Sonstiges
Leitsatz:
Wegen der zahlreichen
Möglichkeiten, Passworte auszuspähen, unter anderem durch den Virus in Form
eines so genannten Trojanischen Pferdes, kann bei Abgabe eines Angebotes in
einer Internetauktion nicht von einer Identität des Bieters ausgegangen
werden.
LG Konstanz, Urteil v. 19.04.2002, Az. 2 O
141/01 A, CuR 2002, 609
Die Parteien streiten
um die Bezahlung eines Wohnmobils in Höhe von 65.000,00 DM, das unter der
Identität des Beklagten bei einer Internetauktion versteigert worden sei. Der
Beklagte hatte bereits früher an Auktionen teilgenommen, sich entsprechend
registrieren lassen und einen Fantasienamen und ein Passwort mit dem Auktionator
vereinbart.
Nach Ansicht des
Gerichtes war die Klage auf Zahlung des Kaufpreises unbegründet, da der Kläger
das Gericht nicht davon überzeugen konnte, dass der Beklagte sein Angebot auf
Abschluss eines Kaufvertrages im Wege der Auktion angenommen hat. Der Beklagte
selbst bestreitet, sich an der fraglichen Auktion beteiligt zu haben und hat
eine Reihe von Möglichkeiten skizziert, auf welche Seite insbesondere seine
Passwort von Dritten ermittelt worden sein könnte. Ein Gutachter hatte im
Verfahren erläutert, dass es möglich sei, dass das Passwort durch die Verwendung
eines Viruses in Form eines so genannten Trojanischen Pferdes entwendet worden
sein könnte. Diese Möglichkeiten, insbesondere hinsichtlich des Ausspähens von
Passworten, wurden durch den Gutachter unter Bezugnahme auf eigene Erfahrungen
erläutert. Das Gericht führt aus, dass es nicht verkennt, dass es kaum
erkennbare Interessen Dritten gibt, sich auf diese Weise das Passwort des
Zugangs zu verschaffen. Es sei in diesem Zusammenhang durchaus möglich, dass der
Beklagte genau mit dieser Möglichkeit rechnen und sich ein Jucks daraus macht,
Angebote abzugeben in der Erkenntnis, angesichts der Vielzahl von
Fälschungsmöglichkeiten könnte ihn niemand ernsthaft daran festhalten. Wegen der
möglichen Manipulationsmöglichkeiten habe der Kläger jedoch nicht dem ihm
obliegenden Nachweis geführt, ob der Beklagte tatsächlich das fragliche Angebot
auch abgegeben hat.
Dieses Urteil ist als
neben der Sache liegend abzulehnen. Tatsache ist zwar, dass der Anbieter einer
Auktion nachweisen muss, dass der Beklagte tatsächlich das Angebot abgegeben
hat. In der Regel läuft es darauf hinaus, dass der Bieter anzweifelt, selbst das
Angebot abgegeben zu haben. Ein Trojanisches Pferd, dass heißt einen Virus, das
sich in das Betriebssystem in der Form einnistet, dass es ungefragt Daten an
eine e-Mail-Adresse sendet, ist zwar eine theoretische, in der Praxis jedoch und
dieses deutet auch das Gericht an, nicht besonders nachvollziehbare Möglichkeit.
Dieses Urteil zugrunde gelegt, bestände somit bei jeder Internetauktion die
Möglichkeit, dass sich der Bieter in der Art aus der Verantwortung ziehen kann,
dass er behauptet, das sein Passwort ausgespäht worden sei. Ganz überzeugt
scheint auch das Gericht von der Behauptung des Beklagten nicht gewesen zu sein,
da es deutlich macht, dass ein Interesse eines Hackers an dem Passwort der
Internetauktion nicht erkennbar sei. Zudem hat der Gutachter nur theoretische
Möglichkeiten ausgeführt. Der Nachweis eines Virus auf dem Rechner, von dem das
Gebot abgegeben worden sein soll bzw. das Passwort gespeichert war, konnte der
Beklagte nicht führen. Dies hätte nach unserer Auffassung durch das Landgericht
weitreichender berücksichtigt werden müssen
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