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Leitsätze:
1. Bei einer Sperrung der Mitgliedschaft bei
eBay wegen zu vieler negativer Bewertungen anderer Mitglieder kommt es nicht
darauf an, ob die negativen Bewertungen berechtigt sind.
2.
Es gibt keine Verpflichtung von eBay, Bewertungen auf ihre Richtigkeit
hin zu überprüfen.
3. Eine ordentliche Kündigung des
Nutzungsvertrages durch eBay ist zulässig.
Landgericht Potsdam, Urteil
vom 21.07.2004, AZ: 2 O 49/04
zweite
Instanz: OLG
Brandenburg (Urteil vom 18.05.2005, Az: 7 U
169/04)
2 O 49/04
verkündet am
21.07.2004
In dem
Rechtsstreit
Landgericht
Potsdam
Im Namen des
Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
.....
g e g c n
eBay International AG
...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts
Potsdamm
auf die mündliche Verhandlung vom
21.07.2004
durch die Vorsitzende Richterin am
Landgericht..... als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird
abgewiesen
II. Der Kläger trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV: Der Streitswert wird festgesetzt auf
6.500,-- Euro, wovon auf den Feststellungsantrag 1.500
entfallen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufhebung
einer von dieser für sein Nutzerkonto bei der Beklagten ausgesprochenen Sperre
sowie auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht in
Anspruch.
Der Kläger ist seit dem 01.05.2001Mitglied
bei der Beklagten, mindestens ab Januar 2003 vertreibt er über sein
Mitgliedskonto ..... Waren seiner Ehefrau, die seit 1997 ein Handelsunternehmen
betreibt, in dem der Kläger angestellt ist. Über das genannte Nutzungskonto
wickelt zu der Kläger verschiedentlich auch Käufe ab.
Dem Vertragsverhältnis zu der Beklagten liegen deren allgemeine
Geschäftsbedingungen zu Grunde, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert
werden. Derartige Aktualisierungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten werden Vertragsbestandteil zu den bisherigen Nutzern dann, wenn diese
den ihnen übermittelten geänderten AGB nicht binnen 2 Wochen nach Empfang der
Änderungsmitteilung widersprechen. Im Vertragsverhältnis zum Kläger galten
zuletzt die bis zum 31.05-2003 von der Beklagten verwandten allgemeinen
Geschäftsbedingungen, für deren Regelungen im einzelnen auf die Anlage B1 Bezug
genommen wird.
Am 30.05.2003 ließ die Beklagte das
Nutzungskonto des Klägers des Klägers mit sofortiger Wirkung sperren, der Kläger
hatte von diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr festzustellen, ob und ggf. in
welcher Höhe auf seine Angebote Gebote eingegangen waren. Die Sperre teilte die
Beklagte dem Kläger mit Email vom 30.05.2003 mit, wobei sie sich zur Begründung
darauf berief, dass der Kläger zu viele negative Bewertungen anderer Nutzer erhalten habe , so dass nicht davon
ausgegangen werden könne, dass er seine Transaktionen über die Plattform der
Beklagten seriös abwickle. Hinsichtlich der im Bewertungsprofil für das Nutzerkonto ... 111
eingegangenen Bewertungen im Zeitraum 26.-30.05., auf den sich die Beklagte
wesentlich stützt, wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen. Der Kläger
widersprach der sofortigen Sperre seines Nutzerkontos noch am 30.05.2003 und bat
um Überprüfung, wobei er darauf hinwies, dass die von anderen Mitgliedern
abgegebenen negativen Bewertungen zum Teil unbegründet seien und es sich bei
vielen dieser Bewertungen um sogenannte „Rachebewertungen“ handele. Mit
Schreiben vom 16.06.2003, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, nahm
der Kläger erneut zu den in seinem Profil enthaltenen negativen Bewertungen Stellung. Die Sperre blieb
aufrecht erhalten, mit Schreiben vom 04.09.2003 an den damaligen
Bevollmächtigten des Kläger kündigte die Beklagte den Nutzungsvertrag mit dem
Kläger gem. § 4 Nr. 11 ihrer AGB vorsorglich zum. 31.09.2003, auf das genannte
Schreiben wird wegen seines Inhaltes Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, das Konto ......
