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Eigene AGB bei ebay-Angeboten –notwendig oder
nicht?
Für
gewerbliche Verkäufer bei der Internetauktionsplattform www.ebay.de stellt sich
die Frage, ob es sinnvoll ist, diese Geschäfte mit eigenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen durchführen. Neben der grundsätzlichen Verpflichtung zu
einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung und einer Widerrufsbelehrung ist es
nach der bisher bekannten Rechtsprechung sehr wohl möglich, eigene
Verkaufsbedingungen zu stellen, die dann wirksam in den Vertrag zwischen dem
Verkäufer und Käufer mit eingebunden werden. Auch der e-Mail-Verkehr vor
Vertragsschluss zwischen Käufer und Verkäufer sollte nicht unterschätzt werden.
Oftmals kommen Anfragen von Käufern hinsichtlich spezieller Eigenschaften,
Mängel oder dem Zustand einer angebotenen Ware. Etwaige Auskünfte des Verkäufers
können das Angebot entsprechend modifizieren, so dass bei Vertragsschluss
zwischen dem Käufer, der per e-Mail-Fragen gestellt hat, und dem Verkäufer, der
diese entsprechend beantwortet hat, der Verkäufer schnell in die Gefahr gerät,
besondere Zusicherungen zu einem Gegenstand gemacht zu haben. Hierfür wird er in
der Regel auch haften.
Wesentliche
Fragen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Geschäften über das Internet
müssen und können in eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
ebay-Verkäufers nicht geklärt werden, nämlich der Vertragsschluss.
Der
Vertragsschluss zwischen dem Verkäufer und dem Käufer richtet sich nach § 9 der
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von ebay. Verkäufer und Käufer, beides jeweils
registrierte Mitglieder bzw. Nutzer bei ebay, haben sich diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von ebay wirksam unterworfen. Gemäß § 9 der ebay-AGB kommt
ein Vertrag bei Auktionen so zu Stande, dass der Anbieter eine Frist bestimmt,
innerhalb derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann. Das
Einstellen eines Artikel stellt ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss
über diesen Artikel dar. Das Angebot richtet sich an den wieder, der während der
Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt. Der Bieter nimmt das
Angebot durch Abgabe eines Gebotes an.
Die
Einbeziehung von zusätzlichen Vertragsbedingungen wird im Übrigen aus § 9 Nr. 1
Satz 3 der AGBs deutlich. Dort heißt es: " Das Angebot richtet sich an den
Bieter, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt und
etwaige zusätzlich festgelegte Bedingungen im Angebot (z.b. bestimmte
Bewertungskriterien) erfüllt." Dies verdeutlicht, dass es selbstverständlich
dem Anbietenden möglich ist, noch zusätzliche Vertragsbedingungen
miteinzubeziehen. Letztlich liegt es in der Dispositionsfreiheit des Anbieters,
mit wem er einen Vertrag schließen möchte. Dies kann er nach seinem freien
Ermessen von bestimmten Bedingungen abhängig machen, wie bspw. in den ebay-AGB
genannt ein bestimmtes Bewertungsprofil.
Jedenfalls
kommt in der Regel zwischen den Parteien der ebay-Auktion ein Kaufvertrag zu
Stande, wobei natürlich auch Dienstleistungen oder andere Leistungen "verkauft"
werden können. Die weitergehenden Rechte und Pflichten können dabei sehr elegant
in eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden. Diese müssen
natürlich entsprechend den rechtlichen Grundsätzen wirksam in den Vertrag mit
einbezogen werden. Wir erleben in der Praxis leider immer wieder, dass hier
erhebliche Fehler gemacht werden, so dass die besten AGBs nicht Wert sind, wenn
sie dem Kunden nicht bekannt gemacht werden.
Was
kann in eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ebay geregelt
werden?
Allgemeine
Geschäftsbedingungen bei ebay können Fragen der Lieferung und des
Gefahrenüberganges regeln. Auch Regelungen zum Eigentumsvorbehalt der
gelieferten Ware sind sinnvoll. Auch Fragen der Aufrechnung, Gewährleistung und
Haftung sollten, soweit die gesetzlichen Vorgaben dies vorsehen, zu Gunsten des
Anbieters geklärt werden. Wichtig
erscheint zudem, im Falle von Streitigkeiten, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu
treffen, die es dem Verkäufer ermöglicht, auch an seinem Heimatort zu klagen.
Dies kann erhebliche Zusatzkosten vermeiden. Eine wirksame
Gerichtsstandsvereinbarung kann jedoch nur mit Kaufleuten vereinbart werden.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen bergen jedoch immer wieder die Gefahr in sich, dass sie
unwirksame Klauseln enthalten. Unwirksame Klauseln werden durch gesetzliche
Regelungen ersetzt, so dass dies auf ersten Blick nicht so problematisch ist.
Problematischer ist jedoch, dass unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen,
gerade wenn Sie zu Lasten eines privaten Käufers, des sogenannten Verbrauchers
gemäß § 13 BGB gehen wettbewerbswidrig sein können. Eine Abmahnung wegen
unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte daher zum Einen
wegen der Rechtsfolgen, zum Anderen aus Kostengründen unbedingt vermieden
werden.
Falls
Sie Fragen zur Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ihren
ebay-Auftritt haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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