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Neuer Verein mahnt ab: Abmahnung des "Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e. V."

 

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

  • Aktuell: Der Verein mahnt zur Zeit, die Bewerbung mit einer Garantie, Fehler in der Widerrufsbelehrung, Fehler im Impressum sowie die 40 € Klausel ab (Stand 01/2011)

Es scheint einen neuen Trend zu geben, Vereine zu gründen, um abmahnen zu können. Rechtlich gibt es hierfür zwei Ansatzpunkte:

 

Entweder der Verein ist in die Unterlassungsklage-Liste als Verbraucherschutzverein eingetragen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i. V. m. § 4 Unterlassungsklagegesetz.

 

Die andere Alternative ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen.

 

Voraussetzungen sind

 

- eine erhebliche Zahl von Unternehmen,

 

- die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben,

 

- eine personelle,

 

- sachliche und

 

- finanzielle Ausstattung, die dazu führt, dass der Verein die satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrnehmen kann  und

 

- die Zuwiderhandlungen die Interessen der Mitglieder berühren.

 

Die Anforderungen sind relativ hoch. Unabhängig davon gibt es immer wieder Versuche, entsprechende Vereine zu gründen.

 

Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs (VSLW)

 

Aktuell mahnt der Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e. V. aus Duisburg ab.

 

Der Verein selbst hält auf seiner Internetseite einen Antrag auf Mitgliedschaft vor. Ob es einen festen Jahresbeitrag gibt, dieser kann selbst in das Formular eingetragen werden, bleibt unklar.

 

§ 4 der Satzung sieht insofern vor, dass sich der Beitrag nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins richtet und zwischen Mitglied und Vorstand und / oder Geschäftsführer vereinbart wird. Dies deutet darauf hin, dass somit die Mitgliedsbeiträge nicht im Vordergrund stehen sondern eher die Anzahl der Mitglieder - die Hauptvoraussetzung, an der viele Abmahnvereine scheitern.

Nach Behauptung des Vereins stammen die Mitglieder "aus allen Bereichen der deutschen Wirtschaft, sei es Produktion, Dienstleistung oder Handel. Branchen übergreifend. Dabei handelt es sich um Unternehmen unterschiedlicher Größenordnung." Wie schön, dann kann ja auch in allen Bereichen der deutschen Wirtschaft und in allen Branchen abgemahnt werden. Was für ein Zufall....

 

Aktivlegitimation des Vereins?

 

Der Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs hat nach einer Information von Rechtsanwalt Andreas Gerstel vor dem Landgericht Bochum zu Aktenzeichen I-12 O 167/10 eine einstweilige Verfügung erwirkt. Es ging um eine unzulässige Garantiewerbung. Man könnte annehmen, dass der Verein somit seine Aktivlegitimation, die ihn berechtigen würde, ohne Ende abzumahnen, geklärt hätte. Dem ist jedoch nicht so. Eine einstweilige Verfügung ist nur ein Eilverfahren, in dem sozusagen in der Regel nur eine Seite, nämlich die Antragstellerseite, gehört wird. Mögliche Argumente gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung kann der Abgemahnte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend machen. Genauso wie eine Schwalbe noch keinen Sommer macht, macht eine einstweilige Verfügung noch keine Aktivlegitimation. Wir halten diese Frage immer noch für ungeklärt.

 

Vorsicht bei Vereinsabmahnungen!

 

Die Abmahnungen von Wettbewerbsvereinen, sei es der Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e. V., der Wettbewerbszentrale oder vom Verein pro Verbraucherschutz e. V., sind auf erstem Blick preiswert, auf zweitem Blick jedoch gefährlich. Vor dem Hintergrund, dass Vereine nur eine Auslagenpauschale geltend machen dürfen, nicht jedoch streitwertbezogene Abmahnkosten wie bei anwaltlichen Abmahnungen, sind Abgemahnte schnell versucht, zu unterschreiben und zu zahlen. Hiervon raten wir jedoch ohne anwaltliche Prüfung ab! Auch bei einer "preiswerten" Vereinsabmahnung, derartige Abmahnungen kosten in der Regel  zwischen 120,00 Euro und 200,00 Euro, wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Uns ist aus der Beratungspraxis durchaus bekannt, dass derartige Vereine auch eine Vertragsstrafe geltend machen, hiermit lässt sich schließlich richtig Geld verdienen.

 

Lassen Sie sich beraten!

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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