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Onlinehändler als
Kleinunternehmer
Besonders beliebt bei Online- und eBayhändlern in
Deutschland ist die Kleinunternehmerregelung. Sie kann auf Antrag oder bei der
steuerlichen Erstanmeldung beim Finanzamt in Anspruch genommen werden und
erleichtert den Unternehmern die umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Verkäufe.
Aber so beliebt diese Regelung ist, so unsicher sind sich viele betroffene
Händler auch über die genauen Rechte und Pflichten sowie Grenzen und
Vorschriften dieser Regelung.
Immer wieder liest man im Internet von Hilfe suchenden
Onlinehändlern, die im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung Nachfragen
oder umsatzsteuerliche Nachforderungen seitens des Finanzamtes erhalten haben.
Aber auch bei der Rechnungsstellung durch Kleinunternehmer werden immer wieder
Fehler gemacht, die im Nachhinein für Ärger sorgen.
Mangelnde
Informationen sorgen für Chaos
Vielfach mangelt es den betroffenen Unternehmern einfach
an den nötigen Informationen. Entsprechende Regelungen und Vorschriften werden
schlecht recherchiert oder man verlässt sich auf Aussagen von Bekannten und
Verwandten. Wenn aber die Umsatzsteuer-Nachforderung vom Finanzamt erst einmal
auf dem Tisch liegt, kann auch der Steuerberater in der Regel nicht mehr viel
dagegen tun.
Daher möchten wir an dieser Stelle bezüglich der
Kleinunternehmerregelung versuchen, etwas Licht ins Dunkel zu bringen und über
Grenzen und Verpflichtungen aufklären.
Kleinunternehmerregelung – die
Eckdaten
Der Begriff „Kleinunternehmerregelung“ steht
ausschließlich im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer und soll helfen, diese
Thematik für den Unternehmer und das Finanzamt leichter zu handhaben.
Kleinunternehmer kann jeder Unternehmer sein, der im
vergangenen Jahr einen Umsatz einschließlich Umsatzsteuer von 17.500 € und in
diesem Jahr einen Umsatz von weniger als 50.000 € erzielt. Es ist also nicht der
Gewinn, sondern der erzielte Umsatz ausschlaggebend. Dabei sollte beachtet
werden, dass aus dem Umsatz bestimmte Positionen herausgerechnet werden, so dass
auch Unternehmen mit mehr als 17.500 € die Regelung in Anspruch nehmen können.
Entschließt sich der Onlinehändler in der erstmaligen
steuerlichen Anmeldung beim Finanzamt für die Kleinunternehmerregelung und
beginnt er seinen Shop oder gewerblichen Ebay-Account mitten im laufenden
Kalenderjahr, so gilt auch hier die Umsatzgrenze von 17.500 €. Allerdings muss
dazu der erwartete Umsatz für das verbleibende Restjahr auf ein volles
Geschäftsjahr hochgerechnet werden.
Auch richten sich die Grenzen für die
Kleinunternehmerregelung bei der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme allein nach dem
voraussichtlichen Umsatz. Wird im Nachhinein ein höherer Umsatz erzielt, als
geplant war, bleibt die Kleinunternehmereigenschaft im ersten Jahr trotzdem
erhalten.
Vorteil
Kleinunternehmer
Doch was sind die viel zitierten Vorteile der
Kleinunternehmerregelung?
Als Kleinunternehmer ist man von der gesetzlichen
Verpflichtung, Umsatzsteuer abzuführen, befreit. Dabei spielt es keine Rolle, ob
es sich um eine gewerbliche, nebenberufliche oder freiberufliche Tätigkeit
handelt. Das bedeutet für die Praxis, dass der Kleinunternehmer gegenüber seinem
Finanzamt keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben muss. Auch auf den erstellten
Rechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Demgegenüber ist der
Unternehmer jedoch auch nicht berechtigt, von seinem Finanzamt Vorsteuer,
Erwerbssteuer oder Einfuhrumsatzsteuer zurück zu fordern.
Regeln,
Pflichten und Terminsachen
Die Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt bestehen
vordergründig in der rechtzeitigen Abgabe der unterschiedlichen
Steuererklärungen. Bis zum 31.05. eines jeden Jahres muss der Kleinunternehmer
folgende Steuererklärungen bei seinem Finanzamt
einreichen:
- Die Umsatzsteuererklärung, wobei hier lediglich
Angaben zum Gesamtumsatz genügen, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die
Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung noch gegeben
sind.
- Eine Gewerbesteuererklärung. Erfahrungsgemäß wird der
Kleinunternehmer sich jedoch in den Grenzen des Freibetrages bewegen, so dass
keine Gewerbesteuer abgeführt werden muss und
- die Einkommensteuererklärung. Im Rahmen der
Einkommenssteuererklärung erfolgt auch die Gewinnermittlung in Form einer
Einnahmen-Überschussrechnung auf einem amtlich
vorgeschriebenen Vordruck. Unternehmer, deren
Betriebseinnahmen (nicht Gewinn und auch
nicht Gesamtumsatz) 17.500 EUR unterschreiten, können
eine formlose Gewinnermittlung
einreichen.
Auswirkungen
auf die Rechnungsstellung
Für den täglichen Geschäftsverkehr hat der
Kleinunternehmerstatus vor allem Auswirkungen auf die Rechnungsstellung. Neben
den vorgeschriebenen gesetzlichen Bestandteilen der Rechnung gilt für den
Kleinunternehmer im Gegensatz zum normalen Unternehmer, dass er den
anzuwendenden Steuersatz und die entsprechenden Steuerbeträge nicht ausweisen
darf. Hingegen ist die Kleinunternehmerregelung keine Steuerbefreiung – wie oft
fälschlich interpretiert wird, so dass ein entsprechender Hinweis auf der
Rechnung nicht notwendig ist. Üblich ist jedoch eine Formulierung,
beispielsweise in der Form: „Aufgrund § 19 UStG wird die Umsatzsteuer nicht
erhoben“. So kann Rückfragen von Kunden vorgebeugt werden.
Kann auf die
Kleinunternehmerregelung verzichtet werden?
Auch wenn der Umsatz des Onlinehändlers die Grenze von
17.500 € nicht übersteigt, so ist dieser nicht verpflichtet, die
Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Bedient der Händler vorwiegend
gewerbliche Kunden, wie etwa normale Unternehmen, so kann es aus
wettbewerbstechnischen Überlegungen Sinn machen, auf die
Kleinunternehmerregelung zu verzichten und die Umsatzsteuer in den erstellten
Rechnungen gesondert auszuweisen. So wird es dem kaufenden Unternehmen
ermöglicht, die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen und nur
den Nettobetrag als Kosten zu verbuchen, währenddessen bei einer
Kleinunternehmerrechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer für das kaufende
Unternehmen kein Vorsteuerabzug möglich ist. Die angebotenen Waren können so
gegenüber der gewerblichen Konkurrenz teurer erscheinen. Der Wechsel von der
Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung erfolgt auf Antrag beim Finanzamt.
Jedoch ist der Onlinehändler dann auf 5 Jahre an diesen Antrag
gebunden.
Ihre Ansprechpartner: Herr Beyer und Herr Zech von
onlinesteuerrecht.de
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