zunächst als Privatperson und erst ab Januar 2003
zum Vertrieb von Waren seiner Ehefrau genutzt
zu haben Er ist der Ansicht, die Beklagte
könne sich für die vorgenommene Sperrung
seines Kontos nicht die negativen
Bewertungen in seinem Bewertungsprofil
berufen, da es sich hierbei überwiegend Rachebewertungen bzw. Schmähkritik
handele und sich viele der Bewertungen mit den vom Kläger berechneten Versandkosten
befassen würden, die die Beklagte nach ihren eigenen Regeln nicht untersuche
Wenn die Beklagte die Benutzer in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu
verpflichte, in den abgegebenen Bewertungen wahrheitsgemäße Angaben zu machen,
diese sachlich zu halten und Schmähkritik untersage, könne sie gegen diese
Grundsätze verstoßende Bewertungen nicht zur Begründung einer Sperrung des
Nutzungskontos des Bewerteten ‑ hier des Klägers, ‑ heranziehen Sie hätte diese
vielmehr löschen müssen Die danach noch verbleibenden Negativbewertungen des
Klägers seien grundlos, gegen die jeweiligen bewertenden Mitglieder seien
rechtliche Schritte eingeleitet worden Im übrigen sei auch zu berücksichtigen,
dass nur etwa 3 % der für den Kläger abgegebenen Bewertungen negative Aussagen
enthielten.
Im Zeitpunkt seiner Suspendierung habe der
Klage mehr als 400 Artikel angeboten, Angebote seien zum großen Teil vorgeboten
und damit bereits verkauft gewesen,
hätten aber wegen wegen der Sperrung des Kontos nicht mehr abgewickelt werden
können, da der Kläger von der Beklagten keine Informationen über die Käufer mehr
erhalten habe
Der Kläger beantragt
daher,
I. die Beklagte zu verurteilen, die Sperrung
des eBay Accounts .... aufzuheben,
II festzustellen, dass die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die ihm aus der
Sperrung des eBay Accounts .... entstanden sind, zu
ersetzen
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit
des Landgerichts Potsdam und beantragt
hilfsweise,
die Klage abzuweisen
Sie ist der Ansicht, auch der Kläger falle
unter die nach ihren AGB u. a. für Kaufleute getroffene Vereinbarung des
ausschließlichen Gerichtsstandes Berlin, da anzunehmen sei, dass er bereits von
Beginn seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten an Waren seiner Ehefrau über sein
Konto zum Verkauf angeboten habe Deshalb sei auch er als Kaufmann im Sinne de!
AGB‑Klausel anzusehen.
Sie meint, sowohl die Sperre als auch die
ordentliche Kündigung des Nutzerkontos des Klägers seien berechtigt.
Insbesondere sei die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, des Nutzerkontos
in den AGB vereinbart, Die sofortige Sperre des Klägers sei aufgrund der wiederholten und sich unmittelbar vor
der Sperre häufenden negativen Bewertungen zum Schutz anderer Teilnehmer der
Beklagten geboten gewesen. Die Beklagte habe wegen der kurzfristigen Zunahme
negativer Bewertungen des Klägers davon ausgehen müssen, dass dieser nicht
länger zuverlässig sei, ohne dass es auf das Verhältnis der negativen zu den
positiven Bewertungen ankomme. Anhaltspunkte, am Wahrheitsgehalt der
Negativbewertungen zu zweifeln, habe die Beklagte nicht gehabt. Auch könne sie
nicht wissen, ob der Kläger seine vertraglichen Nebenpflichten ordentlich
erfüllt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Parteivorbringens wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage vor dem Landgericht Potsdam ist
zulässig, da dieses nach § 21 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig ist. Daß in den AGB
der Beklagten für das Vertragsverhältnis u.a. mit Kaufleuten ein
ausschließlicher Gerichtsstand Berlin vereinbart ist, steht der örtlichen
Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam nicht entgegen, da der Kläger nicht von
der Gerichtsstandsvereinbarung erfaßt wird. Nach seinem eigenen Vortrag hat er
das Konto .... bei der Beklagten zunächst als Privatperson und erst ab Januar
2003 zum Vertrieb von Waren des Unternehmens seiner Ehefrau genutzt. Die
Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2004 bestritten, dass
jemals eine private Nutzung seines Kontos durch den Kläger vorlag, sie verkennt
jedoch, dass sie die Darlegungs‑ und Beweislast dafür trifft, dass mit dem
Kläger eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen ist. Bloßes
Bestreiten des klägerischen Vortrages reicht in diesem Zusammenhang nicht aus;
auch im Verhandlungstermin wurden lediglich Mutmaßungen der Beklagten
dahingehend geäußert, dass das Nutzerkonto von Beginn an kaufmännisch genutzt
worden sei. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung
ist auf den Beginn des Nutzungsvertrages abzustellen, weil es für das Vorliegen
der subjektiven Voraussetzung einer derartigen Gerichtsstandsvereinbarung auf
den Zeitpunkt ihres Abschlusses ankommt. Eine nachträgliche Erlangung der
Kaufmannseigenschaft genügt nicht (vgl. hierzu z.B.Zöller, 24. Aufl. § 38 ZPO,
Anm. 19). Entgegen der Auffassung der Beklagten wären die regelmäßigen
Aktualisierungen der Geschäftsbedingungen ‑ abgesehen davon, dass in der Zeit
von Januar bis Mai 2003 eine derartige Aktualisierung nicht stattgefunden hat ‑
auch nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Die
Gerichtsstandsvereinbarung ist jeweils unverändert bestehen geblieben. Durch das
Übersenden und die Akzeptanz aktualisierter geänderter allgemeiner
Geschäftsbedingungen wird kein neuer Nutzungsvertrag geschlossen, sondern der
bestehende inhaltlich ausgefüllt,
II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, da dem
Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Aufhebung der Sperre seines
Mitgliedskontos zusteht und die Beklagte dem Kläger aufgrund dieser Sperre auch nicht zum
Schadenersatz verpflichtet ist.
