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Leitsätze:
1.
Eine Webseite, die dazu auffordert, Abmahnungen zu melden, erhebt Daten, im
Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
2.
Der Betroffene hat einen entsprechenden Auskunftsanspruch der für den Fall, dass
die Annahme besteht, dass die Auskunft unsorgfältig erfolgt oder unrichtig oder
unvollständig ist, eidesstattlich zu versichern ist.
Landgericht Ulm, Urteil vom 01.12.2004, Az: 1 S
89/04
Sachverhalt
Der Vereinszweck des Bekl., eines
eingetragenen Vereins, ist nach § 22 Abs. 1 seiner Satzung "die Förderung der
Forschung und Wissenschaft auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des
Rechts der neuen Medien und des Datenschutzrechts". Er stellt sich wie folgt
vor: "Die Forschungsstelle - e.V. dient der Rechtstatsachenforschung und hilft
bei der Vorbeugung. Sie erfahren, wo berechtigte Abmahngefahren auf Sie lauern,
aber auch mit weichen Tricks unseriös abgemahnt wird ..." Der KI., der abgemahnt
hat, forderte den Bekl. auf, Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person
gespeicherten Daten. Rechtsanwalt Dr. X. antwortete u.a. für den Bekl., dass
weder Frau R. - Vorstandmitglied des Bekl. - persönlich, noch der Verein
irgendwelche Daten über den Bekl. gespeichert habe. Mit der Klage verlangt der
Kl. vom Bekl. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Es bestehe der
Verdacht, dass die Auskunft ohne die erforderliche Sorgfalt erteilt worden und
unrichtig sei. Dies belegten der Satzungszweck des Bekl. und die
Veröffentlichungen in seinen Internetpräsenzen. Das AG hat der Klage
stattgegeben.
Aus den Gründen
... Der Bekl. ist entsprechend §§ 259 Abs. 2,
260 Abs. 2 BGB zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
verpflichtet.
1. Wegen seiner Akzessorietät setzt ein
Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entsprechend §§ 259 Abs.
2, 260 Abs. 2 BGB voraus, dass ein Anspruch auf Auskunft bestand. Dies war hier
der Fall.
a) Grundlage für den Datenschutz in Tele- und
Mediendiensten sind das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der
Mediendienstestaatsvertrag (MDSW). Teledienste, für die nach seinem § 1 Abs.1
das TDDSG gilt, sind nach § 2 TDDSG "elektronische Informations- und
Kommunikations(luK)-Dienste, die für eine individuelle Nutzung ... bestimmt sind
und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zu Grunde liegt.
Mediendienste sind nach § 2 Abs. 1 MDStV Angebote von an die Allgemeinheit
gerichteten luK-Diensten ... in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung
elektromagnetischer Schwingungen ... verbreitet werden". Die
bereichsspezifischen Regelungen des TDDSG und MDSW gehen dem allgemeinen BDSG
vor
(Roßnagel, in: ders., Handbuch Datenschutzrecht, Kap.
7.9, Rdnr. 35). Das BDSG kommt dabei aber ergänzend zur Anwendung (Roßnagel, a.a.O., Rdnr. 36). Dies gilt auch bzgl. der
Auskunftsansprüche nach § 4 Abs. 7 TDDSG bzw. § 20 MDSW, z.B. bzgl. seines Inhalts
(Roß-nagel, a.a.O., Rdnr. 100 ff.). Die Regelungen des
TDDSG und MDSW sind darüber hinaus auf das
Verhältnis zwischen Dienstanbieter und Nutzer beschränkt (Roßnagel, a.a.O., Rdnr. 46 f.). Es kommen vorliegend
aber jedenfalls auch Daten in Betracht, die den Kl. nicht als Nutzer (§ 2
TDDSG, § 3 MDSW) von Angeboten des Bekl. betreffen, sondern als
Abmahnenden.
Es spielt i.E. jedoch keine Rolle, ob das BDSG
unmittelbar zur Anwendung kommt oder nur ergänzend zum TDDSG und MDStV. Gleiches
gilt hinsichtlich der Anwendung des TDDSG oder des MDStV, so dass es auch auf
die Abgrenzung zwischen Tele- und Mediendiensten (vgl. dazu Roß-nagel, a.a.O.,
Kap. 7.9, Rdnr. 31 ff.) nicht ankommt.
b) Im Hinblick auf das sich aus Art. 1 und 2
GG ergebende (vgl. dazu BVerfGE 65,1 ff.; Trute, in: Roßnagel, a.a.O., Kap. 2.5,
Rdnr. 25 ff.) informationelle Selbstbestimmungsrecht erklärt das BDSG in § 4 die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten grds. für
unzulässig, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift oder Einwilligung des
Betroffenen zugelassen werden. Das dem Betroffenen in §§ 19 und 34 BDSG bzw. in
§ 4 Abs. 7 TDDSG und § 20 MDSW eingeräumte Auskunftsrecht dient der
Verwirklichung des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Wer nicht mit
hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen
in ... seiner sozialen Umwelt bekannt sind und wer das Wissen möglicher
Kommunikationspartner nicht einigermaßen einschätzen kann, kann in seiner
Freiheit wesentlich gehemmt sein... Mit dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung wäre eine ...
