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Leitsätze
1. Die Sperrung einer
eBay-Mitgliedschaft ist gerechtfertigt, wenn der Ehepartner des Mitgliedes
bereits bei eBay gesperrt wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn unter diesem
Account Waren des gesperrten Mitgliedes verkauft werden sollen.
2. Die ordentliche Kündigung
einer Mitgliedschaft bei eBay ist wirksam. Die Frist der ordentlichen
Kündigung von 14 Tagen in den AGB von eBay ist wirksam
3. Ein Anspruch auf Zugang auf
die Auktionsplattform eBay auf Grund einer marktbeherrschenden Stellung gibt es
nicht, da es auch andere Onlineauktionshäuser gibt
LG Berlin, AZ:14 O 482/04 vom
28.12.2004 (nicht rechtskräftig), CR 2005, S. 372 ff
Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer
14 O 482/04
Verkündet am 28.12.2004
In dem Rechtsstreit
g e g e n
die eBay International AG
...
hat die Zivilkammer 14 des
Landgerichts Berlin in Berlin‑Charlottenburg, Tegeler Weg 17‑21,
10589 Berlin, auf die mündliche
Verhandlung vom 09.11.2004 durch die Richterin am Landgericht
.... als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten
des Rechtsstreits zu tragen. .
3. Das Urteil ist wegen der
Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages zuzüglich 10% vorläufig
vollstreckbar
Tatbestand
Die Beklagte betreibt unter der
Bezeichnung eBay einen Online‑Marktplatz. Es handelt sich um eine
Internetplattform auf der privaten Endverbrauchern und Gewerbetreibenden die
Möglichkeit gegeben wird, nach Durchführung einer Registrierung selbständig
Waren zum Verkauf gegen Höchstgebot anzubieten. Die Beklagte stellt für die
Nutzer lediglich die Plattform zur Verfügung. Schutz vor unredlichen und von der
Beklagten verbotenen Geschäftspraktiken bietet den Kaufinteressenten die
mögliche Einsicht in Bewertungsprofile anderer Bieter. In der ab 1. Juni 2003
gültigen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es
u.a.:
§ 4 Sperrung, Widerruf
und Kündigung
1.
eBay kann ein Mitglied sperren wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass ein
Mitglied bei der Nutzung gegen diese AGB, die ebay‑Grundsätze oder geltendes
Recht verstößt oder wenn eBay ein sonstiges berechtigtes Interesse an der
Sperrung eines Mitglieds hat.
eBay kann ein Mitglied
insbesondere dann sperren, wenn es
‑
wiederholt im Bewertungssystem gemäß § 4 negative Bewertungen erhalten
hat und die Sperrung zur Wahrung der Interessen der anderen
Marktteilnehmer geboten ist,
‑
bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat,
im Zusammenhang mit seiner Nutzung der eBay‑Website Rechte Dritter
verletzt oder
‑
Leistungen von eBay missbraucht
‑ oder ein anderer
wichtiger Grund vorliegt .........
2.
Sobald ein Mitgliedgesperrt wurde, darf dieses Mitglied die eBay‑ Website nicht
mehr nutzen und sich erneut anmelden .........
3
Das Mitglied kann den Nutzungsvertrag jederzeit kündigen .....
4.
ebay kann den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von vierzehn Tagen zum
Monatsende kündigen. Das Recht zur Sperrung bleibt hiervon unberührt ....
Wegen der weiteren Regelungen
wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung verwiesen.
Der Ehemann der Klägerin, der in
ihrem Handelsunternehmen angestellt ist, war Mitglied der Beklagten und wickelte
unter der Bezeichnung xxx in dem Zeitraum von Januar 2003 bis Mai 2003 über 1000
Kontrakte mit anderen Parteien über diese Plattform ab. Über Internet verkaufte
er allgemein pro Monat ca 200 Waren und kaufte 400 neue Waren, um diese
anschließend zum Kauf anzubieten. Mit Schreiben vom 30.5.2003 schloss die
Beklagte den Ehemann der Klägerin vom Handel bei ihr aus. Zur Begründung verwies
sie auf die vielen negativen Bewertungen des Klägers mit der Folge, dass dieser
als unseriöses Mitglied einzustufen sei. Der Ehemann der Klägerin wendete sich
gegen den Ausschluss und bezeichnete die negativen Bewertungen anderer
Mitglieder als Rachebewertungen weil er diese zuvor als negativ bewertet hatte.
