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Leitsatz
Ein bei ebay eingestelltes
Angebot ist rechtverbindlich und kann nicht vor Ablauf der Auktion zurückgezogen
werden.
LG Berlin, Urteil vom
20.07.2004 - AZ: 4 0 293/04
Tatbestand:
Der Kl. nimmt den Bekl. auf
Erfüllung aus einem Vertrag, der über das Internetauktionshaus ebay geschlossen
sein soll ' in Anspruch. Das Internetauktionshaus ebay führt auf seiner Website
Online-Auktionen durch, an denen als Käufer oder Verkäufer nur teilnehmen kann,
wer sich zuvor bei ebay angemeldet und dabei die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen akzeptiert hat. Der Bekl. bot unter dem Pseudonym
"oldtimeragent-com" bei einer Auktion den streitgegenständlichen Oldtimer Jensen
Interceptor, Baujahr 1974, zum Kauf an. Unter der Artikelbeschreibung gab er
unter anderem an: für die Richtigkeit der Angaben zeichnet der Besitzer und
Eigentümer des Fahrzeugs verantwortlich. Die Agentur oldtimeragent-com stellt
bei dieser Auktion nur den Abwicklungsservice zur Verfügung und ist zu keinem
Zeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs ..." Das Angebot begann am 4. 4. 2004 und
sollte am 11. 4. 2004 enden. Am 6. 4. 2004 fügte der Bekl. zum Angebot hinzu:
"Bezüglich der Anfragen: Im Rahmen der Restauration wurde der ursprüngliche
Serie 3 Motor mit kompletter Technik (Kühlung/Getriebe) gegen das neuere Serie 4
Paket getauscht ... Es handelt sich bei dem angebotenen Jensen um ein
Automatikgetriebe." Der Kl. bot im Laufe der Auktion 8218,12 Euro. Vor Ende der
Auktion und zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kl. Höchstbietender war, beendete der
Bekl, das Angebot vorzeitig und löschte die darauf abgegebenen Gebote, unter
ihnen das Höchstgebot des Kl. Dabei machte er nicht von der Möglichkeit
Gebrauch, in seiner Artikelbeschreibung einen Grund für die Löschung anzugeben.
In der Beschreibung des Auktionshauses ebay zur vorzeitigen Beendigung von
Angeboten, die nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, heißt
es auszugsweise: "Grundsätzlich sind alle bei ebay eingestellten Artikel
verbindliche Angebote. Aus diesem Grund dürfen Sie nur in Ausnahmefällen ein
Angebot vor dem Angebotsende zurückziehen. Wenn bereits Gebote auf diesen
Artikel vorliegen, dürfen Sie diese streichen. Gründe für eine vorzeitige
Angebotsrücknahme können sein: Beim Einstellen des Artikels haben Sie sich
bezüglich seiner Beschaffenheit geirrt . . ."
Nach der vorzeitigen Beendigung
der Auktion forderte der Kl. den Bekl. per E-Mail vom 11. 4. 2004 auf, seine
Kontoverbindung zur Überweisung des Kaufpreises mitzuteilen und Instruktionen zu
geben, wann und wo er das Fahrzeug abholen könne. Als der Bekl. nicht reagierte,
forderte ihn der Kl. durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16.
4. 2004 auf, Name und Adresse des Eigentümers des Pkw bekanntzugeben, damit der
Kaufvertrag abgewickelt werden könne. Dies verweigert der Bekl. durch seinen
Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26. 4. 2004. Der Kl. beantragte, den
Bekl. kostenpflichtig zu verurteilen, ihm den Pkw Oldtimer Jensen zu übergeben,
Zug-um-Zug gegen Zahlung von 8.218,12 Euro und festzustellen, dass der Bekl.
sich im Verzug der Annahme befindet.
