Sonstiges
Leitsatz:
-
Die Nennung eines
Schuldnernamens innerhalb einer dafür eingerichteten Internetseite verletzt
den Schuldner in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb.
-
Eine Nennung darf nur nach
vorheriger Zustimmung des Schuldners erfolgen.
OLG Rostock, Urteil v. 31.03.2001, Az. 2 U 55/00, CuR 2001, 618
Die Beklagte ist
Herausgeberin eines Schuldnerspiegels (www.schuldnerspiegel.de) und bezeichnet
sich selbst als eine Art ständige Internet- Wandzeitung mit Berichten über die
Abwicklung von Zahlungsverhältnissen, geordnet nach den Namen der Schuldner.
Schuldner können über eine Suchfunktion auf der Seite erreicht werden. Über die
Veröffentlichung des Schuldnerspiegels entscheidet die Redaktion im Einzelfall
und beabsichtigt, alle Seiten gleichberechtigt zu Wort kommen zu lassen. In den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dem " Auftraggeber" die Verantwortung
übertragen für die Wahrheit der veröffentlichen Angaben. Eine Veröffentlichung
erfolgt in der Regel erst dann, wenn sämtliche Betroffene schriftlich auf die
Möglichkeit einer Veröffentlichung hingewiesen worden sind und eine Woche
vergangen sei. Werde die Unrichtigkeit der Angaben glaubhaft gemacht, sehe die
Internetseite von der Veröffentlichung des Schuldners ab.
In einem Schreiben, in dem
der Schuldner zur Stellungnahme aufgefordert wurde wird darauf hingewiesen, dass
der Schuldnerspiegel demnächst sich verstärkt an die Öffentlichkeit und auch an
die Öffentliche Hand wenden werde, damit "sie zukünftig von öffentlichen
Aufträgen ausgeschlossen werden. Denn es kann nicht sein, dass auf der einen
Seite der Bundestag eigens das BGB ändert, um kriminellen Zahlungsverweigerern
endlich das Handwerk zu legen, und auf der anderen Seite Fehlverhalten wie das
ihre durch öffentliche Aufträge noch unterstützt wird."
Das Landgericht, wie auch das
OLG haben die Veröffentlichung der Daten des angeblichen Schuldners untersagt.
Die Nennung des Namens unter der Domain "Schuldnerspiegel" im Internet verletzt
das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 I BGB. Es
ist auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 I GG
gerechtfertigt. Es liege ein betriebsbezogener Eingriff in den Gewerbebetrieb
vor, da durch den Eintrag in die Liste der Betrieb in empfindlicher Art und
Weise gestört werden soll, selbst wenn es nicht zu einer Existenzgefährdung des
Betriebes führt. Hintergrund des Verfahrens war, dass der Betrieb, d.h. die
Schuldnerin, tatsächlich Schulden hatte, nach ihrer Behauptung diese jedoch auf
fehlende ordnungsgemäße Abrechnung des Auftragnehmers beruhe. Dieser Sachverhalt
werde auf der Internetseite jedoch nicht dargestellt.
Die beabsichtigten
Veröffentlichungen der Internetbetreiber sind auch nicht vom Grundrecht auf
Meinungsäußerung umfasst. Die Meinungsäußerungsfreiheit erfasst zwar in weiterem
Umfang auch wirtschaftliche Meinungsäußerungen, wobei ein Gewerbetreibender
auch kritische und anprangernde Berichte über seine Leistung grundsätzlich
hinnehmen muss. Da vorliegend in erster Linie wirtschaftlicher Druck ausgeübt
werden soll, ist die Meinungsfreiheit enger zu ziehen als im Falle politischer,
kultureller oder wissenschaftlich begründeter Aufrufe. Hierbei ist insbesondere
zu berücksichtigen, dass die Betreiber der Internetseite das erklärte Ziel
haben, schädigende wirtschaftliche Wirkungen durch fehlende Folgeaufträge zu
erzielen. Daran ändert auch nichts, dass die Betreiber der Internetseite dem
Unternehmen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hatten.
Private Veröffentlichungen
von Angaben über Schuldner sind auch hier nicht ohne Einwilligung zulässig. Dies
ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen des Schuldnerverzeichnisses im
Vollstreckungsrecht. Nach §§ 915 ff. ZPO wird beim Vollstreckungsgericht
ein Verzeichnis der Schuldner, die bereits die eidesstattliche
Versicherung abgegeben haben, geführt das nicht allgemein zugänglich ist,
sondern unter dem nur unter eingeschränkten Voraussetzungen Auskunft erteilt
werden darf. Diese Grundsätze seien auf private Schuldnerlisten ebenfalls
anzuwenden.
Tipp:
Das Internet kann leicht als
Pranger für jeweilige Ansichten verwendet werden. Nicht alles, was hier
veröffentlicht wird, unterfällt der Meinungsfreiheit, so dass hier Vorsicht
geboten ist.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard
|