datenschutzurteil1

Leitsätze:

1. Eine Webseite, die dazu auffordert, Abmahnungen zu melden, erhebt Daten, im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

2. Der Betroffene hat einen entsprechenden Auskunftsanspruch der für den Fall, dass die Annahme besteht, dass die Auskunft unsorgfältig erfolgt oder unrichtig oder unvollständig ist, eidesstattlich zu versichern ist.

Landgericht Ulm, Urteil vom 01.12.2004, Az: 1 S 89/04

Sachverhalt

Der Vereinszweck des Bekl., eines eingetragenen Vereins, ist nach § 22 Abs. 1 seiner Satzung “die Förderung der Forschung und Wissenschaft auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Rechts der neuen Medien und des Datenschutzrechts”. Er stellt sich wie folgt vor: “Die Forschungsstelle – e.V. dient der Rechtstatsachenforschung und hilft bei der Vorbeugung. Sie erfahren, wo berechtigte Abmahngefahren auf Sie lauern, aber auch mit weichen Tricks unseriös abgemahnt wird …” Der KI., der abgemahnt hat, forderte den Bekl. auf, Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Rechtsanwalt Dr. X. antwortete u.a. für den Bekl., dass weder Frau R. – Vorstandmitglied des Bekl. – persönlich, noch der Verein irgendwelche Daten über den Bekl. gespeichert habe. Mit der Klage verlangt der Kl. vom Bekl. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Es bestehe der Verdacht, dass die Auskunft ohne die erforderliche Sorgfalt erteilt worden und unrichtig sei. Dies belegten der Satzungszweck des Bekl. und die Veröffentlichungen in seinen Internetpräsenzen. Das AG hat der Klage stattgegeben.

Aus den Gründen

… Der Bekl. ist entsprechend §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.

1. Wegen seiner Akzessorietät setzt ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entsprechend §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB voraus, dass ein Anspruch auf Auskunft bestand. Dies war hier der Fall.

a) Grundlage für den Datenschutz in Tele- und Mediendiensten sind das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienstestaatsvertrag (MDSW). Teledienste, für die nach seinem § 1 Abs.1 das TDDSG gilt, sind nach § 2 TDDSG “elektronische Informations- und Kommunikations(luK)-Dienste, die für eine individuelle Nutzung … bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zu Grunde liegt. Mediendienste sind nach § 2 Abs. 1 MDStV Angebote von an die Allgemeinheit gerichteten luK-Diensten … in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen … verbreitet werden”. Die bereichsspezifischen Regelungen des TDDSG und MDSW gehen dem allgemeinen BDSG vor

(Roßnagel, in: ders., Handbuch Datenschutzrecht, Kap. 7.9, Rdnr. 35). Das BDSG kommt dabei aber ergänzend zur Anwendung (Roßnagel, a.a.O., Rdnr. 36). Dies gilt auch bzgl. der Auskunftsansprüche nach § 4 Abs. 7 TDDSG bzw. § 20 MDSW, z.B. bzgl. seines Inhalts (Roß-nagel, a.a.O., Rdnr. 100 ff.). Die Regelungen des TDDSG und MDSW sind darüber hinaus auf das Verhältnis zwischen Dienstanbieter und Nutzer beschränkt (Roßnagel, a.a.O., Rdnr. 46 f.). Es kommen vorliegend aber jedenfalls auch Daten in Betracht, die den Kl. nicht als Nutzer (§ 2 TDDSG, § 3 MDSW) von Angeboten des Bekl. betreffen, sondern als Abmahnenden.

Es spielt i.E. jedoch keine Rolle, ob das BDSG unmittelbar zur Anwendung kommt oder nur ergänzend zum TDDSG und MDStV. Gleiches gilt hinsichtlich der Anwendung des TDDSG oder des MDStV, so dass es auch auf die Abgrenzung zwischen Tele- und Mediendiensten (vgl. dazu Roß-nagel, a.a.O., Kap. 7.9, Rdnr. 31 ff.) nicht ankommt.

b) Im Hinblick auf das sich aus Art. 1 und 2 GG ergebende (vgl. dazu BVerfGE 65,1 ff.; Trute, in: Roßnagel, a.a.O., Kap. 2.5, Rdnr. 25 ff.) informationelle Selbstbestimmungsrecht erklärt das BDSG in § 4 die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten grds. für unzulässig, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift oder Einwilligung des Betroffenen zugelassen werden. Das dem Betroffenen in §§ 19 und 34 BDSG bzw. in § 4 Abs. 7 TDDSG und § 20 MDSW eingeräumte Auskunftsrecht dient der Verwirklichung des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in … seiner sozialen Umwelt bekannt sind und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen einschätzen kann, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt sein… Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre eine … Rechtsordnung nicht vereinbar, in der die Bürger nicht wissen, wer was bei weicher Gelegenheit über sie weiß (BVerfG, a.a.O.).