Entscheidungsgründe: 1. Der Kl.
hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Herausgabe des Oldtimers gem. § 433 I 1
BGB. Denn der Bekl. hat mit dem Kl. einen wirksamen Kaufvertrag über den
streitgegenständlichen Pkw geschlossen.
a) Das Einstellen des Angebots
des Bekl. in die Online-Auktion ist eine Willenserklärung und stellt bereits ein
rechtsverbindliches Verkaufsangebot i. S. des § 145 BGB dar, welches der Kl.
durch sein Höchstgebot angenommen hat. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung,
die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Ob
eine Äußerung als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Ein
Angebot als empfangsbedürftige Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie der
Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter der Berücksichtigung der
Verkehrssitte verstehen musste. Dass das Einstellen eines Verkaufsangebots bei
einer Online-Auktion verbindlich ist oder zumindest eine antizipierte
verbindliche Annahmeerklärung enthält (s. u.), ergibt sich schon aus Sinn und
Zweck einer Auktion. Könnte sich der Verkäufer noch jederzeit überlegen, ob er
das Angebot gelten lässt oder nicht, würde ein Bieten wenig Sinn machen und wäre
jeder Bieter der Willkür der Anbieter ausgesetzt. Bei der Auslegung von
Willenserklärungen bei Internet-Auktionen können zudem die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen als Auslegungsgrundlage herangezogen werden (vgl. BGH, NJW
2002, 363). Unter Heranziehung von § 9 Nr. 1 der AGB von ebay ergibt sich
ebenfalls, dass derjenige, der einen Artikel auf die Website einstellt, ein
verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artik
abgibt.
Ein solches verbindliches Angebot
kann aus den eben genannten Gründen auch nicht durch den Anbieter im Wege der
vorzeitigen Beendigung seiner Auktion als Willenserklärung "gelöscht" werden.
Willenerklärungen können nach den Regeln des Allgemeinen Teils des BGB nur durch
Anfechtung wieder beseitigt werden, eine etwaige "Löschung" außerhalb der
Anfechtungsregeln gibt es nicht. Dies wird zudem durch § 9 Nr. 3 der AGB
bestätigt, nach dem im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter
zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag
über den Erwerb des von dem Anbieter in die ebay-Webseite eingestellten Artikels
zu Stande kommt. Die in der Beschreibung der vorzeitigen Beendigung von dem
Auktionshaus ebay angegebene Möglichkeit der Löschung von Angeboten bzw. Geboten
gibt lediglich das Gesetz (§ 119 II BGB) wiederholend an, unter welchen
Voraussetzungen eine Willenserklärung durch Anfechtung wieder beseitigt werden
kann. Dass die Willenserklärung von dem jeweiligen Anbieter zunächst tatsächlich
aus dem Text im Internet gelöscht werden kann, ändert an ihrer rechtlichen
Existenz, sofern nicht ein Anfechtungsgrund nachgewiesen werden kann, nichts.
Zudem ist diese Beschreibung nicht AGB-Bestandteil und kann nur ganz ergänzend
als Auslegungshilfe herangezogen werden.
Die Willenserklärung des Bekl.
ist auch hinreichend bestimmt. Sie richtet sich zwar an eine nicht konkret
bezeichnete Person (ad incertam personal), genügt aber dem
Bestimmtheitserfordernis, weil zweifelsfrei erkennbar war, dass der Bekl. mit
genau dem Auktionsteilnehmer abschließen wollte, der das Höchstgebot abgab. Da
der Vertrag mit dem Höchstbietende geschlossen werden soll, stehen zum Zeit da
bei der Online-Auktion. ein Vertrag auf die eben dargestellte Weise schon mit
dem Einstellen des Artikels und dem Höchstgebot zu Stande kommt, ist § 156 BGB
nicht anwendbar (vgl. BGH, NJW 2002, 363).
Selbst wenn man die
Willenserklärung des Bekl. noch nicht selbst als Verkaufsangebot qualifiziert,
stellt sie zumindest eine - rechtlich zulässige -antizipiert erklärte Annahme
des vom Kl. abgegebenen Höchstgebots dar. Außer Frage steht, dass das abgegebene
Höchstgebot des Kl. eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrags mit dem
Bekl. gerichtete Willenserklärung darstellt.
