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Leitsätze
1.
Die Sperrung einer eBay-Mitgliedschaft ist gerechtfertigt, wenn der Ehepartner
des Mitgliedes bereits bei eBay gesperrt wurde. Dies gilt insbesondere dann,
wenn unter diesem Account Waren des gesperrten Mitgliedes verkauft werden
sollen.
2.
Die ordentliche Kündigung einer Mitgliedschaft bei eBay ist wirksam. Die Frist
der ordentlichen Kündigung von 14
Tagen in den AGB von eBay ist wirksam
3.
Ein Anspruch auf Zugang auf die Auktionsplattform eBay auf Grund einer
marktbeherrschenden Stellung gibt es nicht, da es auch andere
Onlineauktionshäuser gibt
LG Berlin, AZ:14 O 482/04 vom
28.12.2004 (nicht rechtskräftig), CR 2005, S. 372 ff
Landgericht
Berlin
Im
Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer
14 O 482/04
Verkündet
am 28.12.2004
In
dem Rechtsstreit
g e g e n
die
eBay International AG
...
hat
die Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin in Berlin‑Charlottenburg, Tegeler Weg
17‑21,
10589
Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 09.11.2004 durch die Richterin am
Landgericht
....
als Einzelrichterin
für
Recht erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. .
3.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden
Betrages
zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Die
Beklagte betreibt unter der Bezeichnung eBay einen Online‑Marktplatz. Es handelt
sich um eine Internetplattform auf der privaten Endverbrauchern und
Gewerbetreibenden die Möglichkeit gegeben wird, nach Durchführung einer
Registrierung selbständig Waren zum Verkauf gegen Höchstgebot anzubieten. Die
Beklagte stellt für die Nutzer lediglich die Plattform zur Verfügung. Schutz vor
unredlichen und von der Beklagten verbotenen Geschäftspraktiken bietet den
Kaufinteressenten die mögliche Einsicht in Bewertungsprofile anderer Bieter. In
der ab 1. Juni 2003 gültigen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten heißt es u.a.:
§
4 Sperrung, Widerruf und Kündigung
1.
eBay kann ein Mitglied sperren wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass
ein Mitglied bei der Nutzung gegen diese AGB, die ebay‑Grundsätze oder geltendes
Recht verstößt oder wenn eBay ein sonstiges berechtigtes Interesse an der
Sperrung eines Mitglieds hat.
eBay
kann ein Mitglied insbesondere dann sperren, wenn es
‑
wiederholt im Bewertungssystem gemäß § 4 negative Bewertungen
erhalten
hat und die Sperrung zur Wahrung der Interessen der anderen
Marktteilnehmer geboten ist,
‑
bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat,
im Zusammenhang mit seiner Nutzung der eBay‑Website Rechte Dritter
verletzt oder
‑
Leistungen von eBay missbraucht
‑
oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt .........
2.
Sobald ein Mitgliedgesperrt wurde, darf dieses Mitglied die eBay‑ Website
nicht mehr nutzen und sich erneut anmelden .........
3 Das Mitglied kann den
Nutzungsvertrag jederzeit kündigen .....
4.
ebay kann den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von vierzehn
Tagen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur Sperrung bleibt hiervon unberührt
....
Wegen
der weiteren Regelungen wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung
verwiesen.
Der
Ehemann der Klägerin, der in ihrem Handelsunternehmen angestellt ist, war
Mitglied der Beklagten und wickelte unter der Bezeichnung xxx in dem Zeitraum
von Januar 2003 bis Mai 2003 über 1000 Kontrakte mit anderen Parteien über diese
Plattform ab. Über Internet verkaufte er allgemein pro Monat ca 200 Waren und
kaufte 400 neue Waren, um diese anschließend zum Kauf anzubieten. Mit Schreiben
vom 30.5.2003 schloss die Beklagte den Ehemann der Klägerin vom Handel bei ihr
aus. Zur Begründung verwies sie auf die vielen negativen Bewertungen des Klägers
mit der Folge, dass dieser als unseriöses Mitglied einzustufen sei. Der Ehemann
der Klägerin wendete sich gegen den Ausschluss und bezeichnete die negativen
Bewertungen anderer Mitglieder als Rachebewertungen weil er diese zuvor als
negativ bewertet hatte. Häufiger Beanstandungspunkt war die bei
Vertragsabschluss angeblich bereits bekannte Höhe der Verpackungs‑ und
Versandkosten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Mängelrügen wird auf die
Seiten 6 ff der Klageschrift verwiesen. Der Ehemann der Klägerin stellte
insoweit bei der Beklagten erfolglos einen Antrag auf Löschung der negativen
Bewertungen.