Rechtsordnung nicht vereinbar, in
der die Bürger nicht wissen, wer was bei weicher Gelegenheit über sie weiß
(BVerfG, a.a.O.).
Die Transparenz der Datenverarbeitung gehört
zu den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundpositionen des Betroffenen. Der
Betroffene hat ein Recht auf Offenlegung seiner Daten, was ihn dann auch erst in
die Lage versetzt, Korrektur-, Löschungs- oder Schadensersatzansprüche geltend
zu machen (GoialSchomerus,
BDSG, 7. Aufl., § 33 Rdnr.
1; Roßnagel, in: ders., a.a.O., Kap. 7.9, Rdnr. 88). Die
Auskunftsansprüche nach §§ 19 und 34 BDSG, § 4 Abs. 7 TDDSG und § 20 MDSW setzen
aber keine Rechtsverletzung voraus oder eine tatsächliche Verarbeitung
personenbezogener Daten, denn sie sollen dem Betroffenen hinsichtlich seiner
personenbezogenen Daten die Möglichkeit geben, sich i.S.d. Ausführungen des
BVerfG zu informieren.
c) Inhalt der Auskunftspflicht nicht
öffentlicher Stellen (§ 34 BDSG) sind Daten, die im Regelungsbereich des 3.
Abschnitts des BDSG liegen, der in § 27 BDSG festgelegt wird (GolalSchomerus, a.a.O., § 34 Rdnr. 8).
§ 27 Abs. 1 Satz 1 BDSG verlangt, dass
personenbezogene Daten unter Einsatz von DV-Anlagen verarbeitet, genutzt oder
dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Daten
verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden. § 27 Abs. 1 Satz 2 BDSG macht
eine Ausnahme, wenn - was hier nicht in Frage steht - Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten
erfolgt. § 27 Abs. 2 BDSG nimmt ferner die Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien aus, soweit es sich nicht um
personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten
Verarbeitung entnommen worden sind. Nach Abs. 2 des für die Begriffsbestimmungen
maßgebenden § 3 BDSG bedeutet "automatisierte Verarbeitung die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von DV-Anlagen".
Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung
personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten
Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
Entgegen den Ausführungen in der
Berufungsbegründung ist davon auszugehen, dass der Bekl. personenbezogene Daten
erhoben hat, um sie unter Einsatz von DV-Anlagen zu verarbeiten oder zu nutzen.
Erheben bedeutet nach § 3 Abs. 3 BDSG das Beschaffen von Daten. Zwar ist dafür
ein aktives Handeln erforderlich. Daran fehlt es, wenn die Daten vom Betroffenen
oder von Dritten ohne Aufforderung geliefert werden (Schild, in: Roßnagel,
a.a.O., Kap. 4.2, Rdnr. 37 und 38). Ein Erheben liegt aber vor, wenn der
Empfänger sein Interesse an Daten geäußert hat (Schild, a.a.O., Rdnr. 40). Nach
der vom Kl. vorgelegten Unterlage ... fordert der Bekl. auf, Abmahnungen zu meiden.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Bekl. die Daten erhebt, um sie zu
verarbeiten -verarbeiten bedeutet nach § 3 Abs. 4 BDSG speichern, verändern,
übermitteln, sperren oder löschen - oder dass er sie jedenfalls nutzt, worunter
nach § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung zu verstehen ist, soweit es sich nicht um
Verarbeitung handelt. Nach § 2 Abs. 2 seiner Satzung verwirklicht der Bekl. den
Satzungszweck insb. durch die Erforschung der Anwendung der Abmahnung und sollen
diesbezügliche Informationen gesammelt, ausgewertet und u.a. im Internet zur
Verfügung gestellt werden.
Der Bekl. bestreitet in der
Berufungsbegründung allerdings, dass eine automatisierte Datenverarbeitung
bestehe. Der Betroffene kann nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BDSG von Stellen, die
geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zwecke der Auskunftsertellung
speichern, auch Auskunft verlangen, wenn die Daten weder in einer
automatisierten Verarbeitung noch in einer nicht automatisierten Datei
gespeichert sind. Von einer geschäftsmäßigen Tätigkeit der Bekl. ist auszugehen.
