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Leitsatz:

 

  1. Wenn der Kunde eines Telekommunikationsdienstleister bei Vertragsschluss auf die Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises in der Form verzichtet, dass er ihn nicht beantragt hat, führt dies nicht zu einer Befreiung von der Vorlagepflicht der Daten im Streitfall.
  2. Die Klausel: "Sollten Sie keinen Einzelgesprächsnachweis bestellt haben, werden die Daten sofort gelöscht. Eine nachträgliche Prüfung ist dann nicht mehr möglich!", hat keine Befreiung von der Aufschlüsselungspflicht der Verbindungsdaten auf Verlangen des Kunden zur Folge, da diese Klausel gegen § 9 AGBG verstößt.

AG Paderborn, Urteil v. 10.04.2002, Az. 54 C 572/01, MMR 2002, 492 f.

Die Klägerin ist ein Mobilfunkunternehmen und klagte auf Zahlung der Mobilfunkgebühren. Nach Ansicht des Gerichtes war die Höhe der geltenden Forderung nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, da ein Einzelverbindungsnachweis nicht vorgelegt wurde. Die Allgemeinen Geschäftbedingungen der Klägerin hatten nicht zur Folge, dass eine Beweislastumkehr stattfand. § 6 Abs. 4 Satz 2 TDSV befreit von der Vorlagepflicht zum Beweis der Richtigkeit einer Entgeltrechnung, wenn die Daten nach Ablauf von 80 Tagen nach Versendung der Rechnung oder auf Verlangen des Kunden gelöscht werden. Der Kunde hatte zwar nicht gewünscht, dass die Verbindungsdaten nicht gespeichert werden, ein solcher Wunsch kann jedoch nicht als Mangel der Vereinbarung zur Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises gesehen werden. Die Klausel, dass dies mit einer sofortigen Datenlöschen einhergeht, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.

Dieses Urteil kann insbesondere bei 0190 - Forderungen entscheidend sein. Wie die Erfahrung zeigt, sind die Mehrwertdiensteanbieter in der Regel nicht in der Lage, einen genauen Einzelverbindungsnachweis zu geben. Eine Anonymisierung von angerufenen Nummern in der Form, dass die letzten 3-4 Ziffern genannt werden, ist hier durchaus üblich.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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