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Leitsatz
Wer bei eBay für einen Dritten Ware anbietet, verkauft
diese in eigenem Namen (sog. Handeln unter fremden Namen)
OLG München, AZ 15
U 5115/03, Urteil vom 05.02.2004
Aus den Gründen:
1. Zwischen den Parteien ist im
Rahmen der Internet-Auktion kein Kaufvertrag zu Stande gekommen, §§ 433, 145ff.,
164ff. BGB. Zwar ist in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass im
Rahmen von Internetauktionen auf Grundlage von §§ 145ff. BGB vollgültige
Verträge geschlossen werden können (BGH, NJW 2002, 363).
a) Indem sie die eBay-Kennung
anderer benutzt haben, haben beide Parteien jeweils „unter“ (nicht „in“) fremdem
Namen gehandelt, denn diese Kennung steht für den Inhaber der Kennung, der dem
anderen Teil von eBay nach Auktionsende namentlich mit Anschrift bekannt gegeben
wird.
Ob beim Handeln unter fremdem
Namen ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden
vorliegt, hängt davon ab, wie die andere Partei das Verhalten des Handelnden
auffassen durfte. Ein Eigengeschäft des Handelnden ist dann gegeben, wenn die
Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine
Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den
Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will. Ein Geschäft des
Namenträgers ist anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine
bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte,
der Vertrag komme mit dieser Person zu Stande (BGH, NJW-RR 1988, 814; vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. [2004], § 164 Rdnrn. 10ff.).
Danach liegt hier eindeutig ein
Geschäft der jeweiligen Namensträger vor. Die Benutzung der jeweiligen Kennung
weist für die andere Partei ausschließlich auf die Person hin, die von eBay nach
Auktionsende namentlich identifiziert wird. Ein anonymer Dritter als
Vertragspartner wäre dagegen für die andere Partei überhaupt nicht
identifizierbar und würde bei ihr die Fehlvorstellung hervorrufen, mit dem von
eBay Genannten abgeschlossen zu haben. Auch das Bewertungssystem von eBay stützt
dieses Ergebnis, da ansonsten der „gute Ruf“ Dritter ausgenutzt werden könnte
und das Bewertungssystem seinen Sinn verlöre (vgl. zu diesem Aspekt schon LG
Berlin, NJW 2003, 3493). Schließlich sprechen auch die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay, die den Missbrauch von Mitgliedskonten verbieten
und deren Übertragbarkeit ausschließen, für diese Auslegung der jeweiligen
Willenserklärung.
b) Auf das Handeln unter fremdem
Namen finden die §§ 164ff. BGB entsprechende Anwendung (vgl. Palandt/Heinrichs,
§ 164 Rdnr. 10). Nachdem beide Parteien unstreitig - der Bekl. hat diese
Behauptung des Kl. nicht bestritten, sondern nur darauf hingewiesen, dass auch
andere Fallgestaltungen denkbar wären - mit Einwilligung des jeweiligen Inhabers
der verwendeten Kennung gehandelt haben, bedeutet dies für den vorliegenden
Fall, dass ein Kaufvertrag zwischen diesen Kennungsinhabern und nicht zwischen
den Parteien dieses Rechtsstreits zu Stande gekommen ist. Darauf, ob die
Kennungsinhaber dies bei ihrer Einwilligung zur Benutzung der Kennung wussten
oder wollten, kommt es nicht an, wie § 164 II BGB für den vergleichbaren Fall
eines unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtums zeigt.
c) Der Bekl. kann somit vom Kl.
weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht in Anspruch genommen werden, da er
nicht Vertragspartei geworden ist. Auf Erfüllung oder Schadensersatz würde der
Bekl. entsprechend § 179 I BGB nur haften, wenn er ohne Einwilligung der
Kennungsinhaberin gehandelt hätte. Der Senat erspart sich in diesem Zusammenhang
Ausführungen zu der hier völlig deplazierten Rechtsfigur des Vertrags zu Gunsten
Dritter.
2. Ein nachträglich im Rahmen der
Vertragsabwicklung zwischen den Parteien geschlossener Kaufvertrag scheidet
ebenfalls aus. Wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat, herrschte zu diesem
Zeitpunkt schon Streit zwischen den Parteien, so dass ein konkludenter
Vertragsschluss fern liegend erscheint. Im Übrigen würde dies - ähnlich wie die
Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts - die Kenntnis vom bisherigen
Nichtzustandekommen eines Vertrags zwischen den Parteien voraussetzen
(Palandt/Heinrichs, § 141 Rdnr. 6) und überdies das Schicksal des zwischen den
Kennungsinhabern bereits zu Stande gekommenen ersten Kaufvertrags offen
lassen.
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