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Ich mach´s Dir billiger:
Missbrauch der
eBay-Funktion "Mit eBay-Mitglied Kontakt aufnehmen".
Der
Wettbewerb bei eBay zwischen gewerblichen Händlern ist hart. Insofern kommen
einige gewerbliche eBay-Händler auf eher unkonventionelle Ideen, um ihre Ware an
den Mann zu bringen. Beliebt scheint in letzter Zeit die missbräuchliche Nutzung
der Kontaktaufnahmefunktion bei eBay zu sein.
Über die Funktion "Mit Mitglied Kontakt aufnehmen" kann jedes
eBay-Mitglied an ein anderes Mitglied eine Nachricht senden. Beliebt scheint es
zur Zeit zu sein, sich die Bieterlisten des Angebotes von Wettbewerbern
anzusehen. Hier werden in der Regel die eBay-Namen angegeben. Über die
Kontaktaufnahmefunktion kann mit diesen Bietern Kontakt aufgenommen werden. Ein
Missbrauch eröffnet sich dergestalt, dass einige Wettbewerber diese
Nachrichtenfunktion verwenden, um Bietern von Produkten bei ihren Wettbewerbern
auf das eigene Angebot hinzuweisen, insbesondere wenn dies vermeintlich
günstiger ist. In der Praxis sind uns durchaus Fälle bekannt, dass die
Höchstbietenden dann doch das vermeintlich preisgünstigere Angebot nutzten.
Das
dieses Verhalten wettbewerbsrechtliche unzulässig ist, versteht sich quasi von
selbst. Zum einen ist das Versenden von Nachrichten zu gewerblichen Zwecken eine
sogenannte unzumutbare Belästigung gemäß § 7 UWG. Eine entsprechende
Einwilligung des Adressaten liegt in der Regel nicht vor. Im Übrigen stellt
dieses Verhalten auch ein klassisches Beispiel das unlauteren Wettbewerbs darf,
nämlich eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Der Wettbewerb ist zwar
grundsätzlich darauf ausgelegt, dass man um Kunden buhlt, nicht jedoch mit
derart unlauteren Mitteln. Ein derartiger Missbrauch der Nachrichtenfunktion bei
eBay ist bildlich gesprochen damit vergleichbar, dass man sich in einem
Warenhaus an die Kasse stellt und Kunden, die bereits eine Ware in der Hand
haben, bittet, doch eher in den eigenen Laden zu kommen, bevor diese an der
Kasse bezahlen.
Auch
wenn dieses Verhalten oftmals nicht nachgewiesen werden kann, können sich die
missbräuchlichen Nutzer der Nachrichtenfunktion nicht darauf verlassen, dass Ihr
Verhalten unentdeckt bleiben wird.
Neben
einer kostenpflichtigen Abmahnung dürfte dies auch einer der wenigen Fälle sein,
in denen es dem geschädigten Wettbewerber gelingen dürfte, konkrete
Schadenersatzforderungen geltend zu machen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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