Sonstiges
Leitsatz:
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Ein Disclaimer
kann die Haftung nach Deliktsrechtveräußerungen im Internet nicht
ausschließen. Er kann allenfalls als Distanzierung verstanden werden.
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Die Erfüllung des
Anspruches aus § 5 IV TDG a.F. auf Entfernung eines Inhaltes beseitigt die
Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht.
OLG München, Urteil v. 17.05.2002, Az. 21
U 5569/01, MMR
2002, 611f. (rechtskräftig)
Die Parteien
streiten um die Zulässigkeit einer Äußerung im Internet. Die Beklagte gestaltet
dabei die Seiten nicht vollständig selbst, vielmehr könne auch Dritte Beiträge
einbringen. Hierbei handelt es sich um ein so genanntes "Diskussionsforum". In
einem Diskussionsforum war eine falsche Information eingestellt worden. Das OLG
hatte einen Unterlassungsanspruch aus § 823 I, 1004 I S. 2 BGB bejaht und eine
Haftung des Beklagten als Störer im Sinne von § 1004 I S. 2 BGB bzw. als Gehilfe
im Sinne der §§ 830, 840 BGB angenommen.
Auf das
Meinungsforum ist nach Ansicht des OLG das Teledienstegesetz anwendbar. Nach
Ansicht des OLG hatte die Beklagte auch Kenntnis vom Inhalt der Internetseite.
An diese Kenntnis sind im vorliegenden Fall keine hohen Anforderungen zu
stellen. Grund für die Privilegierung des Providers ist bei § 5 II TDG, dass es
für den Betreiber auf Grund der gespeicherten großen Datenmengen und der
fehlenden Möglichkeit zu einer verlässlichen automatischen Erkennung
rechtswidriger Inhalte zunehmend unmöglich ist, alle fremden Inhalte im eigenen
Dienstbereich zur Kenntnis zu nehmen uns auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Dies gilt jedoch nur bei großen Datenmengen. Da die Beklagte die Einträge alle
2-3 Tage kontrolliert hat, wird ihr die Kenntnis zugerechnet. Ferner war es der
Beklagten möglich und zumutbar, die Nutzung insoweit zu verhindern. Auch aus
einer Anwendung des Mediendienstestaatsvertrages würde sich nichts anderes
ergeben.
Der angebrachte
Disclaimer entlastet die Verfügungsbeklagte nicht. Ein Ausschluss der Haftung
der Verfügungsbeklagten wäre allenfalls und auch nur dann in Betracht gekommen,
wenn der Nutzer die Seiten nur über den Disclaimer erreichen kann oder wenn jede
Seite einen deutlichen direkten Text zum Haftungsausschluss enthalten hätte.
Dabei ist zu bedenken, dass grundsätzlich nur ein vertraglicher
Haftungsausschluss möglich wäre, nicht ein solcher gegenüber geschädigten
Dritten. Deshalb bestünde allenfalls die Möglichkeit in einem deutlich
angebrachten Disclaimer eine ausreichende Distanzierung zu sehen, so dass - nach
Scheitern dieses "Vorfilters" - die Grundsätze angewendet werden können, die für
die alten Medien als Markt der Meinungen entwickelt worden sind. Mangels
ausreichender Deutlichkeit des Disclaimers im Zeitpunkt des schädigenden
Eingriffes kann aber vorliegend nicht hierauf zurückgegriffen werden. Allein aus
dem Charakter des vorliegenden Angebots als Meinungsforum kann eine hinreichende
Distanzierung nicht entnommen werden, zumal sich die Verfügungsbeklagte auch
selbst mit einem oder mehreren Beiträgen beteiligt hat.
Auch die
erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Hat einmal ein rechtswidriger
Eingriff stattgefunden, dann spricht eine tatsächliche Vermutung für das
Vorliegen der Gefahr einer Wiederholung dieses Eingriffes. Da die Beklagte gegen
die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hatte und erst recht keine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, besteht die Annahme einer
Wiederholungsgefahr. Diese wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte
die Daten gelöscht hat.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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