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eBay:
Hausbesuch unerwünscht? Abholung ausschließen (AG Koblenz)
In
eBay-Angeboten werden in der Regel Versandkosten angegeben. Im Einzelfall wird
eine Abholung ausdrücklich gewünscht oder eingeräumt. Für den klassischen Fall,
dass nämlich lediglich ein Versand mit Versandkosten angeboten wird in der
Artikelbeschreibung, eine Abholung jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen
wird, sieht das Amtsgericht Koblenz in einer Entscheidung vom 21.06.2006, Az:
151 C 624/06 ein Recht des Käufers, die Ware auch beim Verkäufer zu Hause
abzuholen. Entscheidend war für das Gericht, dass eine Abholung der Ware am
Artikelstandort weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des Verkaufsangebotes
heraus ausgeschlossen war. Im vorliegenden Fall wurde der Käufer unter dem Punkt
"Einzelheiten zur Bezahlung" darauf hingewiesen, dass die Kosten für den Versand
nur die reinen Versandkosten betragen und die Versandart frei vom Käufer selbst
seien. Hieraus schloss das Gericht, dass der Ort für die vertraglich geschuldete
Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen war. Leistungsort
war somit der Ort des Verkäufers mit der Folge, dass dieser die Verpflichtung
hatte, die Ware an seinem Wohnsitz im Rahmen einer Abholung zu übergeben.
Unerwünschter
Besuch?
Obwohl es im
vorliegenden Fall sicherlich auf den genauen Inhalt der Auktion ankam, sind die
grundsätzlichen Erwägungen des Gerichtes zum Leistungs-und Erfüllungsort nicht
von der Hand zu weisen. Viele eBay-Händler haben weder ein Geschäft noch ein
Lager noch repräsentative Räume. Diese werden für einen eBay-Handel auch nicht
benötigt. Oftmals ist es weder organisatorisch möglich noch gewünscht, dass
Verkäufer von Käufern zu Hause aufgesucht werden.
Um
dies zu vermeiden, sollte in den Auktionstexten deutlich gemacht werden, dass eine
Abholung der Ware nicht möglich ist sondern nur ein Versand, wenn ein Hausbesuch
nicht erwünscht ist. Nur durch einen ausdrücklichen Ausschluss kann verhindert
werden, dass man ggf. Besuch bekommt, an dem der Händler kein Interesse hat.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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