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Extremfall: 120 Abmahnungen in 19 Tagen sind rechtsmissbräuchlich (KG Berlin)

 

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Aufgrund der in letzter Zeit sehr viel freundlicheren Rechtsprechung gegenüber Abgemahnten, was die Frage des Rechtsmissbrauches angeht, sind Fälle, in denen innerhalb von kurzer Zeit eine wirklich große Anzahl von Abmahnungen ausgesprochen wurden, eher selten geworden.

 

Einen Extremfall hat jetzt, das im Übrigen nicht besonderes Abgemahnten-freundliche Kammergericht Berlin, zu Gunsten des Abgemahnten entschieden (KG Berlin, Beschluss vom 22.07.2011, Az.: 5 W 161/11). Ein Immobilienmakler, der im Übrigen aufgrund seiner umfangreichen Abmahntätigkeit seit Jahren gerichtsbekannt ist, bei nur geringfügiger eigener geschäftlicher Tätigkeit hatte in 19 Tagen selbst 120 Abmahnungen ausgesprochen. In der Abmahnung war eine "Abmahnpauschale" von 150,00 Euro netto gefordert worden.

 

Die erste Instanz, das Landgericht Berlin, hatte bereits die Begründetheit des Antrages verneint, aufgrund der eingelegten Beschwerde hatte dann das Kammergericht den Antrag ohnehin wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 UWG als unzulässig angesehen. Im Beschluss werden mit den Worten "statt aller Verfahren seien hier nur erwähnt", "mehrere Verfahren des Abmahners erwähnt", in denen dieser offensichtlich wegen Vielfachabmahnungen aufgefallen war. In der Begründung heißt es:

 

Dem Antragsteller geht es nach wie vor, wie auch schon in der Vergangenheit, nicht (vornehmlich oder gar nur) um die Sauberkeit des Wettbewerbs und die Vermeidung  eigener Wettbewerbsnachteile, sondern in beträchtlichem Umfang (auch) um die Erzielung von Einnahmen, nämlich dort, um die Generierung (vermeintlicher) Ansprüche in Höhe von insgesamt immerhin 18.000,00 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) in nur 19 Tagen (120 Abmahnungen a 150,00 Euro). Dies ist aber rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG und damit unzulässig.

 

Wir können nur vermuten, dass der Abmahner trotzdem eine gewisse "Rücklaufquote" und "Zahlungsquote" bei seinen Abmahnungen hat, so dass sich diese umfangreiche Eigenabmahntätigkeit dann doch noch ggf. lohnt.

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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