Sonstiges
Leitsatz:
Die Nutzung eines fremden
Namens als Metatag stellt eine Verletzung des Namensrechtes gem. § 12 BGB da.
LG Hamburg, Urteil v. 06.06.2001, Az. 406
O 16/01, CuR 2002, 374 f.
Der Kläger ist ein bekannter
Rechtsanwalt, die Beklagte informiert unter anderem über Urteile, die dieser
Anwalt erstritten hat. Dabei wird auf der Seite der Name des Anwalts als Metatag
verwendet. Metatag´s sind nicht sichtbare Angaben im HTML-Code, die eine
Einordnung der Seite bei Suchmaschinen ermöglichen.<
Das Gericht hat einem
Unterlassungsanspruch des Klägers Recht gegeben, da die Verwendung des Namens
des Klägers als Metatag gegen § 12 BGB verstößt. Der Schutz des § 12 BGB
erstreckt sich auf jede beliebige Verwendung des Namens einer Person und zwar im
Privat- wie auch im Geschäftsleben. Erfasst ist auch die Anmaßung fremder Namen
zur Bezeichnung eines Unternehmens, die mit dem Namensträger nichts zu tun
haben. Vorliegend war es so, dass bei Eingabe des Klägernamens in eine
Suchmaschine Seiten der Beklagten angezeigt wurden, die in keinem Zusammenhang
mit der Tätigkeit des Klägers standen. Eine Zuordnungsverwirrung wird in dem
Augenblick hervorgerufen, in dem der Suchende den Namen des Klägers als Suchwort
eingibt und auf Websites landet, die mit dem Kläger nichts zu tun haben.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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