Häufiger Beanstandungspunkt war die bei Vertragsabschluss angeblich bereits
bekannte Höhe der Verpackungs‑ und Versandkosten. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Mängelrügen wird auf die Seiten 6 ff der Klageschrift
verwiesen. Der Ehemann der Klägerin stellte insoweit bei der Beklagten erfolglos
einen Antrag auf Löschung der negativen Bewertungen.
Von ihrem Ehemann wurde die
Klägerin gebeten, so ihr ursprünglicher Vortrag, die Waren, die er im Hinblick
darauf, dass die Geschäfte auf der eBay‑Plattform so gut gingen, erworben hatte,
zu veräußern.
Die Klägerin wurde am 7.7.2003
unter dem Namen ...... nach Überprüfung ihrer Angaben unbefristet zum Handel auf
der eBay‑Plattform zugelassen und wurde am 18.7.2003 ohne Vorwarnung vom
Handel bei eBay ausgeschlossen, weil sie mit .... im Zusammenhang stehe.
Vorsorglich erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung zum 3 1.September
2003 (Anlage K 36 zur Klageschrift ).
Zum Zeitpunkt der Suspendierung
der Klägerin bot sie noch 78 Waren auf der Internet-Plattform der Beklagten
an, angeblich 47 Waren zu einem Gesamtpreis von 397,47 f waren bereits
vorgeboten, die ohne Sperrung des Accounts veräußert worden wären.
Die Klägerin wendet sich gegen
diese Kündigung, weil das Vorgehen der Beklagten quasi der Sippenhaft
gleichkomme.
Mit der bei dem Landgericht
Potsdam anhängig gemachten Klage haben die Klägerin und ihr Ehemann
beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, die Sperrungen der eBay‑Accounts ... und
...... aufzuheben,
2. die Beklagte
zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 397,47 f zu zahlen.
3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche
materielle Schädern, die aus der Sperrung der eBay‑Accounts .... und ....
entstanden sind, zu ersetzem
hilfsweise den
Rechtsstreit an das Landgericht Berlin zu verweisen.
Die
Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisem
Die Beklagte hat die
Zulässigkeit der Klage beanstandet. Insbesondere die Zuständigkeit des
Landgerichts Potsdam gerügt.
Sie hat behauptet, die Sperrung
des Nutzerkontos des Ehemannes der Klägerin war wegen der negativen
Bewertungen anderer Bieter ‑ neun davon in der Zeit vom 26. bis 31 Mai 2003
‑dringend geboten, weil dessen ursprünglich positives Bewertungsprofil dem
aktuellen in keiner Weise mehr entsprochen habe. Die Sperrung der Klägerin sei
rechtens, weil es sich augenscheinlich um eine Umgehung des dem Ehemann
gegenüber ausgesprochenen Verbots der Nutzung der Internet‑Plattform handele.
Eigentlicher Inhaber des Kontos sei der Ehemann der Klägerin gewesen.
Das Landgericht Potsdam
(Aktenzeichen 2 0 49/04) hat die Klage des Ehemannes der Klägerin abgewiesen und
den Rechtsstreit der Klägerin abgetrennt und an das erkennende Gericht
verwiesen.
Die Klägerin vertritt die
Ansicht, die Beklagte habe ihren Ehemann nicht sperren dürfen. Die negative
Kritik sei erkennbar Schmähkritik und nicht gerechtfertigt. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auch auf den Schriftsatz vom 13.4.2004 ‑ dort Seite 6 ff ‑
verwiesen. Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob ihrem Ehemann schwere
Verfehlungen zur Last gelegt würden und ob insoweit eine Nutzungsbeschränkurig
in Betracht käme. Bei ihrer Anmeldung handele es sich nicht um eine
verbotenen Neuanmeldung unter anderem Namen; denn es habe sich um ihren
Warenbestand gehandelt. Sie selbst sei nicht negativ aufgefallen.
Die Kläger verhandeln mit den
bisherigen Anträgen, soweit diese die Klägerin betreffen,
Wegen des weiteren Sach‑ und
Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht
begründet.
Die Beklagte war zur
außerordentlichen Sperrung des Nutzerkontos der Klägerin berechtigt.