Die Transparenz der Datenverarbeitung gehört zu den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundpositionen des Betroffenen. Der Betroffene hat ein Recht auf Offenlegung seiner Daten, was ihn dann auch erst in die Lage versetzt, Korrektur-, Löschungs- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen (GoialSchomerus, BDSG, 7. Aufl., § 33 Rdnr. 1; Roßnagel, in: ders., a.a.O., Kap. 7.9, Rdnr. 88). Die Auskunftsansprüche nach §§ 19 und 34 BDSG, § 4 Abs. 7 TDDSG und § 20 MDSW setzen aber keine Rechtsverletzung voraus oder eine tatsächliche Verarbeitung personenbezogener Daten, denn sie sollen dem Betroffenen hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten die Möglichkeit geben, sich i.S.d. Ausführungen des BVerfG zu informieren.

c) Inhalt der Auskunftspflicht nicht öffentlicher Stellen (§ 34 BDSG) sind Daten, die im Regelungsbereich des 3. Abschnitts des BDSG liegen, der in § 27 BDSG festgelegt wird (GolalSchomerus, a.a.O., § 34 Rdnr. 8).

§ 27 Abs. 1 Satz 1 BDSG verlangt, dass personenbezogene Daten unter Einsatz von DV-Anlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Daten verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden. § 27 Abs. 1 Satz 2 BDSG macht eine Ausnahme, wenn – was hier nicht in Frage steht – Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. § 27 Abs. 2 BDSG nimmt ferner die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien aus, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind. Nach Abs. 2 des für die Begriffsbestimmungen maßgebenden § 3 BDSG bedeutet “automatisierte Verarbeitung die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von DV-Anlagen”. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.

Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung ist davon auszugehen, dass der Bekl. personenbezogene Daten erhoben hat, um sie unter Einsatz von DV-Anlagen zu verarbeiten oder zu nutzen. Erheben bedeutet nach § 3 Abs. 3 BDSG das Beschaffen von Daten. Zwar ist dafür ein aktives Handeln erforderlich. Daran fehlt es, wenn die Daten vom Betroffenen oder von Dritten ohne Aufforderung geliefert werden (Schild, in: Roßnagel, a.a.O., Kap. 4.2, Rdnr. 37 und 38). Ein Erheben liegt aber vor, wenn der Empfänger sein Interesse an Daten geäußert hat (Schild, a.a.O., Rdnr. 40). Nach der vom Kl. vorgelegten Unterlage … fordert der Bekl. auf, Abmahnungen zu meiden. Es ist auch davon auszugehen, dass der Bekl. die Daten erhebt, um sie zu verarbeiten -verarbeiten bedeutet nach § 3 Abs. 4 BDSG speichern, verändern, übermitteln, sperren oder löschen – oder dass er sie jedenfalls nutzt, worunter nach § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung zu verstehen ist, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. Nach § 2 Abs. 2 seiner Satzung verwirklicht der Bekl. den Satzungszweck insb. durch die Erforschung der Anwendung der Abmahnung und sollen diesbezügliche Informationen gesammelt, ausgewertet und u.a. im Internet zur Verfügung gestellt werden.

Der Bekl. bestreitet in der Berufungsbegründung allerdings, dass eine automatisierte Datenverarbeitung bestehe. Der Betroffene kann nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BDSG von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zwecke der Auskunftsertellung speichern, auch Auskunft verlangen, wenn die Daten weder in einer automatisierten Verarbeitung noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind. Von einer geschäftsmäßigen Tätigkeit der Bekl. ist auszugehen. Geschäftsmäßigkeit ist gegeben, wenn eine auf Wiederholung gerichtete Tätigkeit der datenverarbeitenden Stelle vorliegt, wobei es unerheblich ist, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird (GolalSchomerus, a.a.O., § 29 Rdnr. 4). Es ist auch davon auszugehen, dass die Datenverarbeitung bei der Bekl. zum Zwecke der Übermittlung erfolgt. Nach § 2 Abs. 2 der klägerischen Satzung werden die Informationen nicht nur gesammelt und ausgewertet, sondern sollen auch im Internet zur Verfügung gestellt werden. Nach den vom Kl. vorgelegten Ausdrucken aus den Internetpräsenzen des Bekl. geht es dabei nicht um eine Veröffentlichung nach Anonymisierung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 BDSG. Dass keine automatisierte Datenverarbeitung durch den Bekl. erfolgt, ist i.Ü. auch im Hinblick auf ihre Aktivitäten in ihren Internetpräsenzen unwahrscheinlich.

