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Leitsatz:

 

  1. Bei Werbung für ein 0190-Dialerprogramm im Internet mit der Anpreisung " kostenlos Mitglied werden", "Highspeed", "Zugang-keine Anmeldung" und "ohne Kreditkarte" bestehen für den Kunden keine Hinweise darauf, dass in Wahrheit softwaremäßige Vorbereitungen dazu getroffen werden, die bestehende Internetverbindung zu beenden und eine neue einzurichten, für die eine wesentliche höhere Vergütung durch die Einwahl mit einer 0190-Nummer besteht. Ein Vertragsverhältnis kommt nicht zustande.

  2. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch des TK-Dienstleisters aus ungerechtfertigter Bereicherung.

  3. Eine nebenvertragliche Pflicht als Anschlussinhaber seine Software entsprechend vor Vorgängen zu schützen und regelmäßig zu überprüfen, besteht nicht von vornherein.

AG Freiburg, Urteil v. 11.06.2002, Az. 11 C 4381/01, MMR 2002, 634 (nicht rechtskräftig)

 

Dieses Urteil ist einer der wenigen, die sich mit der Plage der 0190-Dialer befassen. Vorliegend war der Dialer mit den im Leitsatz getätigten Anpreisungen angeboten worden. Nach Ansicht der Klägerin sei ein unbemerktes Zustandekommen von 0190-Verbindungen ausgeschlossen. Der Beklagte war erst nach Rechnungsstellung auf die erhöhten Kosten aufmerksam geworden. Eine Überprüfung seines PC´s habe ergeben, dass sich ein Dialer-Programm eingenistet habe.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und einen Vertragsschluss abgelehnt. Da kein Hinweis darauf erfolgte, dass hier eine kostenpflichtige Mehrwertinternetverbindung aufgebaut werden sollte. Erst in weiteren Ausführung nach dem Download erfolgte zumindest nach Klägerangaben "dezente" Hinweise auf erhöhte Minutenpreise. Dieser Ablauf zeigt, dass von der Kostenfolge zunächst abgelenkt wird. Die Ablenkung verstärkt sich dadurch, dass im Internet auch viele Downloads ohne spätere Kostenfolgen angeboten. Dies nutzt der Anbieter aus, in dem er das Dialerprogramm als "Gratisdownload" anpreist, obwohl dieses Programm in Wahrheit nach dem Herunterladen nur die kostenpflichtige 0190-Verbindung unter Beendigung der bestehenden Internetverbindung aufbaut und mit so genannten Freemail nichts zu tun hat. Daher sei nicht von einem wirksamen Vertragsschluss auszugehen. Mangels Bereichung, die nicht mehr besteht, besteht auch keine Anspruch gem. § 812 BGB. Auch ein Anspruch auf Gebühren wegen Verletzung nebenvertraglicher Pflichten aus dem TK-Vertrag bestand nicht. Eine Pflicht des Beklagten, als Anschlussinhaber seine Software entsprechend vor solchen Vorgängen zu schützen bzw. regelmäßig zu überprüfen, besteht nicht von vornherein.

Dieses Urteil macht deutlich, dass es bei Dialern, die sich unter falschen Versprechungen auf ein Computersystem einnisten, in den seltensten Fällen zu Vertragsschlüssen kommt. Ein Vertragsschluss ist dann gegeben, wenn der Dialer über die Höhe des Entgeltes ausreichend informiert und dieses durch den Kunden bewusst angenommen und akzeptiert wird. In der Regel ist dies bei Dialern nicht der Fall. Zugestimmt werden muss auch der Ansicht, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung durch die zustande gekommene Internetverbindung nicht mehr besteht, da diese Bereicherung nicht mehr vorhanden ist. Ferner macht das Gericht zutreffend darauf aufmerksam, dass der Verbraucher keine Überprüfungspflicht seines Rechners hat.

Diese konsequente Rechtsprechung zugunsten von geprellten Kunden von Dealern ist ausdrücklich zu begrüßen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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