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Leitsatz:

 

Bei Rechtsverletzungen im Internet ist das Gericht gem. § 32 ZPO örtlich zuständig, an welchem die Internetdomain bestimmungsgemäß abgerufen werden kann.

Dies gilt auch für den Fall, dass die Internetdomain ihren Ursprung in einem Staat der europäischen Union hat (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).

LG München, Urteil v. 21.09.1999, Az. 9 HK O 12244/99, CuR 2000, 464

Bis auf Ausnahmen des Wettbewerbsrechts, in dem die Regionalbezüge des jeweiligen Angebotes eine Rolle spielen, muss der Anbieter einer Internetseite damit rechnen, im Falle einer Rechtsverletzung überall dort verklagt werden zu können, wo sein Angebot abrufbar ist.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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