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Vorsicht: unseriöse Abmahnungen eines Verein für lauteren Wettbewerb e.V. aus Dörpen/Wippingen
Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Immer wieder versuchen Einzelpersonen oder Vereinigungen die im deutschen Abmahnrecht vorgesehene Verpflichtung zur Kostenerstattung auszunutzen. Eine "beliebte" Masche ist es, einen eigenen Wettbewerbsverein zu gründen. Die rechtlichen und tatsächlichen Ansprüche sind jedoch hoch.
Aktuell liegt uns eine Abmahnung eines "Verein für lauteren Wettbewerb e.V." aus 26892 Dörpen vor. In der Abmahnung selber wird als Adresse nur ein Postfach angegeben, in der Unterlassungserklärung eine Adresse in 26892 Wippingen. Der Verein ist tatsächlich existent und wurde lt. handelregister.de am 20.01.2010 beim AG Osnabrück eingetragen. Die "Geschäftstätigkeit" (= kostenpflichtige Abmahnungen) begann ein paar Tage später
Die Firmierung des Vereins ist umso tückischer, als dass einen seriösen "Verein für lauteren Wettbewerb e.V." in Hamburg gibt. Der seriöse Verein für lauteren Wettbewerb e.V. in Hamburg unterscheidet sich durch diesen Verein durch seine bestätigte Aktivlegitimation. Es heißt auf der Internetseite des Hamburger Vereins:“ Der Verein hat in wettbewerbsrechtlichen Verfahren nach geltendem Recht eigene Ansprüche und klagt im eigenen Namen, meist auch auf eigenes Risiko. Er ist bei den zuständigen Gerichten bundesweit bis hinauf zum BGH als seriöser Wettbewerbsverband bekannt. Wettbewerbsrechtliche Grundsatzfragen werden im Interesse der Betroffenen durch Musterprozesse geklärt. In den über fünfzig Jahren seines Bestehens hat der Verein eine große Zahl von Grundsatzentscheidungen erstritten, die auch in der einschlägigen Fachliteratur veröffentlicht und kommentiert wurden.“
Die Abmahnung des Vereins in Dörpen/Wippingen beschäftigt sich mit einem Verstoß gegen die Impressumspflicht und zitiert umfangreich Rechtsnormen, die mit dem angeblichen wettbewerbswidrigen Verhalten wenig zu tun haben sowie falsche und veraltete Normen. Hinsichtlich der Kosten, darum wird es mutmaßlich gehen, heißt es in dem Schreiben:
"Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG haben wir Anspruch auf Erstattung der durch die Recherche, der Bearbeitung und dem Anschreiben entstandenen Kosten. Der Gesetzgeber hat anhand ähnlicher Fälle entschieden, dass eine Mittelgebühr in Höhe von 180,00 Euro als Kostenpauschale anzusetzen ist."
Müßig darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle gar nichts entschieden hat; lediglich hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen von seriösen Wettbewerbsvereinen gibt es eine entsprechende Rechtsprechung.
Dass letztlich das Geld genauso schnell zu zahlen ist, wie die Unterlassungserklärung abzugeben ist, versteht sich an dieser Stelle von selbst. Sehr "nett" ist auch die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung, in der es heißt: "Ferner wird hiermit die Verpflichtung akzeptiert, die fehlenden Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Interesse des Verbraucherschutzes unverzüglich nach den geltenden Bestimmungen zu veröffentlichen."
Noch netter ist der bereits einformulierte Hinweis, dass die Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung infolge einer Gesetzesänderung oder höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Gunsten des Unterlassungsschuldners geänderten Rechtslage steht. Der oder die Verursacher der Abmahnung scheinen einschlägige Erfahrungen zu haben, wie man angeblich richtig Unterlassungserklärungen formuliert.
Zurzeit können wir nicht anraten, irgendetwas zu unterschreiben oder zu zahlen. Wir hoffen, dass der "echte" Verein für lauteren Wettbewerb e.V. in Hamburg gegen diesen Verein -falls er denn überhaupt bestehen sollte- vorgeht.
Wir haben Strafanzeige erstattet.
Stand: 04.02.2010
Ihre Ansprechpartner:Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock
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