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Neue BGH-Entscheidung: Lebenslange Garantie doch nicht wettbewerbswidrig?

 

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Gerade im Bereich von IT-Technik werben die meist ausländischen Hersteller gern mit einer lebenslangen Garantie oder einer lifetime warranty.

 

Ist eine Bewerbung mit Herstellergarantien bei Angeboten im Internet ohnehin problematisch, war es die Bewerbung mit lebenslangen Garantien bisher erst recht. Immer wieder zitiert wird in diesem Zusammenhang eine ältere Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 27.10.2005, Az.: 6 O 198/04), der zufolge Garantien von über 30 Jahren als unzulässig und wettbewerbswidrig angesehen wurde. Wesentlich für die Entscheidung ist § 202 Abs. 2 BGB. Demzufolge kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. Mehr als 30 Jahre Garantie war somit nach bisheriger Rechtsprechung nicht drin.

 

Der Bundesgerichtshof hatte in einer früheren Entscheidung vom 09.06.1994, Az.: I-ZR 91/92, ähnlich wie das OLG Frankfurt, derartige Garantien als wettbewerbswidrig und unwirksam angesehen. Diese Meinung hat der Bundesgerichtshof nunmehr geändert. In einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 26.06.2008, Az.: I-ZR 221/05, ist zumindestens eine 40-jährige Garantie zulässig und nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat. Um das Argument, eine längere Verjährungsfrist als 30 Jahre sei gemäß § 202 Abs. 2 BGB nicht zulässig, zu umgehen, bedient sich der Bundesgerichtshof eines Kunstgriffes: Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei einer derartigen Garantie, es ging um Aluminium-Dächer, um einen selbstständigen Garantievertrag in Form eines sogenannten Dauerschuldverhältnisses. Die Ansprüche, die sich hieraus ergeben, sind unverjährbar, so der BGH. Es verjähren nur die Ansprüche, die sich innerhalb der vereinbarten Garantiezeit aus dem Garantieverhältnis ergeben. Etwas anderes ist es, wenn lediglich die kaufvertragliche Gewährleistung durch eine Garantiezusage verlängert wurde. Aus Sicht des Verbrauchers ist dies nichts anderes als juristische Haarspalterei. Im Übrigen werden lange Garantien als zulässig angesehen, wenn der Gegenstand bei normaler Abnutzung eine entsprechend lebenslange Lebensdauer besitzt und die Garantiezusage für den Besteller nicht praktisch bedeutungslos ist. Für Metall-Dächer wurde eine Verjährungszeit von 40 Jahren somit als zulässig angesehen.

 

Ob diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes eins zu eins auf eine lebenslange Garantie bei IT-Produkten übertragbar ist, halten wir noch für noch nicht abschließend geklärt. Wohl unstreitig unterliegen die meisten IT-Produkte keinem echten Verschleiß. Vielmehr ist es so, dass ein bspw. fünf- bis zehn Jahre altes Produkt wohl eher in den Elektromüll wandert, anstatt es im Falle eines Defektes reparieren zu lassen. Wichtig ist jedoch noch eine andere Unterscheidung: Der Bundesgerichtshof hatte sich ausschließlich mit der Frage einer Garantie von 40 Jahren befasst. Eine lebenslange Garantie kann unter Umständen länger sein. Ob die Rechtsprechung des BGH hierauf anzuwenden ist, bleibt abzuwarten.

 

Praxistipp: Gerade bei IT-Produkten sollten Internethändler mit Garantiewerbungen sehr vorsichtig sein. Die Frage der lebenslangen Garantie ist nicht abschließend geklärt, so dass wir auch weiterhin davon abraten, mit dieser Aussage beim Angebot von IT-Produkten im Internet zu werben.

 

Stand: 11/2008

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

 

 

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E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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