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Gebrauchtwaren und
Differenzbesteuerung - wie geht´s
?
Dieser Beitrag ist ein Gastbeitrag von
der Internetseite www.onlinesteuerrecht.de. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
die Ansprechpartner, die am Ende dieses Beitrages genannt
werden.
Überblick
Wer als Wiederverkäufer Waren
beispielsweise von einer Privatperson, von einem Kleinunternehmer oder von einem
anderen Wiederverkäufer, der die Differenzbesteuerung anwendet, ohne
Umsatzsteuerausweis erwirbt, braucht bei der Veräußerung dieser Ware nur den
Differenzbetrag zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis umsatzsteuerlich zu
versteuern.
Voraussetzungen
- Wiederverkäufer: ist jeder der gewerbsmäßig mit
beweglichen körperlichen Gegenständen handelt
- Bewegliche körperliche Gegenstände
- Für den Wareneinkauf wurde keine Umsatzsteuer geschuldet
(typischerweise bei Privatpersonen) oder der Wareneinkauf erfolgte bei einem
Kleinunternehmer oder einem anderer Wiederverkäufer, der die
Differenzbesteuerung angewendet hat
- der Gegenstand muss für das Unternehmen
erworben sein
Typische
Wiederverkäufer
- Gebrauchtwagenhändler
- Trödelhändler
- Gebrauchtwarenhändler
- An- und Verkauf
- Antiquitätenhändler
Gegenstände
Für Edelsteine und Edelmetalle ist die
Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
Hingegen Schmuckwaren, Gold- und
Silberschmiedewaren sowie Edelmetalllegierungen und -plattierungen fallen unter
die Differenzbesteuerung.
Die Gegenstände dürfen grundsätzlich vor
dem Weiterverkauf überarbeitet werden.
Es muss hierbei aber der ursprüngliche
Gegenstand erhalten bleiben. Eine Zerlegung und der anschließende einzelne
Verkauf der Einzelteile führen dazu, dass die Differenzbesteuerung nicht
anwendbar ist. Beispielsweise bei der Ausschlachtung eines gebrauchten
Pkws.
Anders ist die Rechtslage allerdings bei
beispielsweise einzelnen Tassen eines erworbenen Kaffeeservice. Die eine
alleinige Nutzung erlauben. Hier ist eine Differenzbesteuerung
möglich.
Auch die Zusammenführung von einzelnen
Gegenstände, die für sich gesehen die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung
erfüllen, zu einem neuen Gegenstand führt ebenfalls dazu, dass die
Differenzbesteuerung nicht anwendbar ist.
Ausweis der Steuer auf der
Rechnung
Ein Ausweis der Steuer auf der Rechnung
ist nicht zulässig. Daher stellen Sie Ihre Rechnungen ohne gesonderten Ausweis
der Umsatzsteuer nur mit einem Endbetrag, der die Umsatzsteuer enthält.
Beispiel
Unternehmer A ist Gebrauchtwarenhändler.
A kauft einen alten Schrank von Herrn P, der den Schrank seit Jahren in seinem
Wohnzimmer stehen hatte, für 100 €. Da P einen Privatperson ist, wird keine
Umsatzsteuer für diesen Kauf fällig. A kann also keine Vorsteuer
ziehen.
A hat nach zwei Wochen einen Abnehmer für
den Schrank gefunden. Er verkauft den Schrank für 500 € an
K.
Wie viel Umsatzsteuer muss A an das FA
zahlen?
Die Umsatzsteuer berechnet sich wie
folgt:
Differenz: 500 € - 100 € = 400
€
Nettobetrag: 400 € / 1,19 = 336,14
€
Umsatzsteuer: 400 € - 336,14 € = 63,86
€
Da Sie als Gebrauchtwarenhändler hier
viel Geld verlieren können, sollen Sie dieses Thema sehr genau im Auge haben.
Gerade die Umsatzsteuererhöhung auf 19% sorgt hier für eine zusätzliche
Belastung.
Ihre Ansprechpartner für weitere
Fragen zu diesem Thema: Dipl.-Kfm. Heiko Beyer, Steuerberater und Alrik Zech, BA
– Steuern und Prüfungswesen, Tel.: 0381-649 144
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