III.
Der Klageantrag zu 1) ist bereits deshalb
unbegründet, da die Beklagte den Nutzungsvertrag mit dem Kläger im Einklang mit
ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen fristgerecht am 04.09.2003 zum 31.09.2003
ordentlich gekündigt hat, Die Berechtigung zu einer derartigen ordentlichen
Kündigung ergibt sich aus § 4 Nr 4 der seit dem 31.05 2003 gültigen allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es
keinen allgemeinen rechtlichen Grundsatz dahingehend, dass
Dauerschuldverhältnisse ohne wichtigen Grund nicht gekündigt werden können. Auch
bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingung
nach den Maßstäben der §§ 307 ‑ 309 BGB, Unwirksamkeitsgrunde nach §§ 308, 309
BGB liegen nicht vor. Auch dem Maßstab des § 307 BGB hält die allgemeine
Geschäftsbedingung stand, da sie den Nutzer nicht entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligt
Die Kündigung ist entgegen der Auffassung des
Klägervertreters' auch nicht deswegen unwirksam, weil sie nicht von einem
Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet ist Sie ist im Geschäftsbetrieb der Beklagten auf deren
Briefbogen verfaßt. Dass sie nicht von einem Geschäftsführer der Beklagten
unterzeichnet war, war dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten bereits bei
Zugang der Kündigung erkennbar, da die Geschäftsführer der Beklagten unten auf dem Briefbogen
angegeben sind Bis zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger akzeptiert und ist selbst davon
ausgegangen, dass diese Kündigung in vertretungsrechtlicher Hinsicht wirksam für
die Beklagte abgegeben wurde. Nach §§ 180, 177, 179 BGB kann er sich deshalb
mehr als 10 Monate nach Ausspruch der Kündigung nicht mehr darauf berufen, die
Beklagte sei bei dieser Kündigung nicht ordnungsgemäß vertreten
gewesen
Eines Aufklärens der Vertretungsverhältnisse
bei der Beklagten zum Kündigungszeitpunkt bedürfte es daher
nicht.
Die Kündigung ist auch nicht deswegen wegen
Verstoßes gegen Treu und Glauben ( 242 BGB) unwirksam. weil die Beklagte sie im
Hinblick auf die Auseinandersetzungen mit dem Kläger hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit der Sperre ausgesprochen hat Dies zuzulassen würde bedeuten, über
die Hintertür des § 242 BGB das Erfordernis eines wichtigen Grundes systemwidrig
zur Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung zu machen. Zwar ist nicht
ausgeschlossen, sonstige, die Grenze des § 242 BGB erreichende Umstände im
Rahmen die Berechtigung zur ordentlichen Kündigung zu berücksichtigen, derartige
sonstige Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen, vielmehr hebt er
allein darauf ab, dass die Sperre unberechtigt sei und deswegen auch eine
ordentliche Kündigung unzulässig
2.
Der Feststellungsantrag, für den zwar nach
der Klarstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er wegen der
sofortigen Sperrung keinen Zugriff mehr auf für seine angebotenen Waren
abgegebenen Gebote gehabt habe, das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256
ZPO vorliegt, ist ebenfalls unbegründet.