Geschäftsmäßigkeit ist gegeben, wenn eine auf Wiederholung gerichtete Tätigkeit
der datenverarbeitenden Stelle vorliegt, wobei es unerheblich ist, ob die
Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird (GolalSchomerus, a.a.O.,
§ 29 Rdnr. 4). Es ist auch davon auszugehen, dass die Datenverarbeitung bei der
Bekl. zum Zwecke der Übermittlung erfolgt. Nach § 2 Abs. 2 der klägerischen
Satzung werden die Informationen nicht nur gesammelt und ausgewertet, sondern
sollen auch im Internet zur Verfügung gestellt werden. Nach den vom Kl.
vorgelegten Ausdrucken aus den Internetpräsenzen des Bekl. geht es dabei nicht
um eine Veröffentlichung nach Anonymisierung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 BDSG. Dass
keine automatisierte Datenverarbeitung durch den Bekl. erfolgt, ist i.Ü. auch im
Hinblick auf ihre Aktivitäten in ihren Internetpräsenzen
unwahrscheinlich.
Wie bereits oben unter b) dargelegt, sollen
die Auskunftsrechte nach §§ 34 BDSG, 4 Abs. 7 TDDSG und § 20 MDStV dem
Betroffenen ermöglichen, sich über eine Verwendung seiner personenbezogenen
Daten die gebotene Information zu verschaffen. Es kann deshalb nicht zur
Voraussetzung dieser Rechte gemacht werden, dass der Betroffene dartut, dass,
wie, wozu im Bereich des § 27 BDSG gelegene persönliche Daten von ihm
gespeichert sind. Dies bestimmt zwar den Gegenstand einer positiven Auskunft ,
gehört aber nicht schon zu den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs.
Anspruchsvoraussetzung ist nur, dass, wie es hier der Fall ist, auf Grund
konkreter Umstände in Betracht kommt, dass einschlägige Daten vorhanden sind.
Liegen solche tatsächlich nicht vor, erfolgt Fehlmeldung.
d) Dem Auskunftsanspruch des Kl. gegen den
Bekl. steht nicht entgegen, dass der Bekl. nach seiner Satzung wissenschaftliche
Zwecke verfolgt. Den prinzipiellen Rahmen beschreibt die Forschungsklausel des §
40 BDSG. Sie begünstigt unter Vorgabe einer harten Zweckbindung in Abs. 1 und
verschärften Anforderungen bei der Datenverarbeitung in Abs. 2 lediglich die
Veröffentlichungsbefugnis (vgl. dazu GolalSchomerus, a.a.O., § 40 Rdnr. 1 ff.;
Gerling, in: Roßnagel, a.a.O., Kap. 7.10, Rdnr. 10). Neben der allgemeinen
Forschungsregel gelten § 4 Abs. 2 BDSG, der Erleichterungen bei der Schriftform
der Einwilligung vorsieht, und für nicht öffentliche Stellen § 28 Abs. 3 Nr. 5 BDSG, betreffend die Zweckbindung bei der
Übermittlung, sowie vorliegend allein einschlägig - § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr.
5 BDSG. Nach § 34 Abs. 4 BDSG besteht eine Pflicht zur Auskunftserteilung
nicht, wenn nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG nicht zu benachrichtigen ist.
Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG entfällt die Benachrichtigungspflicht, wenn
die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde. Der Bekl. hat dazu nichts vorgetragen. Zwar kann sich, soweit
es um die Benachrichtigungspflicht geht, der von der Forschungsstelle zu
betreibende Aufwand ggf. schon aus der Vielzahl der Fälle ergeben
(GoialSchomerus, a.a.O., § 33 Rdnr. 36). Die Auskunftspflicht besteht jedoch
auch in einem solchen Falle, denn Auskunftsersuchen sind erfahrungsgemäß die
seltene Ausnahme (GolalSchomerus, a.a.O., § 34 Rdnr. 18). ...
e) Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7a BDSG
entfällt die Benachrichtigungspflicht und damit auf Grund der Verweisung in § 34
Abs. 4 BDSG auch die Auskunftspflicht, wenn für eigene Zwecke gespeicherte Daten
aus allgemein zugänglichen [Quellen] entnommen sind und eine Benachrichtigung
wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Auch dieser
Ausnahmefall ist aber nicht gegeben. Abgesehen davon, dass keine Speicherung zu
eigenen Zwecken, sondern wie oben unter c) ausgeführt, zum Zwecke der
Auskunftserteilung vorliegt und die oben zur Ausnahmeregelung des § 33 Abs. 2
Satz 1 Nr. 5 BDSG angeführten Gründe auch hier gelten, ist auch nicht dargetan,
dass es (nur) um aus allgemein zugänglichen Quellen entnommene Daten geht.
Entgegen der Ansicht des Bekl. stehen nicht etwa nur die Adressdaten des Kl. in
Frage, sondern auch die Speicherung weiterer personenbezogener Daten, deren wie,
wo, was und wozu der Kl. nicht kennt.