Von
ihrem Ehemann wurde die Klägerin gebeten, so ihr ursprünglicher Vortrag, die
Waren, die er im Hinblick darauf, dass die Geschäfte auf der eBay‑Plattform so
gut gingen, erworben hatte, zu veräußern.
Die
Klägerin wurde am 7.7.2003 unter dem Namen ...... nach Überprüfung ihrer Angaben
unbefristet zum Handel auf der eBay‑Plattform zugelassen und wurde am 18.7.2003 ohne
Vorwarnung vom Handel bei eBay ausgeschlossen, weil sie mit .... im Zusammenhang stehe. Vorsorglich
erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung zum 3 1.September 2003 (Anlage K
36 zur Klageschrift ).
Zum
Zeitpunkt der Suspendierung der Klägerin bot sie noch 78 Waren auf der
Internet-Plattform der Beklagten an, angeblich 47 Waren zu einem
Gesamtpreis von 397,47 f waren bereits vorgeboten, die ohne Sperrung des
Accounts veräußert worden wären.
Die
Klägerin wendet sich gegen diese Kündigung, weil das Vorgehen der Beklagten
quasi der Sippenhaft gleichkomme.
Mit
der bei dem Landgericht Potsdam anhängig gemachten Klage haben die Klägerin und
ihr Ehemann beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Sperrungen der
eBay‑Accounts ... und ...... aufzuheben,
2. die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 397,47 f zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet
ist, den Klägern sämtliche materielle Schädern, die aus der Sperrung der
eBay‑Accounts .... und .... entstanden sind, zu ersetzem
hilfsweise
den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin zu verweisen.
Die
Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisem
Die
Beklagte hat die Zulässigkeit der Klage beanstandet. Insbesondere die
Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam gerügt.
Sie
hat behauptet, die Sperrung des Nutzerkontos des Ehemannes der Klägerin war
wegen der negativen Bewertungen
anderer Bieter ‑ neun davon in der Zeit vom 26. bis 31 Mai 2003 ‑dringend
geboten, weil dessen ursprünglich positives Bewertungsprofil dem aktuellen in
keiner Weise mehr entsprochen habe. Die Sperrung der Klägerin sei rechtens, weil
es sich augenscheinlich um eine Umgehung des dem Ehemann gegenüber
ausgesprochenen Verbots der Nutzung der Internet‑Plattform handele. Eigentlicher
Inhaber des Kontos sei der Ehemann der Klägerin gewesen.
Das
Landgericht Potsdam (Aktenzeichen 2 0 49/04) hat die Klage des Ehemannes der
Klägerin abgewiesen und den Rechtsstreit der Klägerin abgetrennt und an das
erkennende Gericht verwiesen.
Die
Klägerin vertritt die Ansicht, die Beklagte habe ihren Ehemann nicht sperren
dürfen. Die negative Kritik sei erkennbar Schmähkritik und nicht gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch auf den Schriftsatz vom 13.4.2004 ‑
dort Seite 6 ff ‑ verwiesen. Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob ihrem Ehemann
schwere Verfehlungen zur Last gelegt würden und ob insoweit eine
Nutzungsbeschränkurig in Betracht käme. Bei ihrer Anmeldung handele es sich nicht um eine verbotenen
Neuanmeldung unter anderem Namen; denn es habe sich um ihren Warenbestand
gehandelt. Sie selbst sei nicht negativ aufgefallen.
Die
Kläger verhandeln mit den bisherigen Anträgen, soweit diese die Klägerin
betreffen,
Wegen
des weiteren Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die
Klage ist nicht begründet.
Die
Beklagte war zur außerordentlichen Sperrung des Nutzerkontos der Klägerin
berechtigt.