Dies bereits deshalb, weil weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich ist, dass und weshalb der Kläger, der nach seinem eigenen
Vortrag seit Januar 2003 Waren seiner Ehefrau über sein Nutzerkonto angeboten
hat, durch die Sperrung des Kontos ein Schaden entstanden sein
soll.
Abgesehen davon ist auch davon auszugehen,
dass die Sperrung des Kontos durch die Beklagte nach § 2 Nr. 7 ihrer allgemeinen
Geschäftsbedingungen berechtigt war, so dass die Beklagte sich durch diese
Sperre nicht gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht
hat.
§2 Nr. 7 läßt eine Sperre des Nutzerkontos
durch die Beklagte insbesondere dann zu, wenn der Nutzer wiederholt gem. §4
negative Bewertungen erhalten hat und die Sperrung zur Wahrung der Interessen
der anderen Marktteilnehmer geboten ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser
Klausel bestehen nicht, insbesondere auch nicht ‑ wie der Klägervertreter meint
deshalb, weil sie nach ihrem Wortlaut bereits eine Sperre nach zwei negativen
Bewertungen zuläßt.
Dass der Kläger, insbesondere in der letzten
Woche vor der Sperre, eine Vielzahl negativer Bewertungen erhalten hat, ist
zwischen den Parteien unstreitig. Schmähkritiken liegen doch, entgegen der
Ansicht des Klägers, insoweit nicht vor Die Beklagte weist in ihrer allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu § 4 Nr. 2 am Ende darauf hin, dass die Bewertungen von
ihr nicht überprüft würden und ihrer Natur nach unzutreffend oder irreführend
sein können. Soweit der Kläger, gestützt auf die von ihm vorgelegte Anlage K39,
darauf hinweist, dass die Beklagte nach ihrer eigenen Darstellung Fälle zu hoher
Versandgebuhren nicht untersuche, läßt dies keine Rückschlüsse darauf zu, dass
auch derartige Probleme erfassende negative Bewertungen im Rahmen des § 2 Nr. 7
der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berücksichtigt würden, die auf der
Anlage K 39 enthaltenen Ausführungen beschäftigen sich mit Beschwerden eines
Mitgliedes über ein anderes bei der Beklagten und den Grundsätzen, nach denen
gerügte Verstöße bei der Beklagten gemeldet und von dieser untersucht werden
Dass die Beklagte Fälle beanstandeter zu hoher Versandkosten nicht untersucht,
ergibt sich ‑ insoweit im Einklang mit dem Vortrag des Klägers ‑ bereits daraus,
dass der Nutzer im Rahmen des Angebotes über die anfallenden Versandkosten
informiert wird und diese mit seinem Gebot und dem daraus folgenden Abschluss
des Kaufvertrages akzeptiert. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Beklagte
Bewertungen berücksichtigt, in denen Vertragspartner des Klägers ihre Ansicht
äußern, die vereinbarten Versandkosten seien zu hoch. Aus den in der Anlage K 19
enthaltenen Grundsätzen über die Behandlung von Beschwerden ergibt sich nicht,
dass negative Bewertungen über zu hohe Versandgebühren aus dem Bewertungsprofil
gelöscht werden mußten. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger Rachebewertungen
behauptet, abgesehen davon, dass er für seine derartige Behauptung ‑ trotz
mehrfachen Hinweises schon der Beklagten ‑ keinen Beweis angetreten hat. Ob und
inwieweit Rachebewertungen vorliegen, läßt sich für die Beklagte ohne
erheblichen Zeit ‑ und gegebenenfalls auch Kostenaufwand nicht überprüfen, nicht
zuletzt aus diesem Grund gibt es die Regelung, unter welchen Bedingungen
negative Bewertungen gelöscht werden Der Kläger kann diese und die des § 4 Nr. 2
der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht erfolgreich dadurch
unterlaufen, dass er in die Beurteilung der Bewertungen nach § 2 Nr. 7 eine
Überprüfungspflicht der Beklagten und gegebenenfalls eine Pflicht zur Löschung
der Bewertungen hinein trägt.
Der Gewährung des von Klägerseite auf den
gegnerischen Schriftsatz vom 21 07 2004 beantragten Schriftsatznachlasses
bedurfte es nicht, da bei der Entscheidung keine neuen Tatsachen aus diesem
Schriftsatz der Beklagten zu Lasten des Klägers berücksichtigt
wurden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen
aus §§ 91 Abs. 1, 708, 11,709 ZPO
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