Die wechselseitigen Erklärungen
der Parteien sind ebay als Empfangsvertreter der Parteien (§ 164 III BGB)
jeweils zugegangen und damit wirksam geworden (§ 130 II BGB).
b) Bei der Abgabe des Angebots
trat der Bekl. nicht (nur) als Vertreter des Eigentümers des Fahrzeugs auf, §
164 I BGB. Der Wille des Bekl., im fremden Namen zu handeln, ergibt sich zwar
aus seiner dem Verkaufsangebot beigefügten Erklärung, er stelle bei dieser
Auktion nur den Abwicklungsservice zur Verfügung und sei zu keinem Zeitpunkt
Eigentümer des Fahrzeugs. Dabei wäre es unschädlich, dass der Name des
Vertretenen nicht genannt wird. Dies entspricht jedoch nicht den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Internet auktionshaus ebay und ist daher unzulässig.
Der Bekl. ist vielmehr selbst Partei des Kaufvertrags mit dem Kl. geworden. Nach
§ 15 Nr. 5 der AGB ist allenfalls den Mitgliedern, denen die Berechtigung
verliehen ist, das ebay Verkaufsagenten Logo zu führen, gestattet, Artikel für
Dritte, aber 'in eigenen Namen zu verkaufen. Ein Vertretergeschäft ist selbst
unter diesen Umständen nicht zulässig. Der Vertrag kommt im Übrigen vielmehr,
wie sich aus § 9 Nr. 1 der AGB ergibt, mit dem Mitglied als Anbieter zu Stande.
Anbieter und Mitglieder sind also immer personenidentisch, so dass ein Handeln
für einen Dritten ausgeschlossen ist.
c) Das Angebot des Bekl. ist auch
nicht durch Anfechtung gem. § 119 II BGB erloschen. Zwar ist die von dem Bekl.
vorgenommene Löschung bzw. vorzeitige Beendigung des Angebots als diesbezügliche
Anfechtungserklärung auszulegen, wobei für die rechtliche Beurteilung gem. § 166
I BGB auf die Person des Vertreters abzustellen ist. Die Löschung macht
deutlich, dass der Löschende das Angebot nicht mehr gelten lassen will. Es fehlt
jedoch bei der Löschung im gegebenen Fall die Erkennbarkeit für den
Anfechtungsgegner, auf welchen tatsächlichen Grund diese Anfechtung gestützt ist
(Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 143 Rdnr. 3). Diese Erkennbarkeit ist
Bestandteil einer wirksamen Anfechtungserklärung. Bei der vorzeitigen Beendigung
eines Angebots bei ebay wird der beendigende Anbieter aufgefordert, zu seiner
Artikelbeschreibung einen Grund für die Beendigung hinzuzufügen. Dies hat der
Bekl. vorliegend nicht getan. Erstmalig nennt der Bekl. einen Grund für die
vorzeitige Beendigung in seinem Schriftsatz vom 24. 5. 2004. Zu diesem Zeitpunkt
ist aber die Frist des § 121 I BGB jedenfalls abgelaufen. Die Anfechtung muss
unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Dem
Anfechtungsberechtigten muss eine hinreichende Überlegungsfrist gegeben werden,
zum Beispiel um den Rat eines Rechtskundigen einzuholen. jedoch ist Obergrenze
in der Regel eine Frist von zwei Wochen, während vorliegend der Bekl. über einen
Monat gewartet hat. Schon aus diesem Grund ist die Anfechtung nicht wirksam
geworden.
Darüber hinaus besteht auch kein
Anfechtungsgrund. Im Hinblick auf die Aussage des Bekl., er habe sich darüber
geirrt, dass der ursprüngliche Serie 3 Motor des Pkw gegen einen solchen der
Serie 4 ausgetauscht wurde und dass der Pkw kein Schaltwagen, sondern mit einem
Automatikgetriebe ausgestattet ist, sind die Voraussetzungen des einzig in
Betracht kommenden § 119 II BGB nicht substanziiert dargestellt. In dem
ursprünglichen Angebot wurde die Motoreigenschaft, von der der Bekl. spricht,
überhaupt nicht genannt. Diese Eigenschaftsbeschreibungen wurden lediglich
ergänzt, nachdem interessierte Bieter danach gefragt hatten, was sich aus der
vom Bekl. selbst gewählten Überschrift "Bezüglich der Anfragen:" ergibt.