Zwischen den Parteien ist ein
Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 1 BGB begründet worden, nach dessen Inhalt die
Klägerin die Internet‑Plaftform der Beklagten gegen Entgelt nutzen durfte,
Dieses Vertragsverhältnis ist durch die seitens der Beklagten erklärten
Kündigung wirksam beendet.
Die außerordentliche Kündigung
ist wirksam. Analog § 626 BGB kann ein Schuldverhältnis ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist beendet werden, wenn einer Partei die Einhaltung de
Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
So liegen die Dinge hier.
Die Klägerin wollte ‑ nachdem
ihrem Mann die Nutzung der Internet‑Plattform seitens der Beklagten gesperrt
worden war ‑ diese Sperrung umgehen, indem sie sich selbst als Nutzer
anmeldete,
Mit dem Einwand, der Ehemann habe
quasi für „ihre" Waren die Internet‑Plattforrn der Beklagten genutzt, kann die
Klägerin nicht gehört werden, Ihr Ehemann hatte sich persönlich und nicht unter
dem Handelsunternehmen der Klägerin registrieren lassen.
Mit der Vertreibung dieser Waren
unter später ihrem eigenen Namen sollte die Sperre für ihren Mann umgangen
werden, denn es wird nicht dargetan, dass die Klägerin nunmehr persönlich die
Plattform nutzen wollte.
Insoweit hat die Klägerin die
Beklagte bei Vertragseingehung über eine Tatsache getäuscht, die im Verkehr als
wesentlich anzusehen ist. Hätte die Klägerin bereits mit dem Antrag die
Tatsache, dass sie die Ware an Stelle ihres Mannes anbieten wollte oder diesem
eine neue Nutzungsmöglichkeit schaffen wollte, offenbart, so hätte sie im
Hinblick auf dessen Sperrung ohne weiteres die Registrierung nicht erreicht.
Nichts anderes gilt, wenn es sich dabei um Waren handelte, die ihr Ehemann für
sie anbot. Auf die Frage, ob die Sperre des Ehemannes zu recht erfolgte, wie das
Landgericht Potsdam bestätigte, musste das Gericht nicht eingehen, denn das
ändert an dem Vertrauensbruch der Klägerin nichts.
Unabhängig hiervon ist die
Sperrung aber auch im Hinblick auf die erklärte ordentliche Kündigung begründet.
Dabei kann offen bleiben, ob die Klausel in § 2 Abs. 10 der allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle standhält, da die Beklagte auch bei
Unwirksamkeit dieser Klausel den Vertrag entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen kündigen kann. Wie bereits das Landgericht Berlin zum Aktenzeichen
180 600/02 ausgeführt hat, handelt es sich bei dem zugrundeliegenden
Vertragsverhältnis um einen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungselementen (
Palandt‑Sprau, Komm zum BGB, 62.Aufl. § 675 Rd 25, Gaul WM 2000, 1783, 1784;
Wilmer NJW‑CoR 2000,94,98). Das Gericht hat weiter ausgeführt:
Da es sich um ein
Dauerschuldverhältnis handelt, ist eine ordentliche Kündigung des
Vertragsverhältnisses von jeder Partei grundsätzlich zulässig, so lange ein
ordentliches Kündigungsverhältnis nicht ausgeschlossen ist. Zu welcher Zeit und
unter Einhaltung welcher Kündigungsfristen ein derartiger Vertrag gekündigt
werden kann, lässt sich unter Berücksichtigung aller wesentlichen
Begleitumstände unter Abwägung der Interessenlage der Vertragsparteien nach Treu
und Glauben und den Verkehrssitten ermitteln (vgl. BGH LM § 242 (Bc) BGB Nr. 8).
Da die Parteien Kaufleute sind, wäre die Klausel nur dann unwirksam, wenn sie
den Antragsteller unangemessen benachteiligt, § § 9, 24 AGBGb. Dies ist der
Fall, wenn der Verwender durch die Klausel seine Interessen auf Kosten des
anderen Teils durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange angemessen zu
berücksichtigen, oder ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Ein Indiz
für die fehlende Angemessenheit in diesem Sinne kam die Abweichung von
dispositiven gesetzlichen Bestimmungen sein, soweit diese als Ausdruck des
Gerechtigkeitsgebots erscheinen.
