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Leitsatz:
Das
Angebot eines Artikels bei ebay in einer Rubrik über Markenwaren beinhaltet die
Zusicherung des Verkäufers, dass es sich um ein echtes Markenprodukt handelt.
Bei Lieferung einer Fälschung hat der Verkäufer ein
Rücktrittsrecht.
AG
Neu‑Ulm
Urteil vom 17.3.2004
‑ 1 C 0943/03; rechtskräftig
Sachverhalt
Der
Kl. begehrt die Rückabwicklung eines über das Internetauktionshaus eBay vermittelten Kaufvertrags über
einen Rollerball "Meisterstück Solitaire Classique" der Marke M B, weil es sich
entgegen der Anpreisung nicht um ein Original, sondern um eine Fälschung
handele. Die Bekl. bestreitet, dass es sich bei dem Rollerball um eine Fälschung
und nicht um ein Original handle.
Aus
den Gründen
Die
Klage ist begründet. Nach den gutachterlichen Feststellungen der Fa. M B
handelt es sich bei dem vom Kl. gekauften Rollerball nicht um ein Original,
sondern um eine Fälschung. Nachdem die Originalität zugesichert worden ist, ist
der Kl. somit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückzahlung des
Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Rollerballs zu verlangen.
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