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Leitsatz:

 

  1. Das Einstellen originaler Geschäftspost ins Internet verstößt gegen die Nebenpflicht einer Geschäftsbeziehung zur vertraulichen Handhabung von Geschäftspost, die im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung gewechselt werden.
  2. Ein Einstellen von Geschäftspost ins Internet zur Wahrnehmung berechtigter Interessen ist nicht in Form des Einscannes der Geschäftspost erlaubt; vielmehr darf ein eigener Standpunkt nur mit eigenen Wort oder durch Zitieren einzelner Passagen mit eigenem Schriftbild auf einer Internetseite wiedergegeben werden.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 17.04.2002, Az. 2 U 69/01

Der Antragsgegner hatte, nachdem es Probleme mit der geschäftlichen Abwicklung gab, Originalschreiben der Antragsstellerin eingescannt und im Internet veröffentlich, um seine Position zu verdeutlichen.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:

Hingegen hätte die Beschwerdeführerin mit dem sich auf 12,5 % des Gesamtverfahrenswertes belaufenden Antrag obsiegt, dem Beschwerdegegner zu untersagen, Originalschreiben der Beschwerdeführerin aus der gewechselten Geschäftskorrespondenz im Internet durch Einscannen zu veröffentlichen. Durch das Einstellen originaler Geschäftspost der Beschwerdeführerin ins Internet verstieß der Beschwerdegegner gegen die ihm aus der Geschäftsbeziehung als Nebenpflicht obliegende vertragliche Verpflichtung zur vertraulichen Handhabung von Geschäftspost, die im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung gewechselt wurde und nach dem erkennbaren Willen des Verfassers ausschließlich für den anderen Geschäftspartner bestimmt war. Nach hergebrachter Anschauung, die auch aus Art. 2 Abs. 1 GG folgt, ist Geschäftspost vertraulich zu behandeln und darf regelmäßig nicht ohne Zustimmung des Absenders zur öffentlichen Kenntnisnahme in Umlauf gebracht werden. dies gilt umso mehr, wenn durch die allgemeine Verbreitung von Originalschreiben die Gefahr begründet wird, dass Dritte missbräuchlich auf Daten oder Signaturen des Verfassers Zugriff nehmen können. Nach Treu und Glauben obliegt es jedem Geschäftspartner, vertragsuntypische Gefährdungen des anderen Teiles zu vermeiden. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom .......... stellt sich als Vertraulich zu behandelnder Teil der Geschäftskorrespondenz dar. Für den Beschwerdegegner erkennbar war dieses Schreiben nicht zur allgemeinen Verbreitung bestimmt. Die Einstellung des Schreibens ins Internet beinhaltete auch die Gefahr, dass Dritte weltweit Briefkopf und Signatur des zeichnungsberechtigten Prokuristen der Beschwerdeführerin beliebig zu kopieren.

Der in der Veröffentlichung liegende Vertragsverstoß war vorliegend auch nicht zur Wahrnehmung eigener, berechtigter Interessen des Beschwerdegegners gerechtfertigt. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdegegner berechtigt war, zu  der von ihm für erforderlich gehaltenen Kundeninformation den sich aus dem Schreiben vom .......... ergebenen Standpunkt der Beschwerdeführerin zu referieren. Eines Einstellens der Geschäftspost ins Internet in Form des "Einscannens" hätte es dazu jedenfalls nicht bedurft: vielmehr hätte der Beschwerdegegner den Standpunkt der Beschwerdeführerin mit eigenen Worten oder durch Zitieren einzelner Passagen mit eigenem Schriftbild wiedergeben können.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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