Sonstiges
Leitsatz:
Bei Rechtsverletzungen im
Internet ist das Gericht gem. § 32 ZPO örtlich zuständig, an welchem die
Internetdomain bestimmungsgemäß abgerufen werden kann.
Dies gilt auch für den Fall,
dass die Internetdomain ihren Ursprung in einem Staat der europäischen Union hat
(Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).
LG München, Urteil v. 21.09.1999, Az. 9 HK
O 12244/99, CuR 2000, 464
Bis auf Ausnahmen des
Wettbewerbsrechts, in dem die Regionalbezüge des jeweiligen Angebotes eine Rolle
spielen, muss der Anbieter einer Internetseite damit rechnen, im Falle einer
Rechtsverletzung überall dort verklagt werden zu können, wo sein Angebot
abrufbar ist.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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