Sonstiges
Leitsatz:
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Der Betreiber eines
Gästebuches hat dieses regelmäßig auf rechtswidrige Einträge hin zu
überprüfen. Erfolgt dies nicht, schließt der Besucher eines Gästebuches aus
diesem Umstand, dass der Webmaster mit diesem Inhalt einverstanden ist. Der
Webmaster macht sich in diesem Fall den Fall zu eigen und haftet dafür.
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Bei einer reinen
privat betriebenen Webseite mit einem verhältnismäßig beschränkten Aufkommen
von Beiträgen, dürfte es unter normalen Umständen ausreichen, wenn der
Betreiber die Eintragung in das Gästebuch in wöchentlichen Abständen zur
Kenntnis nimmt und gegebenenfalls solche mit rechtswidrigem Inhalt löscht.
Bleibt dagegen ein Eintrag über eine Zeit von mehr als 4 Wochen erhalten, ist
davon auszugehen, dass der Betreiber der Webseite dessen Inhalt zu eigen
macht.
LG Trier, Urteil v. 16.05.2001, Az. 4 O 106/00, MMR 2002,
694 f. (rechtskräftig)
Der Kläger ist ein
Steuerberater, der in einem virtuellen Gästebuch des Beklagten verschiedener
Straftaten bezichtigt wurde. Der Webmaster hat in einem danach folgenden Eintrag
dieser Beschuldigung zugestimmt.
Das Gericht hat einem
Unterlassungsanspruch stattgegeben, da es sich um eine unerlaubte Handlung gemäß
§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 handelt. Der Urheber der
Verleumdung war nicht zu ermitteln. Nach Auffassung des Gerichtes, kann dem
Webmaster die Äußerung zugerechnet werden, so dass diesem gegenüber ein
Unterlassungsanspruch besteht.
Das Gericht führt
aus, dass der Kläger vom Beklagten nicht generell verlangen kann, derartige
Eintragungen in seinem Gästebuch gänzlich zu verhindern. Es sei nicht zu
vermeiden, dass einzelne Veröffentlichungen in einem solchen offenen Forum einen
von dem Betreiber nicht erwünschten Inhalt haben. Die einzige Möglichkeit, dies
zu verhindern, bestünde in der gänzlichen Schließung von Gästebüchern, was nicht
zumutbar sei.
Nach § 5 Abs.2 TDG
sind Diensteanbieter für fremde Inhalte die sie zur Nutzung bereithalten, nur
dann verantwortlich, wenn sie von diesem Inhalten Kenntnisse haben und es ihnen
technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Auch der
Beklagte sei Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes, da es sich um ein Angebot
zur Information oder Kommunikation handelt. Der Beklagte sei auch
Diensteanbieter obwohl er das Angebot nur aus privatem Interesse für die
Öffentlichkeit bereithalte. Ein Entgeltlichkeit von Leistungen, ist zur
Anwendung des TDG gem. § 2 Abs. 3 nicht Voraussetzung.
Ein generelles Verbot
von Gästebüchern sei Verfassungsrechtlich nicht zulässig, da dies die
Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 GG einschränken würde. Insbesondere sei
dieser Eingriff unverhältnismäßig, da nur die wage Möglichkeit einer künftigen
Ehrverletzung durch andere Personen bestehe.
Die Haftung des
Betreibers des Gästebuches für die Eintragung fremder Nutzer ist grundsätzlich
beschränkt auf solche Inhalte von denen er Kenntnis hat. Es sei dem Betreiber
technisch möglich und zumutbar, die Nutzung eines solchen Eintrages durch
einfache Löschung zu verhindern.
Der Betreiber hat
ferner auch die Pflicht, das Gästebuch regelmäßig auf rechtswidrige Einträge hin
zu überprüfen. Dies gilt insbesondere deshalb, da sich der Betreiber des
Gästebuches durch einen nachstehenden Eintrag die Verleumderische Aussage zu
eigen gemacht hatte, in dem er diese zustimmte, so dass nicht nur ein Fremder
sondern ein eigener Inhalt bestehe, für den er hafte.
Wer ein virtuelles
Gästebuch auf einer Homepage betreibt, muss damit rechnen, dass dort auch
Einträge erscheinen, durch die andere in ihren Rechten verletzt werden. Wer ein
Gästebuch für längere Zeit ungeprüft lässt, nimmt in Kauf, dass ehrverletzende
Äußerungen dort erscheinen und von einer unbegrenzter Anzahlt Besucher gelesen
werden. Umgekehrt schließt der Besucher eines solchen Gästebuches aus dem
Umstand, dass ein Ehrverletzender- zudem noch anonymer- Eintrag über längere
Zeit erhalten bleibt, dass der Webmaster mit diesem Inhalt einverstanden
ist.
Ein allgemeiner
Hinweis darauf, dass der Betreiber sich distanziere, reicht nicht aus um diesen
Eindruck zu verhindern.
Wie häufig
eine solche Überprüfung vorzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls
ab.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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