Sonstiges
Leitsatz:
Die zeitliche Befristung von Telefonkarten, ohne nach Ablauf
der Frist unverbrauchte Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte anzurechnen,
ist unwirksam.
BGH, Urteil v. 12.06.2001, Az. XI ZR
274/00, MMR 2001, 806 f.
Die deutsche Telekom befristet Telefonkarten auf einen Zeitraum
von drei Jahren und drei Monaten. Seit Oktober 1998 ist auf den Karten der
Zusatz "gültig bis..." aufgedruckt.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr endgültig festgestellt, dass
die Gültigkeitsbefristung zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden
führe. Gemäß § 9 Abs. I AGBG werden Kunden entgegen dem Gebot von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligt. Eine Befristung von Telefonkarten wäre nur
dann gerechtfertigt, wenn die Telekom zugleich eine Regelung getroffen hätte,
nach der die Kunden den Gegenwert der noch nicht verbrauchten Gesprächseinheiten
erstattet erhalten oder zumindest bei dem Kauf einer neuen Telefonkarte
angerechnet bekommen. Eine derartige Regelung hat die Telekom jedoch nicht
getroffen.
Sollten Sie daher im Besitz einer abgelaufenen Telefonkarte
sein, könne Sie diese umtauschen. Die Telekom selbst bietet an, max. 3 Karten in
einer T-Punkt-Niederlassung umzutauschen. Mehr Karten können durch Zusendung an
die deutsche Telekom Card - Service GmbH umgetauscht werden. Im Internet
findet sich hierzu ein Umtauschformular.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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