Ergänzende, also zusätzliche Beschreibungen sind aber ganz üblich bei ebay und
stellen hier gerade keine Änderung der ursprünglichen Beschreibung dar.
Lediglich bei einer wirklichen Änderung der Angaben hätte aber nachvollzogen
werden können, dass der Bekl. vorher gerade von einer anderen Vorstellung
ausgegangen ist, sich also geirrt hat.
Dass der Pkw kein Schaltwagen,
sondern mit einem Automatikgetriebe ausgestattet ist, wusste der Bekl. auch
schon vorher, er ist ja in seiner ursprünglichen Artikelbeschreibung gerade von
einem Automatikgetriebe ausgegangen. Auch die Aussage, dass der Wagen bei der
Restaurierung doch nicht nur mit Original Jensen Car Company Teilen erneuert
wurde, würde den Bekl. nicht zur Anfechtung nach § 119 II BGB berechtigen. Zum
einen ist der Bekl. hinsichtlich dieses Irrtums beweisfällig geblieben. Es
spricht aber auch vieles dafür, dass der Bekl. sich auch hier gerade nicht
geirrt hat, zumal er in der späteren Auktion denselben Pkw mit derselben
Beschreibung wieder bei ebay zu versteigern versucht hat und die Angabe über die
Original Jensen Car Company Teile gerade nicht abgeändert hat. Zum anderen ist
eine Anfechtung des Bekl. schon deshalb ausgeschlossen, weil er sich damit als
Verkäufer der Mängelhaftung gem. §§ 437ff. BGB entziehen könnte (Palandt/
Heinrichs, § 119 Rdnr. 28).
2. Gemäß §§ 433 I, 280 I, 281 I
BGB haftet der Bekl. auf Schadensersatz statt der Leistung, falls er nicht
innerhalb der ihm gesetzten Frist nach Rechtskraft des Urteils den Vertrag
erfüllt. Der Kl. ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt
worden wäre. Dann hätte er einen Pkw im Wert von 22 000 Euro zu einen Kaufpreis
von 8218,12 Euro erworben, also einen Gewinn von 13 781,88 Euro
gemacht.
3. Der Feststellungsantrag zu 2
des Kl. ist zulässig und begründet. Zwar handelt es sich bei dem Annahmeverzug,
welcher laut des Klageantrags zu 2 durch das Gericht festgestellt werden soll,
nicht um ein Rechtsverhältnis i. S. des § 256 I ZPO, sondern um eine gesetzlich
definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine
Vorfrage zur Beurteilung dieser Rechtsfolgen. jedoch muss in Fällen, in denen
der Kl. wie hier eine Verurteilung des Bekl. zu einer Zug um Zug zu erbringenden
Leistung begehrt, der weitere Antrag des Kl., den Annahmeverzug des Schuldners
hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, aus
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten für zulässig erachtet werden (vgl. BGH, NJW 2000,
2663). Diese Ausnahme ergibt sich aus dem schutzwürdigen Interesse des Kl., den
für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des
Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können (BGH, NJW
2000, 2663).
Der Bekl. befindet sich mit der
Annahme des Kaufpreises in Annahmeverzug gem. § 293 i. V. mit § 295 BGB seit der
Verweigerung der Kaufvertragsabwicklung vom 26. 4. 2004. Hat der Zug um Zug
leistungspflichtige Gläubiger erklärt, er werde die Gegenleistung nicht
erbringen, so genügt ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB. Die Aufforderung des
Kl. an den Bekl. vom 11. 4. 2004, seine Kontoverbindung zwecks Überweisung des
Kaufpreises mitzuteilen, reicht als wörtliches Angebot aus, weil der Bekl. hier
der Ansicht ist, ein Vertrag sei gar nicht zu Stande gekommen und daher sei ein
Erbringen seiner Leistung nicht erforderlich.
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