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Leitsätze:
1. Bei einer Sperrung der
Mitgliedschaft bei eBay wegen zu vieler negativer Bewertungen anderer Mitglieder
kommt es nicht darauf an, ob die negativen Bewertungen berechtigt sind.
2. Es gibt keine
Verpflichtung von eBay, Bewertungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
3. Eine ordentliche Kündigung des
Nutzungsvertrages durch eBay ist zulässig.
Landgericht Potsdam,
Urteil vom 21.07.2004, AZ: 2 O 49/04, CR 2005, S. 380 ff
2 O 49/04
verkündet am 21.07.2004
In dem Rechtsstreit
Landgericht Potsdam
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
.....
g e g c n
eBay International AG ...
hat die 2. Zivilkammer des
Landgerichts Potsdamm
auf die mündliche Verhandlung vom
21.07.2004
durch die
Vorsitzende Richterin am Landgericht..... als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Der Kläger trägt die Kosten
des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV: Der Streitswert wird
festgesetzt auf 6.500,-- Euro, wovon auf den Feststellungsantrag 1.500
entfallen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die
Beklagte auf Aufhebung einer von dieser für sein Nutzerkonto bei der Beklagten
ausgesprochenen Sperre sowie auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht in
Anspruch.
Der Kläger ist seit dem
01.05.2001Mitglied bei der Beklagten, mindestens ab Januar 2003 vertreibt er
über sein Mitgliedskonto ..... Waren seiner Ehefrau, die seit 1997 ein
Handelsunternehmen betreibt, in dem der Kläger angestellt ist. Über das genannte
Nutzungskonto wickelt zu der Kläger verschiedentlich auch
Käufe ab. Dem Vertragsverhältnis zu der Beklagten liegen deren allgemeine
Geschäftsbedingungen zu Grunde, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert
werden. Derartige Aktualisierungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten werden Vertragsbestandteil zu den bisherigen Nutzern dann, wenn diese
den ihnen übermittelten geänderten AGB nicht binnen 2 Wochen nach Empfang der
Änderungsmitteilung widersprechen. Im Vertragsverhältnis zum Kläger galten
zuletzt die bis zum 31.05-2003 von der Beklagten verwandten allgemeinen
Geschäftsbedingungen, für deren Regelungen im einzelnen auf die Anlage B1 Bezug
genommen wird.
Am 30.05.2003 ließ die Beklagte
das Nutzungskonto des Klägers des Klägers mit sofortiger Wirkung sperren, der
Kläger hatte von diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr festzustellen, ob und
ggf. in welcher Höhe auf seine Angebote Gebote eingegangen waren. Die Sperre
teilte die Beklagte dem Kläger mit Email vom 30.05.2003 mit, wobei sie sich zur
Begründung darauf berief, dass der Kläger zu viele negative Bewertungen anderer
Nutzer erhalten habe , so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass
er seine Transaktionen über die Plattform der Beklagten seriös abwickle.
Hinsichtlich der im Bewertungsprofil für das Nutzerkonto ... 111
eingegangenen Bewertungen im Zeitraum 26.-30.05., auf den sich die Beklagte
wesentlich stützt, wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen. Der Kläger
widersprach der sofortigen Sperre seines Nutzerkontos noch am 30.05.2003 und bat
um Überprüfung, wobei er darauf hinwies, dass die von anderen Mitgliedern
abgegebenen negativen Bewertungen zum Teil unbegründet seien und es sich bei
vielen dieser Bewertungen um sogenannte „Rachebewertungen“ handele. Mit
Schreiben vom 16.06.2003, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, nahm
der Kläger erneut zu den in seinem Profil enthaltenen negativen
Bewertungen Stellung. Die Sperre blieb aufrecht erhalten, mit Schreiben vom
04.09.2003 an den damaligen Bevollmächtigten des Kläger kündigte die Beklagte
den Nutzungsvertrag mit dem Kläger gem. § 4 Nr. 11 ihrer AGB vorsorglich zum.
31.09.2003, auf das genannte Schreiben wird wegen seines Inhaltes Bezug
genommen.
Der Kläger behauptet, das Konto
...... zunächst als Privatperson und erst ab Januar 2003
zum Vertrieb von Waren
seiner Ehefrau genutzt zu haben Er ist der Ansicht, die Beklagte
könne sich für die
vorgenommene Sperrung seines Kontos nicht die negativen
Bewertungen in seinem
Bewertungsprofil berufen, da es sich hierbei überwiegend Rachebewertungen bzw.