Wie bereits oben unter b) dargelegt, sollen die Auskunftsrechte nach §§ 34 BDSG, 4 Abs. 7 TDDSG und § 20 MDStV dem Betroffenen ermöglichen, sich über eine Verwendung seiner personenbezogenen Daten die gebotene Information zu verschaffen. Es kann deshalb nicht zur Voraussetzung dieser Rechte gemacht werden, dass der Betroffene dartut, dass, wie, wozu im Bereich des § 27 BDSG gelegene persönliche Daten von ihm gespeichert sind. Dies bestimmt zwar den Gegenstand einer positiven Auskunft , gehört aber nicht schon zu den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs. Anspruchsvoraussetzung ist nur, dass, wie es hier der Fall ist, auf Grund konkreter Umstände in Betracht kommt, dass einschlägige Daten vorhanden sind. Liegen solche tatsächlich nicht vor, erfolgt Fehlmeldung.

d) Dem Auskunftsanspruch des Kl. gegen den Bekl. steht nicht entgegen, dass der Bekl. nach seiner Satzung wissenschaftliche Zwecke verfolgt. Den prinzipiellen Rahmen beschreibt die Forschungsklausel des § 40 BDSG. Sie begünstigt unter Vorgabe einer harten Zweckbindung in Abs. 1 und verschärften Anforderungen bei der Datenverarbeitung in Abs. 2 lediglich die Veröffentlichungsbefugnis (vgl. dazu GolalSchomerus, a.a.O., § 40 Rdnr. 1 ff.; Gerling, in: Roßnagel, a.a.O., Kap. 7.10, Rdnr. 10). Neben der allgemeinen Forschungsregel gelten § 4 Abs. 2 BDSG, der Erleichterungen bei der Schriftform der Einwilligung vorsieht, und für nicht öffentliche Stellen § 28 Abs. 3 Nr. 5 BDSG, betreffend die Zweckbindung bei der Übermittlung, sowie vorliegend allein einschlägig – § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG. Nach § 34 Abs. 4 BDSG besteht eine Pflicht zur Auskunftserteilung nicht, wenn nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG nicht zu benachrichtigen ist. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG entfällt die Benachrichtigungspflicht, wenn die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Der Bekl. hat dazu nichts vorgetragen. Zwar kann sich, soweit es um die Benachrichtigungspflicht geht, der von der Forschungsstelle zu betreibende Aufwand ggf. schon aus der Vielzahl der Fälle ergeben (GoialSchomerus, a.a.O., § 33 Rdnr. 36). Die Auskunftspflicht besteht jedoch auch in einem solchen Falle, denn Auskunftsersuchen sind erfahrungsgemäß die seltene Ausnahme (GolalSchomerus, a.a.O., § 34 Rdnr. 18). …

e) Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7a BDSG entfällt die Benachrichtigungspflicht und damit auf Grund der Verweisung in § 34 Abs. 4 BDSG auch die Auskunftspflicht, wenn für eigene Zwecke gespeicherte Daten aus allgemein zugänglichen [Quellen] entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Auch dieser Ausnahmefall ist aber nicht gegeben. Abgesehen davon, dass keine Speicherung zu eigenen Zwecken, sondern wie oben unter c) ausgeführt, zum Zwecke der Auskunftserteilung vorliegt und die oben zur Ausnahmeregelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG angeführten Gründe auch hier gelten, ist auch nicht dargetan, dass es (nur) um aus allgemein zugänglichen Quellen entnommene Daten geht. Entgegen der Ansicht des Bekl. stehen nicht etwa nur die Adressdaten des Kl. in Frage, sondern auch die Speicherung weiterer personenbezogener Daten, deren wie, wo, was und wozu der Kl. nicht kennt.