Zwischen
den Parteien ist ein Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 1 BGB begründet worden,
nach dessen Inhalt die Klägerin die Internet‑Plaftform der Beklagten gegen
Entgelt nutzen durfte, Dieses Vertragsverhältnis ist durch die seitens der
Beklagten erklärten Kündigung wirksam beendet.
Die
außerordentliche Kündigung ist wirksam. Analog § 626 BGB kann ein
Schuldverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden, wenn einer
Partei die Einhaltung de Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
So
liegen die Dinge hier.
Die
Klägerin wollte ‑ nachdem ihrem Mann die Nutzung der Internet‑Plattform seitens
der Beklagten gesperrt worden war ‑ diese Sperrung umgehen, indem sie sich
selbst als Nutzer anmeldete,
Mit
dem Einwand, der Ehemann habe quasi für „ihre" Waren die Internet‑Plattforrn der
Beklagten genutzt, kann die Klägerin nicht gehört werden, Ihr Ehemann hatte sich
persönlich und nicht unter dem Handelsunternehmen der Klägerin registrieren
lassen.
Mit
der Vertreibung dieser Waren unter später ihrem eigenen Namen sollte die Sperre
für ihren Mann umgangen werden, denn es wird nicht dargetan, dass die Klägerin
nunmehr persönlich die Plattform nutzen wollte.
Insoweit
hat die Klägerin die Beklagte bei Vertragseingehung über eine Tatsache
getäuscht, die im Verkehr als wesentlich anzusehen ist. Hätte die Klägerin
bereits mit dem Antrag die Tatsache, dass sie die Ware an Stelle ihres Mannes
anbieten wollte oder diesem eine neue Nutzungsmöglichkeit schaffen wollte,
offenbart, so hätte sie im Hinblick auf dessen Sperrung ohne weiteres die
Registrierung nicht erreicht. Nichts anderes gilt, wenn es sich dabei um Waren
handelte, die ihr Ehemann für sie anbot. Auf die Frage, ob die Sperre des
Ehemannes zu recht erfolgte, wie das Landgericht Potsdam bestätigte, musste das
Gericht nicht eingehen, denn das ändert an dem Vertrauensbruch der Klägerin
nichts.
Unabhängig
hiervon ist die Sperrung aber auch im Hinblick auf die erklärte ordentliche
Kündigung begründet. Dabei kann offen bleiben, ob die Klausel in § 2 Abs. 10 der
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle standhält, da die Beklagte
auch bei Unwirksamkeit dieser Klausel den Vertrag entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen kündigen kann. Wie bereits das Landgericht Berlin zum Aktenzeichen
180 600/02 ausgeführt hat, handelt es sich bei dem zugrundeliegenden
Vertragsverhältnis um einen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungselementen (
Palandt‑Sprau, Komm zum BGB, 62.Aufl. § 675 Rd 25, Gaul WM 2000, 1783, 1784;
Wilmer NJW‑CoR 2000,94,98). Das Gericht hat weiter ausgeführt:
Da
es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist eine ordentliche Kündigung des
Vertragsverhältnisses von jeder Partei grundsätzlich zulässig, so lange ein
ordentliches Kündigungsverhältnis nicht ausgeschlossen ist. Zu welcher Zeit und
unter Einhaltung welcher Kündigungsfristen ein derartiger Vertrag gekündigt
werden kann, lässt sich unter Berücksichtigung aller wesentlichen
Begleitumstände unter Abwägung der Interessenlage der Vertragsparteien nach Treu
und Glauben und den Verkehrssitten ermitteln (vgl. BGH LM § 242 (Bc) BGB Nr. 8).
Da die Parteien Kaufleute sind, wäre die Klausel nur dann unwirksam, wenn sie
den Antragsteller unangemessen benachteiligt, § § 9, 24 AGBGb. Dies ist der
Fall, wenn der Verwender durch die Klausel seine Interessen auf Kosten des
anderen Teils durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange angemessen zu
berücksichtigen, oder ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Ein Indiz
für die fehlende Angemessenheit in diesem Sinne kam die Abweichung von
dispositiven gesetzlichen Bestimmungen sein, soweit diese als Ausdruck des
Gerechtigkeitsgebots erscheinen.
