Sonstiges
Leitsatz:
Bei Werbung in einem
TV-Werbespot für Minutenpreise für Telefongespräche müssen die weiteren Kosten,
die dem Verbraucher entstehen, ebenfalls angegeben werden. Diese Angaben müssen
dem Minutenpreis eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar
sein.
LG Rostock, Urteil vom 12.04.2001, Az. 3 O 150/01 (rechtskräftig), MMR 2001, S. 63
Die Parteien sind
Rechtsstreit sind TK-Unternehmen. Die Verfügungsbeklagte bietet einen
Telefontarif an, der nur dann nutzbar ist, wenn vom Telefonkunden über die
Grundgebühr des Telefonanschlusses hinaus ein zusätzlicher monatlicher Festpreis
von DM 9,90 gezahlt wird. Es besteht ferner eine vertragliche
Mindestlaufzeit von 3 Monaten. Die Beklagte hatte mit einem Werbespot geworben,
in dem lediglich die Minutenpreise für Telefongespräche, abhängig von der
Entfernung angegeben waren. Für 5 Sekunden war im unteren Bildrand ein
durchlaufender Text zu lesen:
"für 9,90 DM extra im Monat bei 3 Monaten Laufzeit".
Das Landgericht hat
angenommen, dass die Beklagte gem. §§ 1, 3 UWG, 1 Abs. 6 PangV verpflichtet sei,
die für den Verbraucher entstehenden Kosten hinreichend deutlich zu machen. Im
Werbespot werden die Minutenpreise zwar blickfangmäßig hervorgehoben,
durch die weiteren optischen Reize des Werbespots und der Tatsache, dass
der Fließtext mit Hinweis auf die Grundgebühr und die Vertragsdauer nur wenige
Sekunden zu erkennen sei, werden nach Ansicht des Gerichtes diese Informationen
nicht wahrgenommen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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