|
Leitsatz
Die
Vereinbarung über das "Besorgen" einer Domain stellt einen
Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Dieser ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die
Übertragung der Domain auf den Geschäftsherrn und die Anmeldung auf ihn als
Domaininhaber geschuldet ist.
Urteil
vom 5.12.2002
‑ 6 U 5770/01 (LG
München 1); nicht rechtskräftig (MMR 2003,795)
Sachverhalt
Die
Parteien streiten um die Domain "ritter.de". Die Kl. betreibt ein
Unternehmen für Apparatebau in Bochum. Der Bekl. ist
Internetprovider.
Die
Kl. trägt vor, sie habe dem Bekl. den Auftrag erteilt, die Domain "ritter.de"
für sie zu besorgen. Dabei sei sie von Anfang an davon ausgegangen, dass die
Domain "ritter.de" für sie als Domaininhaberin angemeldet werden
würde.
Gegenteiliges
sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Bekl. habe den Auftrag, die Domain
"ritter.de" für die Kl. zu besorgen, bei einer Besprechung mit dem
Geschäftsführer der Kl. erhalten. Der Bekl. habe hierbei erklärt, er habe im
Internet recherchiert und halte es für möglich, die Domain für die Kl. zu
besorgen. Der Geschäftsführer der Kl. habe zugestimmt und den Auftrag erteilt.
Wenig später habe der Bekl. mitgeteilt, dass es ihm gelungen sei, die Domain
"ritter.de" zu beschaffen. Für den Geschäftsführer der Kl. sei aus den
Äußerungen des Bekl. und aus dessen schriftlichen Unterlagen von Anfang an
klar gewesen, dass der Auftrag zur Beschaffung der Domain beinhaltet habe, dass
diese im Erfolgsfall auf die Kl. übertragen werden sollte.
Aus
den Gründen
Die
zulässige Berufung ist nicht begründet. Das LG hat mit eingehender und
zutreffender Begründung den mit der Klage geltend gemachten Anspruch
bejaht.
1.
Der Kl. steht ein vertraglicher Anspruch auf Übertragung der Domain
"ritter.de" zu. Nach Auffassung des Senats haben die Parteien einen
Geschäftsbesorgungsvertrag gern. § 675 BGB hinsichtlich der Domain "ritter.de"
geschlossen.
a)
Der Senat
geht
weiter davon aus, dass die Parteien bereits im Juni/Juli 1997
einen
Vertrag über die Übertragung der Domain "ritter.de" geschlossen haben und der
Bekl. in Folge dessen diese Domain für die Kl. einrichtete und ihr seine
Leistungen in Rechnung stellte. Dies ist aus den Umständen erkennbar und
geht nach Meinung des Senats
auch
daraus hervor, dass der Bekl. keine Veranlassung hatte, ohne von der Kl.
dazu beauftragt zu sein, diese weitere Domain für sie einzurichten. Bzgl. des
Inhalts des Vertrags besteht zwischen den Parteien Streit. Ein schriftlicher
Vertrag liegt nicht vor. ...
Es
ist daher auf die beiderseitigen Willenserklärungen bei Vertragsschluss
abzustellen. Dabei ist der Impfängerhorizont maßgeblich. ... Bei der
Auslegung sind auch die außerhalb der Erklärungsakte liegenden
Begleitumstände mit einzubeziehen. Dabei können sich wichtige Anhaltspunkte für
die Auslegung aus der Abwicklung früherer Geschäfte und des gegenständlichen
Geschäfts ergeben. Von Bedeutung ist dazu im vorliegenden Fall, dass der Kl.
unstreitig die Inhaberschaft der Domain "ritter‑app.com" übertragen worden
ist. Die Kl. wurde als Domaininhaberin eingetragen.
Hinsichtlich
der Domain "ritter.de" macht der Bekl. geltend, im Gegensatz zur Domain
"ritter‑app.com" sei hier nur die zur Verfügungstellung der Nutzung des hosts
"www.ritter.de" vereinbart gewesen, während die Kl. vorträgt, es sei nichts
anderes als bei der Domain "ritter‑app.com" vereinbart worden. In der
E‑Mail v. 7.3.1997
...
des Bekl. an die Kl. führt der Bekl. u.a. aus, dass der springende Punkt die
Sache "Eigentümer der Internetadresse" sei. Weiter führt er aus, dass es in der
Regel so sei, dass er grds. der Auffassung sei, eine Internetadresse gehöre dem
Kunden ...
Weiter
ist für den Empfängerhorizont die Internetwerbung des Bekl. im Juni 1997,
also
dem entscheidenden Zeitraum, maßgeblich ... in dieser Werbung bietet der Bekl.
verschiedene Pakete an, u.a. das Paket Virtual LD sowie Virtual COM. Im
Gegensatz zu den Paketen Easy und Easy Plus beinhalten die Virtualpakete
eine Domain http://www.Ihr Name.de bzw. com. In der Erläuterung der Werbung
heißt es: "Selbstverständlich können Sie auch sofort mit dem Paket Virtual
starten, da u.a. bei der Vergabe von IN‑Adressen das Motto Wer zuerst kommt,
mahlt zuerst!' große Bedeutung in der Namenswahl einer URL hat. Gerne
schlagen wir ihnen mehrere und freie IN‑Adressen für Sie als Möglichkeit vor,
natürlich kostenlos". Aus diesen Begleitumständen ergibt sich, dass die für
den Vertragsschluss maßgebliche Willenserklärung des Bekl. nach dem
Empfängerhorizont der Kl. dahingehend auszulegen war, dass der Vertrag mit dem
Inhalt geschlossen wurde, die Domain "ritter.de" für die Kl. registrieren zu
lassen, d.h. der Kl. die Stellung einer Domaininhaberin
einzuräumen.
b)
Folgt man der Meinung nicht, dass bereits vor Einrichtung der Domain
"ritter.de" ein entsprechender Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden
ist, so ist jedenfalls ein Vertrag durch die Einrichtung der Domain
seitens des Bekl. und die Inrechnungstellung durch ihn sowie die Nutzung
der Domain und die Bezahlung der Rechnung durch die Kl. zu Stande gekommen.
Dabei stellt die Einrichtung der Domain und die Rechnungsstellung den Antrag
nach § 145 BGB dar und die Nutzung der Domain und Bezahlung der Rechnung die
Annahme der Kl. nach § 147 BGB.
Hinsichtlich
des Inhalts des Vertrags gilt das unter a) Ausgeführte. Hierzu kommt, dass
auch aus den Rechnungen bzgl. der Domain "ritter.de" nichts anders hervorgeht.
...
Der
Kl. wurde sowohl für die Domain "ritter.de" als auch für die Domain
"ritter‑app.com" gleichermaßen das Paket Virtual in Rechnung gestellt. Dieses
beinhaltet eine Domain http://www.IhrName.de bzw. com für den Kunden als
Domaininhaber. Die Behauptung des Bekl., hinsichtlich der
Domain."ritter.de" sei anderes vereinbart worden, findet in keinem
Begleitumstand einen Anhaltspunkt. Vielmehr sprechen die vorgelegten
Unterlagen für eine Gleichbehandlung beider Domains. ...
Da
die Kl. den Bekl. so verstehen durfte, dass ihr die Domain "ritter.de" ebenso
wie die Domain"ritter‑app.com" als Domaininhaber übertragen wurde, bleibt
ein etwa entgegenstehender, nicht zum Ausdruck gebrachterWille des Bekl., der
Kl. nur ein Nutzungsrecht an der Domain einzuräumen, unberücksichtigt und
rechtlich ohne Belang. ...
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
|