b)
Bei der vorzunehmenden Berücksichtigung der beiderseitigen Vertragsinteressen
ist das Interesse des Nutzers, seine Geschäfte über die Plattform der
Antragsgegnerin anzubieten, abzuwägen mit dem Interesse der Antragsgegnerin, für
einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu sorgen. Dabei ist im besonderen Maße zu
beachten, dass bei Online‑Marktplätzen eine erhöhte Missbrauchsgefahr besteht,
die in der Anonymität der Nutzer bedingt ist. Der Online-Anbieter hat nur
begrenzt die Möglichkeit, mit bestimmten Sicherungsmaßnahmen zu versuchen,
diesem Missbrauch zu begegnen. Die Antragsgegnerin hat um dieser latent
bestehenden Missbrauchsgefahr begegnen zu können, auch ein berechtigtes
Interesse daran, den Zugang zu ihrem Online‑Marktplatzes zu steuern.
Andererseits nutzt der Antragsteller seit längerem den Online‑Marktplatz der
Antragsgegnerin und hat glaubhaft gemacht, mit den OnlineAuktionen den
Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen. Hier ist ein
schützenswertes Interesse vorhanden, sich auf eine Beendigung der
Geschäftstätigkeit in angemessener Zeit einstellen zu können. Allerdings
ist es fraglich, ob von der Antragsgegnerin bei der Vielzahl und Anonymität der
Nutzer verlangt werden kann, ihre Nutzer danach zu unterscheiden, ob diese
den Online‑Marktplatz zur Existenzsicherung nutzen oder nur für gelegentliche
Geschäfte. Das vereinbarte Kündigungsrecht der Antragsgegnerin von 14 Tagen zum
Monatsende orientiert sich an der Kündigungsfrist in § 621 Nr. 5 GB. Dies kann
als ein Indiz dafür gewertet werden, dass die Regelung in § 2 Nr. 10 den
Antragsteller als Nutzer nicht
unangemessen benachteiligt. Jedenfalls erscheint eine Kündigungsfrist,
die länger als die in §622 BGB für Arbeitnehmer normierten Kündigungsfristen
ist, als nicht angebracht, denn der Antragsteller kann nicht die
Schutzwürdigkeit eines Arbeitnehmers beanspruchen. Unter diesen Umständen ist
mittlerweile das Vertragsverhältnis beendet, denn eine Kündigungsfrist von mehr
als zwei Monaten ist nicht mehr angemessen, wobei eine Kündigung nicht zum
Monatsende zu erfolgen hat
c)
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Marktstellung der
Antragsgegnerin. Es ist gerichtsbekannt, dass die Antragsgegnerin gegenwärtig
zwar das führende Online-Auktionshaus ist. Dennoch kann der Antragsteller
daraus keinen Anspruch auf einen Zugang herleiten. Aus der Tatsache des
Marktführers lässt sich eine marktbeherrschende Stellung nicht ableiten. Es sind
auch weitere Auktionshäuser neben der Beklagten tätig. Die Klägerin kann den
Online‑Markt auch durch eigene Angebote nutzen.
Aufgrund
dieser Erwägungen hat das Landgericht Berlin ‑Aktenzeichen 18 O 600/02
zutreffend die Wirksamkeit des § 2 Abs. 10 der AGB der Beklagten bejaht. Das
erkennende Gericht schließt sich dieser Entscheidung an.
Insoweit
war der Antrag auf Sperrung abzuweisen
Der
Klägerin steht aber auch kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ein
Schadensersatzanspruch ist nicht gegeben, denn die außerordentliche Kündigung
des Vertrages war ‑ wie oben dargestellt, rechtens.
Die
Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil die ohnehin
einen Schaden nicht hinreichend dargetan hat.
Die
Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil die ohnehin einen
Schaden nicht hinreichend dargetan hat.
Weder
sind die Waren im einzelnen dargestellt, noch besagt die Behauptung, dass
entsprechende Vorgebote vorlagen, dass die vorzeitige Beendigung einen
wirtschaftlichen Schaden bei der Klägerin verursachte. Die Klägerin hat das
Eigentum an der Ware durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses
behalten.
Nach
allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die prozessuale
Nebenentscheidung im Übrigen beruht auf dem § 709 ZPO.
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