Sonstiges
Leitsatz:
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Wenn der Kunde
eines Telekommunikationsdienstleister bei Vertragsschluss auf die Erteilung
eines Einzelverbindungsnachweises in der Form verzichtet, dass er ihn nicht
beantragt hat, führt dies nicht zu einer Befreiung von der Vorlagepflicht der
Daten im Streitfall.
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Die Klausel:
"Sollten Sie keinen Einzelgesprächsnachweis bestellt haben, werden die Daten
sofort gelöscht. Eine nachträgliche Prüfung ist dann nicht mehr möglich!", hat
keine Befreiung von der Aufschlüsselungspflicht der Verbindungsdaten auf
Verlangen des Kunden zur Folge, da diese Klausel gegen § 9 AGBG
verstößt.
AG Paderborn, Urteil v. 10.04.2002, Az. 54
C 572/01, MMR
2002, 492 f.
Die Klägerin ist
ein Mobilfunkunternehmen und klagte auf Zahlung der Mobilfunkgebühren. Nach
Ansicht des Gerichtes war die Höhe der geltenden Forderung nicht hinreichend
substantiiert dargelegt worden, da ein Einzelverbindungsnachweis nicht vorgelegt
wurde. Die Allgemeinen Geschäftbedingungen der Klägerin hatten nicht zur Folge,
dass eine Beweislastumkehr stattfand. § 6 Abs. 4 Satz 2 TDSV befreit von der
Vorlagepflicht zum Beweis der Richtigkeit einer Entgeltrechnung, wenn die Daten
nach Ablauf von 80 Tagen nach Versendung der Rechnung oder auf Verlangen des
Kunden gelöscht werden. Der Kunde hatte zwar nicht gewünscht, dass die
Verbindungsdaten nicht gespeichert werden, ein solcher Wunsch kann jedoch nicht
als Mangel der Vereinbarung zur Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises
gesehen werden. Die Klausel, dass dies mit einer sofortigen Datenlöschen
einhergeht, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.
Dieses
Urteil kann insbesondere bei 0190 - Forderungen entscheidend sein. Wie die
Erfahrung zeigt, sind die Mehrwertdiensteanbieter in der Regel nicht in der
Lage, einen genauen Einzelverbindungsnachweis zu geben. Eine Anonymisierung von
angerufenen Nummern in der Form, dass die letzten 3-4 Ziffern genannt werden,
ist hier durchaus üblich.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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