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Leitsatz:
Die Klausel in einem Ebay-Angebot
"Wichtige Info, es handelt sich hier um eine Privatauktion und ich übernehme
nach dem EU-Recht keine Garantie" stellt einen wirksamen
Gewährleistungsauschluss dar
Amtsgericht Kamen, Urteil vom
03.11.2004, AZ: 3 C 359/04
Tatbestand:
Der Beklagte bot
bei Ebay den streitgegenständlichen. Pkw BMW 520 i zum Verkauf an.
Auf der Ebay-Angebotsseite hieß es wörtlich: "Verkaufe im Auftrag einen gebrauchten,
sehr gepflegten BMW 520 i wegen Todesfall. Wagen war seit 01.09.1993 im Besitz
des Verstorbenen. Es handelt sich um einen Garagenwagen, Nichtraucher, immer poliert!
War der ganze Stolz des Verstorbenen!". Zudem hieß es im Ebay-Angebot
des Beklagten: "Wichtige Info, es handelt sich hier um eine Privatauktion und ich
übernehme nach dem EU-Recht keine Garantie". Die Klägerin ersteigerte das
Fahrzeug am 04.04.2004 zum Preis von 2.099,00 € durch ihren Lebensgefährten xxx . Jener
übernahm am Wohnort des Beklagten das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises.
Dabei wurde zwischen dem Lebensgefährten der Klägerin xxx und dem Beklagten
ein weiterer Kaufvertrag in Vertretung der Klägerin geschlossen. In der
Vertragsurkunde heißt es wörtlich: "Der Wagen wurde im Auftrag der Witwe über Ebay zu einem
Preis von 2.099,00 € versteigert. Fahrzeug wurde vom Käufer begutachtet und
Probe gefahren. Es wurden keinerlei Mängel festgestellt!". Bei
dem streitgegenständlichen Pkw handelt es sich um das Fahrzeug des
verstorbenen Schwiegervaters des Beklagten. Mit anwaltlichem Schreiben des
jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 05.05.2004 erklärte die Klägerin den Rücktritt
vom Vertrag und forderte den Beklagten auf, den Kaufpreis nebst Nebenkosten Zug
um Zug gegen Rückgabe des Pkw zu erstatten. Hilfsweise wurde die Bereitschaft
der Klägerin erklärt, an dem Kaufvertrag gegen Zahlung eines Betrags von 800,00 €
durch den Beklagten festzuhalten. Dem Beklagten wurde eine Frist von einer Woche
gesetzt.
Die Klägerin behauptet, es habe
sich nach Erhalt des Wagens herausgestellt, dass dieser zuvor einen schweren
Unfallschaden erlitten hätte, der unsachgemäß repariert worden sei. Bezüglich
der Einzelheiten der behaupteten Beschädigung wird auf den Akteninhalt
verwiesen. Der Beklagte habe vom Vorschaden des streitgegenständlichen
Kraftfahrzeugs gewusst. Die Klägerin ist der Ansicht, ein
Gewährleistungsausschluss sei nicht wirksam vereinbart worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
an sie 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 20.08.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben
durch Vernehmung der Zeugen xxx und xxxx. Hinsichtlich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 03.11.2004 (Bl. 45 f. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und
die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 800,00 € gemäß
§§ 437 Nr. 2, 434, 441, 323 BGB. Zum einen ist der Anspruch auf Zahlung wegen
Minderung des Kaufpreises schon deshalb ausgeschlossen, da die Klägerin mit der
Erklärung vom 05.05.2004 bereits ihr Wahlrecht nach §437 BGB ausgeübt hat, in
dem sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Mit der Erklärung des Rücktritts
entfällt das Wahlrecht und das Recht auf die Minderung bindend (Palandt-Putzo,
63. Auflage, § 437, Rn. 27). Zum anderen steht der Geltendmachung der
Mangelhaftigkeit der Sache ein zwischen den Parteien vereinbarter
Haftungsausschluss im Sinne des § 444 BGB entgegen. Zwischen den Parteien ist am
04.04.2004 mit Ablauf der vorgegebenen Zeit ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Dabei hat die Klägerin vertreten durch ihren Lebensgefährten durch Abgabe des
Höchstgebots ihre Zustimmung zu den vom Beklagten in dem Ebay-Angebot
beschriebenen Bedingungen erklärt und der vom Kläger vorgegebene
Gewährleistungsausschluss ist Vertragsbestandteil geworden. Der
Gewährleistungsausschluss ergibt sich aus dem Satz, wonach der Beklagte "nach
dem EU-Recht keine Garantie" übernimmt. Die Auslegung dieser Vertragsklausel
ergibt, dass vom Beklagten der Ausschluss jeglicher Gewährleistung gewollt war.
Zwar bedeutet die Angabe "ohne Garantie" in der Regel keinen Haftungsausschluss,
jedoch ist hier aus dem Verweis auf das "EU-Recht" ersichtlich, dass nicht
lediglich klargestellt wurde, dass vom Beklagten keine vertragliche Garantie
übernommen werde, sondern dass der Beklagte auch nicht nach den gesetzlichen
Bestimmungen für die Beschaffenheit der Sache einstehen möchte. Dies wird durch
die Verwendung des Begriffes "Recht" deutlich, wobei zu beachten ist, dass die
Klausel hier im Rechtsverkehr unter juristischen Laien verwandt wurde. Für diese
Auslegung spricht auch, dass das Gewährleistungsrecht im Rahmen der Umsetzung
der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf im Jahre 2002 umgestaltet wurde, was
durch zahlreiche Presseveröffentlichungen auch juristischen Laien bekannt
geworden ist.
Der Vereinbarung eines
Gewährleistungsausschlusses steht auch nicht die am 05.04.2004 geschlossene
Vereinbarung zwischen dem Lebensgefährten der Klägerin Wagner und dem Beklagten
entgegen, da diese Vereinbarung den am 04.04.2004 geschlossenen Kaufvertrag
nicht ersetzt, sondern lediglich ergänzt. Dies ergibt sich durch Auslegung der
Erklärungen. Insbesondere wurden die wesentlichen Vertragsbestandteile wie
Kaufpreis und Kaufsache nicht verändert. Außerdem wurde in der Vereinbarung
ausdrücklich auf die Ebay-Internetversteigerung Bezug genommen.
Dem Beklagten ist es auch nicht
nach § 444 BGB verwehrt auf den Gewährleistungsausschluss zu berufen, da er den
Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Den Beweis für eine Kenntnis des
Beklagten hinsichtlich der behaupteten Vorschäden ist die Klägerin, die
diesbezüglich beweisbelastet ist (Palandt-Putzo, § 444, Rn. 4), schuldig
geblieben. Die von der Klägerin diesbezüglich benannten und vom Gericht
vernommenen Zeuginnen xxxx und xxxx haben den klägerischen Vortrag nicht
bestätigt.
Mit Blick auf den vereinbarten
Gewährleistungsausschluss sowie auf den fehlenden Nachweis eines arglistigen
Verschweigens durch den Beklagten scheiden auch sonstige etwaig in Betracht
kommenden vertraglichen oder deliktischen Anspruchsgrundlagen, die den begehrten
Zahlungsanspruch stützen könnten, aus.
Die Nebenentscheidungen beruhen
auf § 91 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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