ebayurteil2

Leitsätze:

1. Im Internetauktionshaus ebay kommt bei anklicken der “sofort kaufen” Option ein wirksamer Kaufvertrag zustande.

2. Die Gewährleistung kann vom Verkäufer ausser im Fall der arglistigen Täuschung wirksam ausgeschlossen werden.

LG Saarbrücken Urteil vom 7.1.2004 ‑ 2 0 255/03; nicht rechtskräftig

Die Berufung ist beim OLG Saarbrücken unter dem Az. 8 U 88/04‑20 an­hängig

Sachverhalt

Der Bekl. bot das im Klageantrag bezeichnete Fahrzeug i.R.e. Onlineauktion auf den Internetseiten der Fa. eBay an. Der Kl. erhielt, nachdem er am 9.3.2003 auf die Op­tion “Sofortkaufen” geklickthatte, denZuschlag zum Preis von € 7.600,‑ Anlässlich der Fahrzeugübergabe füllten die Parteien ein vom Bekl. Von der Internetseite “mobile.de” heruntergeladenes Kaufvertragsformular aus. Das Formular enthielt eine vorgedruckte Klausel, wonach jeg­liche Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Unter der Rubrik “Stand des km‑Zählers” trugen die Parteien “ca. 126.000” ein. Der Bekl. sagte dem Kl. zu, ihm den letzten TÜV‑Bericht vorzulegen.

Mit Schreiben v. 9.4.2003 forderte der Kl. den Bekl. unter Fristsetzung zum 25.4.2003 auf, eine angeblich über­höhte Laufleistung, eine angebliche Fehlfunktion des Ta­chometers und das Fehlen von Inspektionsnachweisen zu beheben, verbunden mit der Ankündigung, nach fruchtlosem Fristablauf Rückabwicklung des Kaufver­trags zu verlangen. Der Kl. behauptet, der Bekl. habe an­lässlich der Fahrzeugübergabe auf Nachfrage des Kl. er­klärt, der Pkw habe keinesfalls eine höhere Laufleistung als 126.000 km. Tatsächlich habe der Wagen bereits im Jahr 2000 190.000 km Laufleistung gehabt. Der Bekl. ha­be den Kl. insoweit arglistig getäuscht. Zudem gehe der Tachometer des Fahrzeugs 22% vor, zeige also eine um 22% höhere Geschwindigkeit an, als tatsächlich gefah­ren. Jeder Fahrer müsse zwangsläufig bemerken, dass der Tachometer nicht ordnungsgemäß funktioniere. Der Kl. ist der Auffassung, der Bekl. habe eine Beschaffen­heitsgarantie übernommen. Der Bekl. behauptet, in der Fahrzeugbeschreibung der Auktionsseiten habe er u.a. ausgeführt:

“Ca. 126.000 km … Verkauft wird das Fahrzeug (wegen derneuenGesetzeslage) als Bastlerfahrzeugbzw. Als Teile­träger ohne jegliche Garantie bzw. Gewährleistung.”

Aus den Gründen

… Der Kl. hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrte Zahlung. Der Kl. ist nicht wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Die Voraus­setzungen der §§ 437 Ziff. 2, 440, 323 BGB liegen nicht vor, denn die Parteien haben eventuelle Gewährleistungs­rechte des Kl. vertraglich ausgeschlossen. Die kaufrecht­liche Gewährleistung kann außer im Fall des ‑ hier nicht vorliegenden ‑ Verbrauchsgüterkaufs durch Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen werden. Das ergibt sich aus §§ 444, 475 BGB. Ein solcher Gewährleistungsausschluss wurde von den Parteien vorliegend bereits am 9.3.2003  verabredet, indem der Kl. auf der Internetseite die Option “Sofort kaufen” ausübte.

Bereits mit Auslösen dieser Option ist der Kaufvertrag zu den vom Bekl. in der Produktbeschreibung angebotenen Bedingungen zu Stande gekommen. Ein Kaufvertrag kann wirksam durch Teilnahme an einer Internetauktion ge­schlossen werden (vgl. BGHZ 149, 129 [= MMR 2002 , 95 m. Anm. Spindlerl).

Auch hier erfüllte der vom Bekl. Erstellte Text alle Merkma­le eines wirksamen Angebots: Die Kaufsache, der Preis, die Vertragsparteien und die Absicht, einen gültigen Kauf­vertrag zu schließen, lassen sich ihm hinreichend deutlich entnehmen.

Dieses Angebot hat der Kl. angenommen, indem er die Option “Sofort kaufen” ausübte. Aus der Sicht eines red­lichen Beobachters in der Lage des Bekl. konnte dieses Verhalten nur so verstanden werden, dass der Kl. bereits imZeitpunkt des “Klick” auf die Option einen wirksamen Ver­trag zu Stande bringen wollte. Bestandteil dieses Vertrags ist die vom Bekl. erstellte Produktbeschreibung. …

Es ist mithin davon auszugehen, dass der Kauf mit der Maßgabe erfolgte, dass jegliche Gewährleistung ‑ soweit gesetzlich zulässig ‑ ausgeschlossen sein sollte. Der um­fassende Ausschluss der Sachmängelhaftung führt dazu, dass der Käufer keinerlei Rechte wegen Mängeln gleich welcher Art hat. Hiervon ausgenommen sind nach § 444 BGB allein solche Mängel, die der Verkäufer arglistig ver­schwiegen oder für die er eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.

Ein arglistiges Verschweigen i.S.v. § 444 BGB setzt voraus, dassderVerkäufer zumindest bedingt vorsätzlich einen of­fenbarungspflichtigen Umstand in dem Bewusstsein ver­schweigt, der Käufer werde den Kauf bei entsprechender Kenntnis nicht abschließen (PalandtIPutzo, BGB, 59. Aufl., § 463 Rdnr. 11 mit Verweis auf Palandt1Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 123 Rdnr. 11 m.w.Nw.).

Diese begriffsnotwendigen Voraussetzungen hat der KI., der sich hierauf beruft, darzutun und zu beweisen (Pa­landt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 463 Rdnr. 28 m.w.Nw.). … Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Man­gels scheiden mithin aus. … Auch in der Angabe “Kilome­terstand: 126.000” auf dem Internetangebot liegt keine Garantieübernahme. Dagegen spricht bereits, dass es sich nur um eine ungefähre Angabe handelte, wie sich aus der weiter unten befindlichen Angabe “ca. 126.000 km” er­gibt. Zudem spricht hiergegen auch, dass der Bekl. in der Produktbeschreibung offen legte, dass er den Wagen ge­brauchtgekauft hat, und damit nicht in der Lage sein konn­te, zweifelsfreie Angaben zur Laufleistung zu machen. …

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