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OLG Hamm: Doppelt angelegte Artikelbeschreibung bei Amazon ist wettbewerbswidrig

Wir hatten bereits im November 2016 über einen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichtes Hamm (OLG Hamm, Az.: I-4 U 80/16) berichtet. Im Rahmen eines Rechtsstreits hatte das Oberlandesgericht Hamm den Hinweis erteilt, dass durch Neuanlage einer weiteren Artikelseite, wenn bereits eine Artikelbeschreibung besteht, möglicherweise ein Wettbewerbsverstoß besteht.

Schon damals hatten wir die Vermutung angestellt, dass das Urteil so ausfallen würde, wie im Hinweisbeschluss angekündigt. So ist es nun gekommen:

OLG Hamm: Doppelte Artikelbeschreibung bei Amazon ist wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2017, Az.: I-4 U 80/16) hat entsprechend seines eigenen Hinweisbeschlusses nunmehr ein entsprechendes Urteil gefällt.

Ganz nachvollziehen können wir die Entscheidung nicht.

Weiß ein Käufer bei Amazon, dass es angeblich nur eine Artikelbeschreibung pro Produkt gibt?

Es heißt insofern in der Entscheidung:

“Der durchschnittlich informierte Verbraucher ist mittlerweile mit der – für ihn im Hinblick auf die Möglichkeit zum direkten Preisvergleich besonders vorteilhaften – Praxis der Internetplattform Amazon, für jedes Produkt nur eine Artikeldetailseite anzulegen, auf der bzw. über die sämtlichen Angebote für das jeweilige Produkt aufgeführt bzw. aufrufbar sind, vertraut. Bei der Ansicht der streitgegenständlichen Artikeldetailseite musste er daher zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt den – unrichtigen – Eindruck gewinnen, die Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt die einzige Anbieterin für den Anhänger auf der Plattform Amazon”

Dies stellen wir zunächst einmal in Abrede. Wer Amazon regelmäßig nutzt, weiß, dass es zu einem identischen Produkt durchaus mehrere Artikelbeschreibungen gibt, auch wenn Amazon dies in seinen Richtlinien eigentlich nicht wünscht. Hier kommt hinzu, dass Amazon nach unserem Eindruck schon seit längerer Zeit nicht mehr darauf achtet, ob tatsächlich nur eine ASIN zu einem Produkt existiert.

Suchfunktion?

Auch die Ergebnisse der Suchfunktion ändern an dieser Ansicht des OLG Hamm nichts:

“Dass die Durchführung einer Suche nach dem Produkt über die Amazon-Interne Suchfunktion möglicherweise zum fraglichen Zeitpunkt auch Hinweise auf andere Anbieter ergeben hätte, ist schon allein deshalb ohne Belangen, weil ein Nutzer auch direkt (z. B. über einen von einem anderen Nutzer per E-Mail versandten Link oder innerhalb des Amazon-Händlershops) der Beklagte (“Schaufensteransicht”) auf die hier in Rede stehende Artikeldetailseite gelangen konnte und auf diese Weise schon von vornherein keine Möglichkeit hatte, Informationen über mögliche andere Anbieter zu erhalten.”

Die Folge ist, dass der dümmste anzunehmende Amazon-Nutzer annimmt, es gäbe keine anderen Anbieter:

“Die Irreführung ist auch geschäftlich (wettbewerbsrechtlich) relevant. Sie ist geeignet, den Betrachter der streitgegenständlichen Artikeldetailseite zu einem Geschäftsabschluss mit der Beklagten zu bewegen, ohne die Internetplattform Amazon nach (möglicherweise günstigeren) Anbietern zu durchsuchen.”

Widersprüchlicher kann eine Entscheidung eigentlich nicht sein: Das Angebot hält nach Ansicht des Senats Amazon-Nutzer davon ab, Amazon zu durchsuchen. Auf der anderen Seite kommt es auf ein Durchsuchen der Plattform durch die hervorragende Suchfunktion von Amazon nicht an, da der Nutzer ja schlecht einen direkten Link erhalten haben könnte.

Wir halten die Entscheidung schlichtweg für falsch:

Wer nicht nur regelmäßig, sondern unter Umständen auch hin und wieder nur bei Amazon einkauft, wird schnell bemerken, dass es zu einem Produkt häufig eine Mehrzahl von ASINs gibt. Hinzu kommt, dass immer mehr Produkte bei Amazon angeboten werden, bei denen es sich eigentlich um No-Name Produkte handelt, die jedoch vom jeweiligen Händler mit einer Eigenmarke gekennzeichnet werden. Hier gibt es dann zwangsläufig unterschiedliche ASINs mit der jeweiligen Marke. Die Produkte sind (ohne, dass es markenrechtlich darauf ankäme) jedoch identisch und stammen häufig aus der gleichen Quelle aus Asien.

Überhaupt stellt sich die Frage, warum Käufer annehmen sollten, dass bei einer derart großen und erfolgreichen Plattform wie Amazon zu einem bestimmten Produkt nur eine einzige ASIN existiert. Immer wieder Thema der Rechtsprechung war die doch sehr kreative Suchfunktion von Amazon, bei der auch häufig andere Produkte von Wettbewerbern angezeigt werden. Regelmäßig werden zudem gesponserte Angebote angezeigt.

Sobald der Senat Bezug nimmt auf einen versandten Link, den der Nutzer per E-Mail erhalten hat, wäre dies nur aufgrund einer in der Regel wettbewerbswidrigen “tell-a-friend”-Funktion zu erklären und ist nach unserer Auffassung als Begründung  zynisch.

Jedenfalls kann nach unserer Auffassung nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass es immer wettbewerbswidrig ist, wenn zu einem Produkt mehrere ASINs existieren.

Es ging zwar im vorliegenden Fall, dass Urteil ist uns nicht im gesamten Text bekannt, um doppelt angelegte ASINs, an denen andere Händler sich nicht anhängen konnten. Dies scheint für den Senat des OLG Hamm jedoch für die Entscheidung nicht wesentlich gewesen zu sein.

Stand: 22.05.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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