Schmähkritik handele und sich viele der Bewertungen mit den vom Kläger
berechneten Versandkosten befassen würden, die die Beklagte nach ihren eigenen
Regeln nicht untersuche Wenn die Beklagte die Benutzer in ihren allgemeinen
Geschäftsbedingungen dazu verpflichte, in den abgegebenen Bewertungen
wahrheitsgemäße Angaben zu machen, diese sachlich zu halten und Schmähkritik
untersage, könne sie gegen diese Grundsätze verstoßende Bewertungen nicht zur
Begründung einer Sperrung des Nutzungskontos des Bewerteten ‑ hier des Klägers,
‑ heranziehen Sie hätte diese vielmehr löschen müssen Die danach noch
verbleibenden Negativbewertungen des Klägers seien grundlos, gegen die
jeweiligen bewertenden Mitglieder seien rechtliche Schritte eingeleitet worden
Im übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass nur etwa 3 % der für den Kläger
abgegebenen Bewertungen negative Aussagen enthielten.
Im Zeitpunkt seiner
Suspendierung habe der Klage mehr als 400 Artikel angeboten, Angebote seien zum
großen Teil vorgeboten und damit bereits verkauft gewesen, hätten aber
wegen wegen der Sperrung des Kontos nicht mehr abgewickelt werden können, da der
Kläger von der Beklagten keine Informationen über die Käufer mehr erhalten
habe
Der Kläger beantragt daher,
I. die Beklagte zu
verurteilen, die Sperrung des eBay Accounts .... aufzuheben,
II festzustellen, dass
die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die ihm
aus der Sperrung des eBay Accounts .... entstanden sind, zu ersetzen
Die Beklagte rügt die örtliche
Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam und beantragt
hilfsweise,
die Klage abzuweisen
Sie ist der Ansicht, auch der
Kläger falle unter die nach ihren AGB u. a. für Kaufleute getroffene
Vereinbarung des ausschließlichen Gerichtsstandes Berlin, da anzunehmen sei,
dass er bereits von Beginn seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten an Waren
seiner Ehefrau über sein Konto zum Verkauf angeboten habe Deshalb sei auch er
als Kaufmann im Sinne de! AGB‑Klausel anzusehen.
Sie meint, sowohl die Sperre als
auch die ordentliche Kündigung des Nutzerkontos des Klägers seien berechtigt.
Insbesondere sei die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, des Nutzerkontos
in den AGB vereinbart, Die sofortige Sperre des Klägers sei aufgrund der
wiederholten und sich unmittelbar vor der Sperre häufenden negativen Bewertungen
zum Schutz anderer Teilnehmer der Beklagten geboten gewesen. Die Beklagte habe
wegen der kurzfristigen Zunahme negativer Bewertungen des Klägers davon ausgehen
müssen, dass dieser nicht länger zuverlässig sei, ohne dass es auf das
Verhältnis der negativen zu den positiven Bewertungen ankomme. Anhaltspunkte, am
Wahrheitsgehalt der Negativbewertungen zu zweifeln, habe die Beklagte nicht
gehabt. Auch könne sie nicht wissen, ob der Kläger seine vertraglichen
Nebenpflichten ordentlich erfüllt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten
des Parteivorbringens wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage vor dem Landgericht
Potsdam ist zulässig, da dieses nach § 21 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig ist. Daß
in den AGB der Beklagten für das Vertragsverhältnis u.a. mit Kaufleuten ein
ausschließlicher Gerichtsstand Berlin vereinbart ist, steht der örtlichen
Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam nicht entgegen, da der Kläger nicht von
der Gerichtsstandsvereinbarung erfaßt wird. Nach seinem eigenen Vortrag hat er
das Konto .... bei der Beklagten zunächst als Privatperson und erst ab Januar
2003 zum Vertrieb von Waren des Unternehmens seiner Ehefrau genutzt. Die
Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2004 bestritten, dass
jemals eine private Nutzung seines Kontos durch den Kläger vorlag, sie verkennt
jedoch, dass sie die Darlegungs‑ und Beweislast dafür trifft, dass mit dem
Kläger eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen ist. Bloßes
Bestreiten des klägerischen Vortrages reicht in diesem Zusammenhang nicht aus;
auch im Verhandlungstermin wurden lediglich Mutmaßungen der Beklagten
dahingehend geäußert, dass das Nutzerkonto von Beginn an kaufmännisch genutzt
worden sei. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung
ist auf den Beginn des Nutzungsvertrages abzustellen, weil es für das Vorliegen
der subjektiven Voraussetzung einer derartigen Gerichtsstandsvereinbarung auf
den Zeitpunkt ihres Abschlusses ankommt. Eine nachträgliche Erlangung der
Kaufmannseigenschaft genügt nicht (vgl. hierzu z.B.Zöller, 24. Aufl. § 38 ZPO,
Anm. 19). Entgegen der Auffassung der Beklagten wären die regelmäßigen
Aktualisierungen der Geschäftsbedingungen ‑ abgesehen davon, dass in der Zeit
von Januar bis Mai 2003 eine derartige Aktualisierung nicht stattgefunden hat ‑
auch nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Die
Gerichtsstandsvereinbarung ist jeweils unverändert bestehen geblieben. Durch das
Übersenden und die Akzeptanz aktualisierter geänderter allgemeiner
Geschäftsbedingungen wird kein neuer Nutzungsvertrag geschlossen, sondern der
bestehende inhaltlich ausgefüllt,
II.
