Sonstiges
Leitsatz:
Das Angebot eines gebrauchten
Gegenstandes bei einer Internetauktion mit dem Zusatz "Verhandlungsbasis" und
"Hier nicht bieten", hat keinen wirksamen Kaufvertrag entsprechend den
Nutzungsbedingungen des Auktionshauses zur Folge.
AG Kerpen, Urteil v. 25.05.2001, Az. 21 C 53/01, MMR 2001, 711
Der Beklage bot bei der
Internetauktionsplattform eBay einen PKW zum Verkauf an, mit dem Zusatz "VB:
1.900,00 DM über den Preis lässt sich reden". Nach den Nutzungsbedingung der
Firma eBay beinhaltet die Einstellung auf einer eBay-Seite ein verbindliches
Verkaufsangebot an den Höchstbietenden. Der Kläger bot ein Betrag in Höhe
von 655,00 DM für das Fahrzeug.
Das Amtsgericht hat die Klage
des Käufers abgewiesen, da nach seiner Ansicht ein Wirksamer Kaufvertrag
zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Der Beklagte habe durch
Einstellung seines Fahrzeuges kein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des §
145 BGB unterbreitet, da er erkennbar das Fahrzeug nur zu einem
Verhandlungspreis von 1.900,00 DM verkaufen wollte und zudem in der
Artikelbeschreibung ausdrücklich darum bat, von Geboten abzusehen (hier bitte
nicht bieten). Das sich der Verkäufer nicht an die Nutzungsbedingungen der Firma
eBay gehalten hat, ist für das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer ohne
Belang.
Tipp:
Vertrauen Sie nicht den
Nutzungsbedingungen für Internetauktionshäuser.
Vielmehr kommt es darauf an, welches konkrete Angebot der Verkäufer auf seiner Angebotssteite machte. Die dortigen Bedingungen und Angaben sind für das Zustandekommen des Kaufvertrages
verbindlich.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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