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Lieferangabe "ca." ist nicht wettbewerbswidrig
(OLG Bremen)
Die
präzise Formulierung einer Lieferzeitangabe ist in der Praxis mit erheblichen
wettbewerbsrechtlichen Problemen belastet. Bekannt ist in diesem Zusammenhang
eine Entscheidung des Kammergerichtes Berlin vom 03.04.2007, Az.: 5 W 73/07. Das
Kammergericht hatte die Klausel "eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der
Regel 1 - 2 Werktage nach Zahlungseingang" hinsichtlich der Formulierung "in der
Regel" als wettbewerbswidrig angesehen.
Abmahner
haben daraus geschlossen, dass auch weitere unklare Versandzeitenangaben als
wettbewerbswidrig gelten könnten.
Hintergrund
der gesamten Diskussion ist, dass die Rechtsprechung annimmt, dass es sich
zumindestens bei der Formulierung "in der Regel" um eine nicht hinreichend
bestimmte Lieferzeitangabe handelt, die nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam wäre.
In
der Verkaufspraxis ist es, dass Formulierungen, wie "in der Regel" oder "ca."
einfach vor dem Hintergrund getätigt werden, dass es sich oftmals nicht genau
sagen lässt, wann die Ware den Kunden jetzt tatsächlich erreicht.
Unsicherheitsfaktoren, wie Versandzeiten, Postausfälle, etc. spielen hier eine
erhebliche Rolle. Nach unserer Erfahrung steckt in der Regel kein böser Wille
des Internethändlers hinter derartigen Formulierungen, die im Übrigen auch dem
Umgangsdeutsch entsprechen.
Nach
Ansicht des OLG Bremen (Az.: 2 U 42/09 - Hinweisbeschluss vom 18.05.2009 - für
die Übersendung danken wir den Kollegen Fraunhein, Enzmann & Kollegen) ist
jedenfalls die Formulierung "Die Lieferzeit beträgt ca. eine Woche nach
Zahlungseingang" nicht wettbewerbswidrig.
Nach
Ansicht des Senates verstößt diese Lieferzeitangabe nicht gegen § 308 Nr.
1 BGB. Der Senat hat im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
vorgenannte Entscheidung des Kammergerichtes Berlin der Rechtsansicht des
Senates nicht entgegensteht, weil gerade diese Klausel dort nicht entschieden
wurde. Im Übrigen bezieht sich der Senat auf die "herrschende Meinung" unter
Angabe der üblichen Kommentarliteratur. Uns ist durchaus bekannt, dass es zum
Teil erstinstanzliche Rechtsprechung anderer Gerichte gibt, die auch bei der
Verwendung des Begriffes "ca." die Rechtslage etwas anders sieht.
Im
Ergebnis ist nach unserer Auffassung die Ansicht des OLG Bremen richtig, da die
Verwendung des Begriffes (ca.) nicht mit Rechtsnachteilen für den Verbraucher
einhergeht.
Dennoch
raten wir davon ab, unklare Lieferzeitangaben zu verwenden. Uns ist bekannt,
dass es andere erstinstanzliche Urteile gibt, in denen auch Lieferzeitangaben in
Verbindung nur dem Wort "ca." als wettbewerbswidrig angesehen worden sind. Da
Abmahner sich aussuchen können, welchen Gerichtsstand sie für eine entsprechende
Klage wählen, sollten Internethändler solange die Finger von unklaren
Lieferzeitangaben lassen, bis der Bundesgerichtshof einmal abschließend über
diese Angelegenheit entschieden hat.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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