Sonstiges
Leitsatz:
Der Access-Provider
haftet für eine Verletzung der Wettbewerbsordnung (hier durch unzulässiges
Versenden von Faxwerbung via Internet) durch ihre Kunden grundsätzlich
nicht.
OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.05.2002, Az. 6
U 197/01, MMR
2002, 613f. (rechtskräftig)
Die Beklagte bietet
einen so genannten Freemaildienst an, der es nach Registrierung privaten Nutzern
ermöglicht unter anderem kostenlos Telefaxe zu versenden. Diesen Umstand hat
sich ein anonym tätiger Gewerbetreibender zu Nutze gemacht indem er an
Privatpersonen unbestellte Faxwerbung richtete auf denen eine von der Beklagten
vorgegebene Faxnummer als Bestelladresse angegeben war.
Nach Ansicht des
Senates steht dem Kläger, ein Wettbewerbsverein, der Unterlassungsanspruch nicht
zu. Da kein eigenes Wettbewerbsverhältnis besteht, käme hier nur als Anspruch
die wettbewerbsrechtlich Störerhaftung in Betracht. An einer rechtswidrigen
Störung fehlt es hier nicht, da zwischen den Parteien zu Recht nicht streitig
ist, dass die unbestellte Sendung von Faxwerbeschreiben wettbewerbsrechtlich
anstößig ist. Gleichwohl hat der Freemailbetreiber für dieses verhalten einer
ihrer Nutzer nicht als störend einzutreten. Dafür fehlt es hier an den
Voraussetzungen einer Mitwirkung der Beklagten an dem Missbrauch des
Internetfaxanschlusses für wettbewerbswidrige Zwecke. Der rechtswidrig handelnde
Dritte nutzt das von dem Beklagten für einen unbestimmten Kreis von
Interessenten bereit gehaltenen Dienstleistungssystem lediglich aus, ohne dass
dessen Handeln die Beklagte mit zu vertreten hätte. Ihr fehlt nicht nur die
tatsächlich sondern auch die rechtliche Möglichkeit zur Einflussnahme auf die
Nutzung der von ihr zur Verfügung gestellten Faxanschlüsse. Es gilt hier nichts
anderes etwa im Verhältnis der Telekom zu ihren Anschlusskunden. In beiden
Fällen stellt der Anbieter des Faxanschlusses lediglich die technische
Möglichkeit zur Übermittlung von Daten zur Verfügung, ohne dass er für den
Inhalt der übermittelten Information verantwortlich ist.
Die
rechtliche Bewertung erfolgt für den vorliegenden Kontext insbesondere aus § 5
III TDG. Nach diesen Bestimmungen sind Diensteanbieter für fremde Inhalte, zu
denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich.
Reine Accessprovider sollen danach nicht anders behandelt werden, als die
Anbieter von TK-Dienstleistungen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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