Nach der von § 34 Abs. 4 BDSG gleichfalls in
Bezug genommenen Nr. 3 des § 33 Abs. 2 Satz 1 BDSG gilt ferner eine Ausnahme,
wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich
wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim gehalten
werden müssen. Das Interesse des Dritten muss jedoch in jedem Falle rechtlicher
Art sein. Es ist deshalb auch dann noch nicht ohne weiteres davon auszugehen,
dass Daten geheim zu halten sind, wenn, etwa bei Bonitätsdaten, auch der Name
des Informanten mitgespeichert ist und ihm Vertraulichkeit zugesichert wurde
oder der Informant bei Bekanntgabe sonst Nachteile zu gewärtigen hätte
(GolalSchomerus, a.a.O.). Auch das Vorbringen der Beklagtenseite in der
mündlichen Verhandlung vor der Kammer, sie habe ihren Informanten
Vertraulichkeit zugesagt, vermag danach eine Ausnahme nicht zu
begründen.
f) Das Medienprivileg des § 41 Abs. 1 BDSG
konkretisiert die Grundrechtsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es wird in §
41 Abs. 1 BDSG die Presse weitgehend von den
datenschutzrechtlichen Verpflichtungen freigestellt. Dies gilt auch für die
Pflicht zur Benachrichtigung und Auskunftserteilung nach §§ 33 und 34 BDSG
(Bullinger, in: Löffler/Wenzel, Presserecht, 4. Aufl., § 1 LPG, Rdnr. 197).
Das Medienprivileg hängt aber nach § 41 Abs. 1
BDSG davon ab, dass die Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich zu
eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken erfolgt. Der Bekl. ist jedoch
nicht nur als Presseunternehmen tätig, sondern beschäftigt sich daneben mit
Forschung und hilft in Selbsthilfegruppen. Dass die gebotene Trennung und
Abschottung vorliegt, ist, wie bereits das AG ausgeführt hat, nicht dargetan
(vgl. dazu Golal Schomerus, a.a.O., § 41 Rdnr. 8). Auch diie Regelung, die § 20
Abs. 3 MDSW zum Auskunftsanspruch trifft, knüpft daran an, dass die Daten
ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet
werden. Sie gibt i.Ü., hinter § 41 BDSG zurückbleibend, auch dann dem Nutzer
einen Anspruch auf Auskunft gegen den Dienstanbieter, der die Auskunft jedoch
unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen verweigern
kann.
g) Ein Auskunftsanspruch des Kl. ist auch
nicht bei Würdigung aller Umstände unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit zu
verneinen, auch wenn der Kl. als Abmahner gewissermaßen auf der anderen Seite
steht. Auch für einen Missbrauch liegen ausreichende Anhaltspunkte nicht vor,
zumal der Kl. mit einer Prüfung durch einen neutralen Sachverständigen
einverstanden war.
2. Zwar enthalten §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz. Nicht für
jede Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft kommt auf Grund dieser
Bestimmungen eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in
Betracht. Wenn der in Frage stehende Auskunftsanspruch aber nach Sinn und Inhalt
mit den Ansprüchen nach §§ 259
Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB vergleichbar ist, kann eine
entsprechende Anwendung der Bestimmungen erfolgen (Bay0bLG NJW-RR 2002,1558,1560; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 868). Dies ist hier der Fall. Die Auskunftspflichten nach
§§ 259, 260 BGB sollen die Beteiligten in die Lage
versetzen, einen ihn zustehenden Anspruch durchzusetzen. Dies ist aber auch ein
Zweck der Auskunftsrechte nach §§ 34 BDSG, 4 Abs. 7 TDDSG und 20 MDStV. Auch in diiesen Fällen benötigt der
Berechtigte eine verlässliche Auskunft, um seine Rechte wahrnehmen zu können.
Eine Sanktionierung der Auskunftsansprüche durch eine entsprechende Anwendung
der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB entspricht auch der Bedeutung des
informationellen Selbstbestimmungsrechts und der Bedeutung, die den Auskunftsansprüchen für dieses zukommt. Mit ihr
stünde eine Anwendung des § 259 Abs. 3 BGB nicht im Einklang, auch wenn es um
streitwertmäßig nicht so hohe Ansprüche geht.
3. §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB geben einen Anspruch auf Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung nur, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die
Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht und sie deshalb unrichtig
oder unvollständig ist. Die Unrichtigkeit oder Unvollständikeit der Auskunft
muss aber nicht feststehen. Es genügt vielmehr ein dahingehender Verdacht. Auf
Grund des Vereinszwecks, aber auch nach dem vom Kl. belegten Inhalt der
Internetpräsenzen des Bekl. ist, wie die Ausführungen ergeben, vorliegend
zumindest ein entsprechender Verdacht unzweifelhaft gegeben. .
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