Sonstiges
Leitsatz:
- Das Einstellen originaler
Geschäftspost ins Internet verstößt gegen die Nebenpflicht einer
Geschäftsbeziehung zur vertraulichen Handhabung von Geschäftspost, die im
Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung gewechselt werden.
- Ein Einstellen von
Geschäftspost ins Internet zur Wahrnehmung berechtigter Interessen ist nicht
in Form des Einscannes der Geschäftspost erlaubt; vielmehr darf ein eigener
Standpunkt nur mit eigenen Wort oder durch Zitieren einzelner Passagen mit
eigenem Schriftbild auf einer Internetseite wiedergegeben
werden.
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 17.04.2002, Az. 2 U 69/01
Der Antragsgegner hatte,
nachdem es Probleme mit der geschäftlichen Abwicklung gab, Originalschreiben der
Antragsstellerin eingescannt und im Internet veröffentlich, um seine Position zu
verdeutlichen.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Hingegen hätte die
Beschwerdeführerin mit dem sich auf 12,5 % des Gesamtverfahrenswertes
belaufenden Antrag obsiegt, dem Beschwerdegegner zu untersagen,
Originalschreiben der Beschwerdeführerin aus der gewechselten
Geschäftskorrespondenz im Internet durch Einscannen zu veröffentlichen. Durch
das Einstellen originaler Geschäftspost der Beschwerdeführerin ins Internet
verstieß der Beschwerdegegner gegen die ihm aus der Geschäftsbeziehung als
Nebenpflicht obliegende vertragliche Verpflichtung zur vertraulichen Handhabung
von Geschäftspost, die im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung gewechselt
wurde und nach dem erkennbaren Willen des Verfassers ausschließlich für den
anderen Geschäftspartner bestimmt war. Nach hergebrachter Anschauung, die auch
aus Art. 2 Abs. 1 GG folgt, ist Geschäftspost vertraulich zu behandeln und darf
regelmäßig nicht ohne Zustimmung des Absenders zur öffentlichen Kenntnisnahme in
Umlauf gebracht werden. dies gilt umso mehr, wenn durch die allgemeine
Verbreitung von Originalschreiben die Gefahr begründet wird, dass Dritte
missbräuchlich auf Daten oder Signaturen des Verfassers Zugriff nehmen können.
Nach Treu und Glauben obliegt es jedem Geschäftspartner, vertragsuntypische
Gefährdungen des anderen Teiles zu vermeiden. Das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom .......... stellt sich als Vertraulich zu behandelnder
Teil der Geschäftskorrespondenz dar. Für den Beschwerdegegner erkennbar war
dieses Schreiben nicht zur allgemeinen Verbreitung bestimmt. Die Einstellung des
Schreibens ins Internet beinhaltete auch die Gefahr, dass Dritte weltweit
Briefkopf und Signatur des zeichnungsberechtigten Prokuristen der
Beschwerdeführerin beliebig zu kopieren.
Der in der Veröffentlichung
liegende Vertragsverstoß war vorliegend auch nicht zur Wahrnehmung eigener,
berechtigter Interessen des Beschwerdegegners gerechtfertigt. Dabei kann
letztlich dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdegegner berechtigt
war, zu der von ihm für erforderlich gehaltenen Kundeninformation den sich
aus dem Schreiben vom .......... ergebenen Standpunkt der Beschwerdeführerin zu
referieren. Eines Einstellens der Geschäftspost ins Internet in Form des
"Einscannens" hätte es dazu jedenfalls nicht bedurft: vielmehr hätte der
Beschwerdegegner den Standpunkt der Beschwerdeführerin mit eigenen Worten oder
durch Zitieren einzelner Passagen mit eigenem Schriftbild wiedergeben können.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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