b) Bei der vorzunehmenden
Berücksichtigung der beiderseitigen Vertragsinteressen ist das Interesse des
Nutzers, seine Geschäfte über die Plattform der Antragsgegnerin anzubieten,
abzuwägen mit dem Interesse der Antragsgegnerin, für einen ordnungsgemäßen
Geschäftsablauf zu sorgen. Dabei ist im besonderen Maße zu beachten, dass bei
Online‑Marktplätzen eine erhöhte Missbrauchsgefahr besteht, die in der
Anonymität der Nutzer bedingt ist. Der Online-Anbieter hat nur begrenzt die
Möglichkeit, mit bestimmten Sicherungsmaßnahmen zu versuchen, diesem Missbrauch
zu begegnen. Die Antragsgegnerin hat um dieser latent bestehenden
Missbrauchsgefahr begegnen zu können, auch ein berechtigtes Interesse daran, den
Zugang zu ihrem Online‑Marktplatzes zu steuern. Andererseits nutzt der
Antragsteller seit längerem den Online‑Marktplatz der Antragsgegnerin und hat
glaubhaft gemacht, mit den OnlineAuktionen den Lebensunterhalt für sich und
seine Familie zu verdienen. Hier ist ein schützenswertes Interesse
vorhanden, sich auf eine Beendigung der Geschäftstätigkeit in angemessener
Zeit einstellen zu können. Allerdings ist es fraglich, ob von der
Antragsgegnerin bei der Vielzahl und Anonymität der Nutzer verlangt werden kann,
ihre Nutzer danach zu unterscheiden, ob diese den Online‑Marktplatz zur
Existenzsicherung nutzen oder nur für gelegentliche Geschäfte. Das vereinbarte
Kündigungsrecht der Antragsgegnerin von 14 Tagen zum Monatsende orientiert sich
an der Kündigungsfrist in § 621 Nr. 5 GB. Dies kann als ein Indiz dafür gewertet
werden, dass die Regelung in § 2 Nr. 10 den Antragsteller als Nutzer nicht
unangemessen benachteiligt. Jedenfalls erscheint eine Kündigungsfrist, die
länger als die in §622 BGB für Arbeitnehmer normierten Kündigungsfristen ist,
als nicht angebracht, denn der Antragsteller kann nicht die Schutzwürdigkeit
eines Arbeitnehmers beanspruchen. Unter diesen Umständen ist mittlerweile das
Vertragsverhältnis beendet, denn eine Kündigungsfrist von mehr als zwei Monaten
ist nicht mehr angemessen, wobei eine Kündigung nicht zum Monatsende zu erfolgen
hat
c) Eine andere Beurteilung ergibt
sich auch nicht aus der Marktstellung der Antragsgegnerin. Es ist
gerichtsbekannt, dass die Antragsgegnerin gegenwärtig zwar das führende
Online-Auktionshaus ist. Dennoch kann der Antragsteller daraus keinen
Anspruch auf einen Zugang herleiten. Aus der Tatsache des Marktführers lässt
sich eine marktbeherrschende Stellung nicht ableiten. Es sind auch weitere
Auktionshäuser neben der Beklagten tätig. Die Klägerin kann den Online‑Markt
auch durch eigene Angebote nutzen.
Aufgrund dieser Erwägungen hat
das Landgericht Berlin ‑Aktenzeichen 18 O 600/02 zutreffend die Wirksamkeit
des § 2 Abs. 10 der AGB der Beklagten bejaht. Das erkennende Gericht schließt
sich dieser Entscheidung an.
Insoweit war der Antrag auf
Sperrung abzuweisen
Der Klägerin steht aber auch kein
Anspruch auf Schadensersatz zu. Ein Schadensersatzanspruch ist nicht gegeben,
denn die außerordentliche Kündigung des Vertrages war ‑ wie oben dargestellt,
rechtens.
Die Klägerin hat aber auch keinen
Anspruch auf Schadensersatz, weil die ohnehin einen Schaden nicht hinreichend
dargetan hat.
Die Klägerin hat aber auch keinen
Anspruch auf Schadenersatz, weil die ohnehin einen Schaden nicht hinreichend
dargetan hat.
Weder sind die Waren im einzelnen
dargestellt, noch besagt die Behauptung, dass entsprechende Vorgebote vorlagen,
dass die vorzeitige Beendigung einen wirtschaftlichen Schaden bei der Klägerin
verursachte. Die Klägerin hat das Eigentum an der Ware durch die vorzeitige
Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten.
Nach allem war die Klage mit der
Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die prozessuale Nebenentscheidung im
Übrigen beruht auf dem § 709 ZPO.
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