Sonstiges
Leitsatz:
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Bei Werbung für
ein 0190-Dialerprogramm im Internet mit der Anpreisung " kostenlos Mitglied
werden", "Highspeed", "Zugang-keine Anmeldung" und "ohne Kreditkarte" bestehen
für den Kunden keine Hinweise darauf, dass in Wahrheit softwaremäßige
Vorbereitungen dazu getroffen werden, die bestehende Internetverbindung zu
beenden und eine neue einzurichten, für die eine wesentliche höhere Vergütung
durch die Einwahl mit einer 0190-Nummer besteht. Ein Vertragsverhältnis kommt
nicht zustande.
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In diesem Fall
besteht auch kein Anspruch des TK-Dienstleisters aus ungerechtfertigter
Bereicherung.
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Eine
nebenvertragliche Pflicht als Anschlussinhaber seine Software entsprechend vor
Vorgängen zu schützen und regelmäßig zu überprüfen, besteht nicht von
vornherein.
AG Freiburg, Urteil v. 11.06.2002, Az. 11
C 4381/01, MMR
2002, 634 (nicht rechtskräftig)
Dieses Urteil ist
einer der wenigen, die sich mit der Plage der 0190-Dialer befassen. Vorliegend
war der Dialer mit den im Leitsatz getätigten Anpreisungen angeboten worden.
Nach Ansicht der Klägerin sei ein unbemerktes Zustandekommen von
0190-Verbindungen ausgeschlossen. Der Beklagte war erst nach Rechnungsstellung
auf die erhöhten Kosten aufmerksam geworden. Eine Überprüfung seines PC´s habe
ergeben, dass sich ein Dialer-Programm eingenistet habe.
Das Amtsgericht hat
die Klage abgewiesen und einen Vertragsschluss abgelehnt. Da kein Hinweis darauf
erfolgte, dass hier eine kostenpflichtige Mehrwertinternetverbindung aufgebaut
werden sollte. Erst in weiteren Ausführung nach dem Download erfolgte zumindest
nach Klägerangaben "dezente" Hinweise auf erhöhte Minutenpreise. Dieser Ablauf
zeigt, dass von der Kostenfolge zunächst abgelenkt wird. Die Ablenkung verstärkt
sich dadurch, dass im Internet auch viele Downloads ohne spätere Kostenfolgen
angeboten. Dies nutzt der Anbieter aus, in dem er das Dialerprogramm als
"Gratisdownload" anpreist, obwohl dieses Programm in Wahrheit nach dem
Herunterladen nur die kostenpflichtige 0190-Verbindung unter Beendigung der
bestehenden Internetverbindung aufbaut und mit so genannten Freemail nichts zu
tun hat. Daher sei nicht von einem wirksamen Vertragsschluss auszugehen. Mangels
Bereichung, die nicht mehr besteht, besteht auch keine Anspruch gem. § 812 BGB.
Auch ein Anspruch auf Gebühren wegen Verletzung nebenvertraglicher Pflichten aus
dem TK-Vertrag bestand nicht. Eine Pflicht des Beklagten, als Anschlussinhaber
seine Software entsprechend vor solchen Vorgängen zu schützen bzw. regelmäßig zu
überprüfen, besteht nicht von vornherein.
Dieses Urteil macht
deutlich, dass es bei Dialern, die sich unter falschen Versprechungen auf ein
Computersystem einnisten, in den seltensten Fällen zu Vertragsschlüssen kommt.
Ein Vertragsschluss ist dann gegeben, wenn der Dialer über die Höhe des
Entgeltes ausreichend informiert und dieses durch den Kunden bewusst angenommen
und akzeptiert wird. In der Regel ist dies bei Dialern nicht der Fall.
Zugestimmt werden muss auch der Ansicht, dass eine ungerechtfertigte
Bereicherung durch die zustande gekommene Internetverbindung nicht mehr besteht,
da diese Bereicherung nicht mehr vorhanden ist. Ferner macht das Gericht
zutreffend darauf aufmerksam, dass der Verbraucher keine Überprüfungspflicht
seines Rechners hat.
Diese konsequente
Rechtsprechung zugunsten von geprellten Kunden von Dealern ist ausdrücklich zu
begrüßen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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