|
Neue BGH-Entscheidung: Lebenslange Garantie doch nicht
wettbewerbswidrig?
Vorab ein Hinweis: Abmahnung
erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie
sofort!
Gerade
im Bereich von IT-Technik werben die meist ausländischen Hersteller gern mit
einer lebenslangen Garantie oder einer lifetime warranty.
Ist
eine Bewerbung
mit Herstellergarantien bei Angeboten im Internet ohnehin problematisch, war
es die Bewerbung mit lebenslangen Garantien bisher erst recht. Immer wieder
zitiert wird in diesem Zusammenhang eine ältere Entscheidung des OLG Frankfurt
(Urteil vom 27.10.2005, Az.: 6 O 198/04), der zufolge Garantien von über 30
Jahren als unzulässig und wettbewerbswidrig angesehen wurde. Wesentlich für die
Entscheidung ist § 202 Abs. 2 BGB. Demzufolge kann die Verjährung durch
Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. Mehr als 30 Jahre
Garantie war somit nach bisheriger Rechtsprechung nicht drin.
Der
Bundesgerichtshof hatte in einer früheren Entscheidung vom 09.06.1994, Az.: I-ZR
91/92, ähnlich wie das OLG Frankfurt, derartige Garantien als wettbewerbswidrig
und unwirksam angesehen. Diese Meinung hat der Bundesgerichtshof nunmehr
geändert. In einer aktuellen
Entscheidung des BGH vom 26.06.2008, Az.: I-ZR 221/05, ist zumindestens eine
40-jährige Garantie zulässig und nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine
Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer
hat. Um das Argument, eine längere Verjährungsfrist als 30 Jahre sei gemäß § 202
Abs. 2 BGB nicht zulässig, zu umgehen, bedient sich der Bundesgerichtshof eines
Kunstgriffes: Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei einer
derartigen Garantie, es ging um Aluminium-Dächer, um einen selbstständigen
Garantievertrag in Form eines sogenannten Dauerschuldverhältnisses. Die
Ansprüche, die sich hieraus ergeben, sind unverjährbar, so der BGH. Es verjähren
nur die Ansprüche, die sich innerhalb der vereinbarten Garantiezeit aus dem
Garantieverhältnis ergeben. Etwas anderes ist es, wenn lediglich die
kaufvertragliche Gewährleistung durch eine Garantiezusage verlängert wurde. Aus
Sicht des Verbrauchers ist dies nichts anderes als juristische Haarspalterei. Im
Übrigen werden lange Garantien als zulässig angesehen, wenn der Gegenstand bei
normaler Abnutzung eine entsprechend lebenslange Lebensdauer besitzt und die
Garantiezusage für den Besteller nicht praktisch bedeutungslos ist. Für
Metall-Dächer wurde eine Verjährungszeit von 40 Jahren somit als zulässig
angesehen.
Ob
diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes eins zu eins auf eine lebenslange
Garantie bei IT-Produkten übertragbar ist, halten wir noch für noch nicht
abschließend geklärt. Wohl unstreitig unterliegen die meisten IT-Produkte keinem
echten Verschleiß. Vielmehr ist es so, dass ein bspw. fünf- bis zehn Jahre altes
Produkt wohl eher in den Elektromüll wandert, anstatt es im Falle eines Defektes
reparieren zu lassen. Wichtig ist jedoch noch eine andere Unterscheidung: Der
Bundesgerichtshof hatte sich ausschließlich mit der Frage einer Garantie von
40 Jahren befasst. Eine lebenslange Garantie kann unter Umständen länger
sein. Ob die Rechtsprechung des BGH hierauf anzuwenden ist, bleibt
abzuwarten.
Praxistipp:
Gerade bei IT-Produkten sollten Internethändler mit Garantiewerbungen sehr
vorsichtig sein. Die Frage der lebenslangen Garantie ist nicht abschließend
geklärt, so dass wir auch weiterhin davon abraten, mit dieser Aussage beim
Angebot von IT-Produkten im Internet zu werben.
Stand:
11/2008
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
|