Nach der von § 34 Abs. 4 BDSG gleichfalls in Bezug genommenen Nr. 3 des § 33 Abs. 2 Satz 1 BDSG gilt ferner eine Ausnahme, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Interesse des Dritten muss jedoch in jedem Falle rechtlicher Art sein. Es ist deshalb auch dann noch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass Daten geheim zu halten sind, wenn, etwa bei Bonitätsdaten, auch der Name des Informanten mitgespeichert ist und ihm Vertraulichkeit zugesichert wurde oder der Informant bei Bekanntgabe sonst Nachteile zu gewärtigen hätte (GolalSchomerus, a.a.O.). Auch das Vorbringen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, sie habe ihren Informanten Vertraulichkeit zugesagt, vermag danach eine Ausnahme nicht zu begründen.

f) Das Medienprivileg des § 41 Abs. 1 BDSG konkretisiert die Grundrechtsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es wird in § 41 Abs. 1 BDSG die Presse weitgehend von den datenschutzrechtlichen Verpflichtungen freigestellt. Dies gilt auch für die Pflicht zur Benachrichtigung und Auskunftserteilung nach §§ 33 und 34 BDSG (Bullinger, in: Löffler/Wenzel, Presserecht, 4. Aufl., § 1 LPG, Rdnr. 197).

Das Medienprivileg hängt aber nach § 41 Abs. 1 BDSG davon ab, dass die Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken erfolgt. Der Bekl. ist jedoch nicht nur als Presseunternehmen tätig, sondern beschäftigt sich daneben mit Forschung und hilft in Selbsthilfegruppen. Dass die gebotene Trennung und Abschottung vorliegt, ist, wie bereits das AG ausgeführt hat, nicht dargetan (vgl. dazu Golal Schomerus, a.a.O., § 41 Rdnr. 8). Auch diie Regelung, die § 20 Abs. 3 MDSW zum Auskunftsanspruch trifft, knüpft daran an, dass die Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden. Sie gibt i.Ü., hinter § 41 BDSG zurückbleibend, auch dann dem Nutzer einen Anspruch auf Auskunft gegen den Dienstanbieter, der die Auskunft jedoch unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen verweigern kann.

g) Ein Auskunftsanspruch des Kl. ist auch nicht bei Würdigung aller Umstände unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit zu verneinen, auch wenn der Kl. als Abmahner gewissermaßen auf der anderen Seite steht. Auch für einen Missbrauch liegen ausreichende Anhaltspunkte nicht vor, zumal der Kl. mit einer Prüfung durch einen neutralen Sachverständigen einverstanden war.

2. Zwar enthalten §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz. Nicht für jede Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft kommt auf Grund dieser Bestimmungen eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Betracht. Wenn der in Frage stehende Auskunftsanspruch aber nach Sinn und Inhalt mit den Ansprüchen nach §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB vergleichbar ist, kann eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen erfolgen (Bay0bLG NJW-RR 2002,1558,1560; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 868). Dies ist hier der Fall. Die Auskunftspflichten nach §§ 259, 260 BGB sollen die Beteiligten in die Lage versetzen, einen ihn zustehenden Anspruch durchzusetzen. Dies ist aber auch ein Zweck der Auskunftsrechte nach §§ 34 BDSG, 4 Abs. 7 TDDSG und 20 MDStV. Auch in diiesen Fällen benötigt der Berechtigte eine verlässliche Auskunft, um seine Rechte wahrnehmen zu können. Eine Sanktionierung der Auskunftsansprüche durch eine entsprechende Anwendung der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB entspricht auch der Bedeutung des informationellen Selbstbestimmungsrechts und der Bedeutung, die den Auskunftsansprüchen für dieses zukommt. Mit ihr stünde eine Anwendung des § 259 Abs. 3 BGB nicht im Einklang, auch wenn es um streitwertmäßig nicht so hohe Ansprüche geht.

3. §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB geben einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht und sie deshalb unrichtig oder unvollständig ist. Die Unrichtigkeit oder Unvollständikeit der Auskunft muss aber nicht feststehen. Es genügt vielmehr ein dahingehender Verdacht. Auf Grund des Vereinszwecks, aber auch nach dem vom Kl. belegten Inhalt der Internetpräsenzen des Bekl. ist, wie die Ausführungen ergeben, vorliegend zumindest ein entsprechender Verdacht unzweifelhaft gegeben. . .

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