Die Klage ist jedoch nicht
begründet, da dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Aufhebung der
Sperre seines Mitgliedskontos zusteht und die Beklagte dem Kläger aufgrund
dieser Sperre auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist.
III.
Der Klageantrag zu 1) ist bereits
deshalb unbegründet, da die Beklagte den Nutzungsvertrag mit dem Kläger im
Einklang mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen fristgerecht am 04.09.2003
zum 31.09.2003 ordentlich gekündigt hat, Die Berechtigung zu einer derartigen
ordentlichen Kündigung ergibt sich aus § 4 Nr 4 der seit dem 31.05 2003 gültigen
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Entgegen der Auffassung des
Klägers gibt es keinen allgemeinen rechtlichen Grundsatz dahingehend, dass
Dauerschuldverhältnisse ohne wichtigen Grund nicht gekündigt werden können. Auch
bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser allgemeinen
Geschäftsbedingung nach den Maßstäben der §§ 307 ‑ 309 BGB, Unwirksamkeitsgrunde
nach §§ 308, 309 BGB liegen nicht vor. Auch dem Maßstab des § 307 BGB hält die
allgemeine Geschäftsbedingung stand, da sie den Nutzer nicht entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt
Die Kündigung ist entgegen der
Auffassung des Klägervertreters' auch nicht deswegen unwirksam, weil sie nicht
von einem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet ist Sie ist im
Geschäftsbetrieb der Beklagten auf deren Briefbogen verfaßt. Dass sie nicht von
einem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet war, war dem Kläger bzw.
seinem Bevollmächtigten bereits bei Zugang der Kündigung erkennbar, da die
Geschäftsführer der Beklagten unten auf dem Briefbogen angegeben sind Bis
zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger akzeptiert und ist selbst davon
ausgegangen, dass diese Kündigung in vertretungsrechtlicher Hinsicht wirksam für
die Beklagte abgegeben wurde. Nach §§ 180, 177, 179 BGB kann er sich deshalb
mehr als 10 Monate nach Ausspruch der Kündigung nicht mehr darauf berufen, die
Beklagte sei bei dieser Kündigung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen
Eines Aufklärens der
Vertretungsverhältnisse bei der Beklagten zum Kündigungszeitpunkt bedürfte es
daher nicht.
Die Kündigung ist auch nicht
deswegen wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ( 242 BGB) unwirksam. weil die
Beklagte sie im Hinblick auf die Auseinandersetzungen mit dem Kläger
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Sperre ausgesprochen hat Dies zuzulassen
würde bedeuten, über die Hintertür des § 242 BGB das Erfordernis eines wichtigen
Grundes systemwidrig zur Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung zu machen.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, sonstige, die Grenze des § 242 BGB erreichende
Umstände im Rahmen die Berechtigung zur ordentlichen Kündigung zu
berücksichtigen, derartige sonstige Umstände hat der Kläger jedoch nicht
vorgetragen, vielmehr hebt er allein darauf ab, dass die Sperre unberechtigt sei
und deswegen auch eine ordentliche Kündigung unzulässig
2.
Der Feststellungsantrag, für den
zwar nach der Klarstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er
wegen der sofortigen Sperrung keinen Zugriff mehr auf für seine angebotenen
Waren abgegebenen Gebote gehabt habe, das Feststellungsinteresse im Sinne des §
256 ZPO vorliegt, ist ebenfalls unbegründet.
Dies bereits deshalb, weil weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass und weshalb der Kläger, der nach
seinem eigenen Vortrag seit Januar 2003 Waren seiner Ehefrau über sein
Nutzerkonto angeboten hat, durch die Sperrung des Kontos ein Schaden entstanden
sein soll.
