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Fehlende Information über die Verpflichtung und Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren ist wettbewerbswidrig

Seit dem 01.02.2017 gibt es für bestimmte Internethändler eine Informationspflicht zur Streitbeilegung. Diese Informationspflicht ergibt sich aus § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Internethändler mit mehr als 10 Beschäftigten müssen darüber informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Diese Informationspflicht gilt nur, wenn das Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter hat. Aufgrund einer sogenannten Kleinbetriebsklausel besteht keine Informationspflicht bei Unternehmen, die 10 oder weniger Personen am 31.12. des Vorjahres beschäftigt haben. Wenn ein Unternehmen, für Internethändler gibt es hierzu keine Verpflichtung, bereit ist, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen, besteht ganz unabhängig von der Betriebsgröße eine entsprechende Informationsverpflichtung. Wir raten aus unterschiedlichen Gründen davon ab, die Bereitschaft zu erklären, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

Fehlende Information ist wettbewerbswidrig

Uns liegt nunmehr die erste gerichtliche Entscheidung eines Landgerichtes vor, in dem es um die fehlende Information zur Streitbeilegung ging. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung war einem Internethändler, der mehr als 10 Beschäftigte hatte, aufgegeben worden, Informationen vorzuhalten, inwieweit die Bereitschaft und/oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht. Nach unserer Kenntnis ist dies die erste Entscheidung eines Gerichtes zu diesem Thema.

Der Grund, warum es zu diesem Thema nur äußerst wenige Abmahnungen gibt, besteht nach unserer Auffassung darin, dass der Abmahner nicht genau wissen kann, ob ein Unternehmen mehr als 10 Beschäftigte am 31.12. des Vorjahres hatte. Nur bei Unternehmen, die quasi offensichtlich Großunternehmen sind, kann ein Abmahner sicher davon ausgehen, dass die entsprechende Informationspflicht besteht.

In diesem Fall ist es ausreichend, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen transparent darüber zu informieren.

Wir beraten Sie.

Stand: 18.07.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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