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 Leitsatz:

Das Angebot eines Artikels bei ebay in einer Rubrik über Markenwaren beinhaltet die Zusicherung des Verkäufers, dass es sich um ein echtes Markenprodukt handelt. Bei Lieferung einer Fälschung hat der Verkäufer ein Rücktrittsrecht.

AG Neu‑Ulm Urteil vom 17.3.2004 ‑ 1 C 0943/03; rechtskräftig

 

 Sachverhalt

Der Kl. begehrt die Rückabwicklung eines über das Inter­netauktionshaus eBay vermittelten Kaufvertrags über einen Rollerball "Meisterstück Solitaire Classique" der Marke M B, weil es sich entgegen der Anpreisung nicht um ein Original, sondern um eine Fälschung handele. Die Bekl. bestreitet, dass es sich bei dem Rollerball um eine Fälschung und nicht um ein Original handle.

 

Aus den Gründen

Die Klage ist begründet. Nach den gutachterlichen Fest­stellungen der Fa. M B handelt es sich bei dem vom Kl. ge­kauften Rollerball nicht um ein Original, sondern um eine Fälschung. Nachdem die Originalität zugesichert worden ist, ist der Kl. somit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Rollerballs zu verlangen. ...

 

 

 

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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