|
Leitsatz
1.
Die Verwendung des Domainnamens "Presserecht" durch eine Anwaltskanzlei verstößt
nicht gegen die Berufsordnung und ist auch nicht wettbewerbswidrig.
2.
Für die Registrierung von Gattungsbegriffen gelten keine besonderen Regeln,
allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip.
3.
Die Verwendung eines Gattungsbegriffes als Domainnamen ist in der Regel keine
unzutreffende Alleinstellungsbehauptung.
BGH, Beschluss v. 25.11.2002, Az. AnwZ (B) 41/02,
MMR 2003, Seite 252 ff.
Anhand
der durch eine Anwaltskanzlei registrierten Domain "Presserecht.de" hat der
Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Registrierung von Gattungsdomains
weiter ausgebaut. Aus den Gründen:
"a)
Es liegt nahe und kann vorliegend als richtig unterstellt werden, dass ein
Internetnutzer, der durch Direkteingabe des Begriffes Presserecht Zugang zu
einer Homepage sucht, erwartet, auf diesem Wege allgemeine Informationen zu dem
Thema Presserecht zu erhalten. Derartige Informationen werden dem Nutzer auch
gegeben. So kann er auf entsprechenden Unterseiten presserechtlich bedeutsame
Gesetzestexte (alle Pressegesetze der Länder, MDStV, TDG,
Stasi-Unterlagen-Gesetz u.a.) in voller Länge abrufen.Weiterhin werden ihm
Informationen über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben auf
dem Gebiet des Presserechts gegeben. Darüber hinaus stehen Informationen über
den Studienschwerpunkt Medienrecht an der Juristischen Fakultät der Universität
Frankfurt/ Oder zur Verfügung.
b)
Auf Grund dieser vom AnwGH nicht berücksichtigten tatsächlichen Breite des
Angebots des Ast., bei dem allgemeine, presserechtlich relevante Informationen
mit zusätzlichen Informationen über die Kanzlei des Ast. und ihre
Tätigkeitsschwerpunkte gegeben werden, könnte von einer Irreführungsgefahr
gesprochen werden, wenn der durchschnittlich informierte und verständige
Internetnutzer, auf den insoweit maßgeblich abzustellen ist, mit dem
Gattungsbegriff Presserecht die Vorstellung verbinden würde. Der hinter diesem
Begriff stehende Anbieter würde mit seiner Homepage ausschließlich das
Informationsinteresse der Nutzer befriedigen wollen, ohne dabei eigene,
geschäftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen. Dafür besteht
nach der Lebenserfahrung kein hinreichender Anhalt.
Nach
der vielen Jahre bestehenden und nicht in Zweifel gezogenen Praxis der für die
Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain (TLD) "de" zuständigen
DENIC gelten für die Registrierung von Gattungsbegriffen keine besonderen
Regeln, allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip. Aufgrund dessen weiß der
normale Internetnutzer, dass er bei der "gegriffenen" Eingabe des Gattungsnamens
Presserecht nicht sicher sein kann, auf eine staatliche oder universitäre
Einrichtung zu stoßen, die sich wissenschaftlich auf dem Gebiet des Presserechts
betätigt, oder eine sonstige Institution, die in wettbewerbsneutraler Weise
allgemeine Informationen zum Thema Presserecht anbietet. Ihm ist vielmehr klar,
dass er dann, wenn er unter Verzicht auf den Einsatz einer Suchmaschine nähere
Informationen über ein bestimmtes, ihn interessierendes Rechtsgebiet unter
Eingabe des diese Rechtsmaterie näher beschreibenden Gattungsbegriff sucht, auch
zu dem Informationsangebot eines Websitebetreibers gelangen kann, der sich
gewerblich (etwa ein Fachverlag) oder freiberuflich mit dieser Materie befasst
und an der Herstellung eines geschäftlichen Kontakts zu dem Internetnutzer
interessiert ist. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Anlass, sich mit
Fragen aus einem bestimmten Rechtsgebiet näher zu befassen, häufig Einzelfall
bezogen (etwa: Prüfung eines Gegendarstellungsanspruchs anlässlich eines
bestimmten Presseartikels) ist und es daher dem Internetnutzer, der das
geschilderte Suchverhalten an den Tag legt, gerade darauf ankommen kann,
konkrete Hilfestellung, etwa durch einen auf dem Gebiet des Presserechts tätigen
Rechtsanwalt, zu erhalten. Deshalb wird es einen durchnittlichen Nutzer nicht
irritieren, wenn er unter dem Domainnamen "www.presserecht.de" auf eine Homepage
stößt, die auch Informationen über eine einzelne Anwaltskanzlei enthält.
c)
I. Ü. darf bei der rechtlichen Bewertung nicht außer Acht gelassen werden, dass
die mögliche Fehlvorstellung eines Internetnutzers über die Person des Anbieters
spätestens durch "Aufschlagen" der ersten Seite der Homepage des Ast. ausgeräumt
würde. Dem Umstand, dass eine etwaige ursprüngliche Fehlvorstellung auf diese
Weise umgehend korrigiert wird, kommt aber eine erhebliche Bedeutung bei der
Beantwortung der Frage zu, ob eine relevante Irreführung des Verkehrs
vorliegt.
d)
Die in der Verwendung des von der Ag. beanstandeten Domainnamens liegende
Werbung ist auch nicht als irreführend unter dem Aspekt einer unzutreffenden
Alleinstellungsbehauptung anzusehen. Der durchschnittlich informierte und
verständige Internetnutzer, der unter Eingabe des Domainnamens
"www.presserecht.de" auf die Homepage einer Anwaltskanzlei stößt, die sich nach
einigen Angaben auf das Gebiet des Medien- und Presserechts spezialisiert hat,
weiß von vornherein, dass die gefundene Homepage nicht das gesamte Angebot
anwaltlicher Dienstleistungen auf dem Gebiet des Presserechts in Deutschland
repräsentiert.
Die
Form und der Inhalt der Werbung, die der Ast. durch die Verwendung des
Domainnamens "www.presserecht.de" für sich und seine Anwaltskanzlei betreibt,
sowie die Darstellung seiner Anwaltskanzlei auf der einschlägigen Unterseite
sind entgegen der Meinung des AnwGH auch nicht als sensationelles oder
reklamehaftes Sich-Herausstellen zu bewerten."
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
|