anzuwendenden
gesetzlichen Regeln des Gebrauchsgüterkaufs effektiver geschützt sehen als bei
einem Geschäft zwischen Privatpersonen.
Anmerkung:
Es
mag sein, dass das Urteil im Vergleich mit der Angabe der gewerblichen
Händlereigenschaft zu Printanzeigen zutreffend ist. Der Senat übersieht jedoch,
dass es schon aus dem Grundsatz des Teledienstegesetzes auch bei gewerblichen
Händlern eine Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG gibt. Der
Senat selbst spricht die Vorschriften des Verbrauchgüterkaufes an, zu den auch
die Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte gehören. Informationspflichten sind
sowohl dort wie auch im TDG zwingend vorgeschrieben. Diese beinhalten somit im
Rahmen der Anbieterkennzeichnung gleichzeitig die Verpflichtung, seine Identität
offen zu legen, wodurch deutlich wird, dass es sich um einen gewerblichen
Händler handelt. Diese speziellen Aspekte von Fernabasatzgeschäften im Internet
hat der Senat nach unserer Auffassung offensichtlich übersehen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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