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Abmahnung nur mit
Original-Vollmacht wirksam ?
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Gerade bei Massenabmahnungen sind nur Kopien von Vollmachtsurkunden
beigefügt oder eine Vollmacht wird lediglich anwaltlich versichert. Immer wieder
wird uns daher die Frage gestellt, ob eine Abmahnung nur dann wirksam ist, wenn
eine Original-Vollmacht beigefügt ist. Diese Frage ist gerichtlich nicht
abschließend geklärt.
Bei
der Frage, warum gegebenenfalls eine Original-Vollmacht beizufügen ist, muss man
sich den rechtlichen Charakter einer Abmahnung ansehen. Im Rahmen einer
Abmahnung wird der Abgemahnte aufgefordert, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben. Teile der Literatur und der Rechtsprechung
nehmen an, dass es sich hierbei um ein sogenanntes einseitiges Rechtsgeschäft
handelt. In diesem Fall würde § 174 BGB gelten. Es heißt dort:
§
174 BGB einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein
Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt ist unwirksam, wenn der
Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das
Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
Voraussetzung
für eine unwirksame Abmahnung auf Grund einer fehlenden Original-Vollmacht wäre
somit zweierlei, nämlich zum einen, dass die Abmahnung wegen der fehlenden
Vollmacht ("aus diesem Grund") zurückgewiesen wird und dies auch noch
unverzüglich geschieht, d. h. unmittelbar, nach dem der Abgemahnte die Vollmacht
erhalten hat.
Was
einfach klingt ist es jedoch in der Praxis nicht. Eine Unverzüglichkeit ist
gegeben, wenn im Rechtssinne gehandelt wird "ohne schuldhaftes Zögern", quasi
sofort. Ein beliebter Fehler in diesem Zusammenhang ist es, die Abmahnung auf
der einen Seite wegen einer fehlenden Vollmacht zurückzuweisen, sich auf der
anderen Seite jedoch lang und breit dazu zu äußern, weshalb die Abmahnung aus
anderen Gründen sachlich ungerechtfertigt ist. In diesen Fällen wird nicht nur
eine Vollmachtsrüge ausgesprochen, der Abgemahnte gibt auch zu verstehen, dass
er insgesamt mit der Abmahnung nicht einverstanden ist. Die sog. Vollmachtsrüge
würde dann ins Leere laufen.
Die
Frage, ob einer Abmahnung eine Original-Vollmacht beizufügen ist oder nicht,
wird in der Rechtsprechung höchst unterschiedlich beantwortet. Nur wenige
Gerichte nehmen an, dass eine Abmahnung ohne beigefügte Original-Vollmacht
unwirksam ist. Zu den wenigen Gerichten gehört das Landgericht
Düsseldorf, das durch eine Entscheidung vom 03.12.2008, Aktenzeichen 12 O
393/07, diese Ansicht noch einmal bekräftigt hat. Im vorliegenden Fall war
die Erstattung auf Abmahnkosten abgelehnt worden, weil der Abmahnung keine
Vollmacht beigefügt worden war und diese Tatsache gerügt worden war.
Es
handelt sich jedoch um eine Einzelentscheidung. Insbesondere bei Verstößen im
Internet, kann der Abmahner in der Regel bei allen in Deutschland zuständigen
Gerichten klagen, so dass, wenn diese Thematik im Vorfeld aufgetaucht sein
sollte, der Abmahner garantiert nicht nach Düsseldorf, sondern zu anderen
Gerichten gehen wird, wo diese Thematik keine Rolle spielen wird. Zudem lässt
sich durch eine sogenannte Vollmachtsrüge nur wenig gewinnen, außer Zeit. Dem
Abmahner ist es unbenommen, unter Beifügung einer Original-Vollmacht noch einmal
abzumahnen.
Insbesondere
auf Grund der Tatsache, dass die meisten Gerichte eine Original-Vollmacht nicht
als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Abmahnung ansehen, ist dies kein
zuverlässiges Argument, um einer Abmahnung dauerhaft begegnen zu können.
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke,
Rostock
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