|
Leitsätze:
1.
Im Internetauktionshaus ebay kommt bei anklicken der „sofort kaufen“ Option ein
wirksamer Kaufvertrag zustande.
2.
Die Gewährleistung kann vom Verkäufer ausser im Fall der arglistigen Täuschung
wirksam ausgeschlossen werden.
LG
Saarbrücken
Urteil vom 7.1.2004
‑ 2 0 255/03; nicht
rechtskräftig
Die
Berufung ist beim OLG Saarbrücken unter dem Az. 8 U 88/04‑20
anhängig
Sachverhalt
Der
Bekl. bot das im Klageantrag bezeichnete Fahrzeug i.R.e. Onlineauktion auf den
Internetseiten der Fa. eBay
an.
Der Kl. erhielt, nachdem er am 9.3.2003
auf
die Option "Sofortkaufen" geklickthatte, denZuschlag zum Preis von
€
7.600,‑ Anlässlich
der Fahrzeugübergabe füllten die Parteien ein vom Bekl. Von der Internetseite
„mobile.de“ heruntergeladenes Kaufvertragsformular aus. Das Formular enthielt
eine vorgedruckte Klausel, wonach jegliche Gewährleistung ausgeschlossen
wurde. Unter der Rubrik "Stand des km‑Zählers" trugen die Parteien "ca.
126.000"
ein.
Der Bekl. sagte dem Kl. zu, ihm den letzten TÜV‑Bericht
vorzulegen.
Mit
Schreiben v. 9.4.2003
forderte
der Kl. den Bekl. unter Fristsetzung zum 25.4.2003
auf,
eine angeblich überhöhte Laufleistung, eine angebliche Fehlfunktion des
Tachometers und das Fehlen von Inspektionsnachweisen zu beheben, verbunden
mit der Ankündigung, nach fruchtlosem Fristablauf Rückabwicklung des
Kaufvertrags zu verlangen. Der Kl. behauptet, der Bekl. habe
anlässlich der Fahrzeugübergabe auf Nachfrage des Kl. erklärt, der Pkw
habe keinesfalls eine höhere Laufleistung als 126.000
km.
Tatsächlich habe der Wagen bereits im Jahr 2000
190.000 km
Laufleistung gehabt. Der Bekl. habe den Kl. insoweit arglistig getäuscht.
Zudem gehe der Tachometer des Fahrzeugs 22%
vor,
zeige also eine um 22%
höhere
Geschwindigkeit an, als tatsächlich gefahren. Jeder Fahrer müsse
zwangsläufig bemerken, dass der Tachometer nicht ordnungsgemäß funktioniere. Der
Kl. ist der Auffassung, der Bekl. habe eine Beschaffenheitsgarantie
übernommen. Der Bekl. behauptet, in der Fahrzeugbeschreibung der Auktionsseiten
habe er u.a. ausgeführt:
"Ca.
126.000
km
...
Verkauft
wird das Fahrzeug (wegen derneuenGesetzeslage) als Bastlerfahrzeugbzw. Als
Teileträger ohne jegliche Garantie bzw.
Gewährleistung."
Aus
den Gründen
...
Der
Kl. hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrte
Zahlung. Der Kl. ist nicht wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Die
Voraussetzungen der §§ 437
Ziff.
2,
440, 323 BGB
liegen nicht vor, denn die Parteien haben eventuelle Gewährleistungsrechte
des Kl. vertraglich ausgeschlossen. Die kaufrechtliche Gewährleistung kann
außer im Fall des ‑ hier nicht vorliegenden ‑ Verbrauchsgüterkaufs durch
Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen werden. Das ergibt sich aus
§§
444, 475 BGB.
Ein solcher Gewährleistungsausschluss wurde von den Parteien vorliegend bereits
am 9.3.2003 verabredet,
indem der Kl. auf der Internetseite die Option "Sofort kaufen"
ausübte.
Bereits
mit Auslösen dieser Option ist der Kaufvertrag zu den vom Bekl. in der
Produktbeschreibung angebotenen Bedingungen zu Stande gekommen. Ein Kaufvertrag
kann wirksam durch Teilnahme an einer Internetauktion geschlossen werden
(vgl. BGHZ 149,
129 [=
MMR 2002
, 95 m.
Anm. Spindlerl).
Auch
hier erfüllte der vom Bekl. Erstellte Text alle Merkmale eines wirksamen
Angebots: Die Kaufsache, der Preis, die Vertragsparteien und die Absicht, einen
gültigen Kaufvertrag zu schließen, lassen sich ihm hinreichend deutlich
entnehmen.
Dieses
Angebot hat der Kl. angenommen, indem er die Option "Sofort kaufen" ausübte. Aus
der Sicht eines redlichen Beobachters in der Lage des Bekl. konnte dieses
Verhalten nur so verstanden werden, dass der Kl. bereits imZeitpunkt des "Klick"
auf die Option einen wirksamen Vertrag zu Stande bringen wollte.
Bestandteil dieses Vertrags ist die vom Bekl. erstellte Produktbeschreibung.
...
Es
ist mithin davon auszugehen, dass der Kauf mit der Maßgabe erfolgte, dass
jegliche Gewährleistung ‑ soweit gesetzlich zulässig ‑ ausgeschlossen sein
sollte. Der umfassende Ausschluss der Sachmängelhaftung führt dazu, dass
der Käufer keinerlei Rechte wegen Mängeln gleich welcher Art hat. Hiervon
ausgenommen sind nach § 444 BGB allein solche Mängel, die der Verkäufer
arglistig verschwiegen oder für die er eine Beschaffenheitsgarantie
übernommen hat.
Ein
arglistiges Verschweigen i.S.v. § 444 BGB setzt voraus, dassderVerkäufer
zumindest bedingt vorsätzlich einen offenbarungspflichtigen Umstand in dem
Bewusstsein verschweigt, der Käufer werde den Kauf bei entsprechender
Kenntnis nicht abschließen (PalandtIPutzo, BGB, 59.
Aufl.,
§ 463 Rdnr. 11 mit Verweis auf Palandt1Heinrichs, BGB, 59.
Aufl.,
§ 123 Rdnr. 11 m.w.Nw.).
Diese
begriffsnotwendigen Voraussetzungen hat der KI., der sich hierauf beruft,
darzutun und zu beweisen (Palandt/Putzo, BGB, 59.
Aufl.,
§ 463 Rdnr. 28
m.w.Nw.).
...
Ansprüche
wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels scheiden mithin aus.
...
Auch
in der Angabe "Kilometerstand: 126.000"
auf
dem Internetangebot liegt keine Garantieübernahme. Dagegen spricht bereits, dass
es sich nur um eine ungefähre Angabe handelte, wie sich aus der weiter unten
befindlichen Angabe "ca. 126.000
km"
ergibt. Zudem spricht hiergegen auch, dass der Bekl. in der
Produktbeschreibung offen legte, dass er den Wagen gebrauchtgekauft hat,
und damit nicht in der Lage sein konnte, zweifelsfreie Angaben zur
Laufleistung zu machen. ...
|