Abgesehen davon ist auch davon
auszugehen, dass die Sperrung des Kontos durch die Beklagte nach § 2 Nr. 7 ihrer
allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt war, so dass die Beklagte sich durch
diese Sperre nicht gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht hat.
§2 Nr. 7 läßt eine Sperre des
Nutzerkontos durch die Beklagte insbesondere dann zu, wenn der Nutzer wiederholt
gem. §4 negative Bewertungen erhalten hat und die Sperrung zur Wahrung der
Interessen der anderen Marktteilnehmer geboten ist. Bedenken gegen die
Wirksamkeit dieser Klausel bestehen nicht, insbesondere auch nicht ‑ wie der
Klägervertreter meint deshalb, weil sie nach ihrem Wortlaut bereits eine Sperre
nach zwei negativen Bewertungen zuläßt.
Dass der Kläger, insbesondere in
der letzten Woche vor der Sperre, eine Vielzahl negativer Bewertungen erhalten
hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Schmähkritiken liegen doch, entgegen
der Ansicht des Klägers, insoweit nicht vor Die Beklagte weist in ihrer
allgemeinen Geschäftsbedingungen zu § 4 Nr. 2 am Ende darauf hin, dass die
Bewertungen von ihr nicht überprüft würden und ihrer Natur nach unzutreffend
oder irreführend sein können. Soweit der Kläger, gestützt auf die von ihm
vorgelegte Anlage K39, darauf hinweist, dass die Beklagte nach ihrer eigenen
Darstellung Fälle zu hoher Versandgebuhren nicht untersuche, läßt dies keine
Rückschlüsse darauf zu, dass auch derartige Probleme erfassende negative
Bewertungen im Rahmen des § 2 Nr. 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
berücksichtigt würden, die auf der Anlage K 39 enthaltenen Ausführungen
beschäftigen sich mit Beschwerden eines Mitgliedes über ein anderes bei der
Beklagten und den Grundsätzen, nach denen gerügte Verstöße bei der Beklagten
gemeldet und von dieser untersucht werden Dass die Beklagte Fälle beanstandeter
zu hoher Versandkosten nicht untersucht, ergibt sich ‑ insoweit im Einklang mit
dem Vortrag des Klägers ‑ bereits daraus, dass der Nutzer im Rahmen des
Angebotes über die anfallenden Versandkosten informiert wird und diese mit
seinem Gebot und dem daraus folgenden Abschluss des Kaufvertrages akzeptiert.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Beklagte Bewertungen berücksichtigt, in
denen Vertragspartner des Klägers ihre Ansicht äußern, die vereinbarten
Versandkosten seien zu hoch. Aus den in der Anlage K 19 enthaltenen Grundsätzen
über die Behandlung von Beschwerden ergibt sich nicht, dass negative Bewertungen
über zu hohe Versandgebühren aus dem Bewertungsprofil gelöscht werden mußten.
Entsprechendes gilt, soweit der Kläger Rachebewertungen behauptet, abgesehen
davon, dass er für seine derartige Behauptung ‑ trotz mehrfachen Hinweises schon
der Beklagten ‑ keinen Beweis angetreten hat. Ob und inwieweit Rachebewertungen
vorliegen, läßt sich für die Beklagte ohne erheblichen Zeit ‑ und gegebenenfalls
auch Kostenaufwand nicht überprüfen, nicht zuletzt aus diesem Grund gibt es die
Regelung, unter welchen Bedingungen negative Bewertungen gelöscht werden Der
Kläger kann diese und die des § 4 Nr. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten nicht erfolgreich dadurch unterlaufen, dass er in die Beurteilung der
Bewertungen nach § 2 Nr. 7 eine Überprüfungspflicht der Beklagten und
gegebenenfalls eine Pflicht zur Löschung der Bewertungen hinein trägt.
Der Gewährung des von Klägerseite
auf den gegnerischen Schriftsatz vom 21 07 2004 beantragten
Schriftsatznachlasses bedurfte es nicht, da bei der Entscheidung keine neuen
Tatsachen aus diesem Schriftsatz der Beklagten zu Lasten des Klägers
berücksichtigt wurden.
Die prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708, 11,709 ZPO
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