Sonstiges
Leitsatz:
- Derjenige, der in einem
Impressum auf einer Internetseite genannt ist, ist für den Inhalt der Seite
auch verantwortlich und bspw. passivlegitimiert für
Unterlassungsansprüche.
- Bei einer im Internet
betriebenen Community kann sich der Verantwortliche nicht dadurch entlasten,
dass es sich hierbei um automatisierte und massenhafte Vorgänge darstellt oder
durch einen mit den Mitgliedern der Community vereinbarten Haftungsausschluss.
LG Köln ("Steffi Graf - Fotos"), nicht
rechtskräftig, Urteil v. 05.10.2001, Az. 28 O 346/01, MMR 2002, 254 f.
Die Antragsgegnerin ist
Inhaberin einer Domain und wird auch im Impressum als Ansprechpartner genannt.
Auf der Domain können in einer so genannten Community Dritte unter Pseudonym
Bilder und Texte einstellen. Dort fanden sich unter anderem auch manipulierte
Fotos von Prominenten mit pornografischen Szenen.
Das Landgericht hat einen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestätigt. Der
Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 823, 1004 BGB, § 5 Abs. 1 TDG.
Der Domaininhaber war als
Diensteanbieter gemäß § 5 Abs. 1 TDG nach allgemeinen Gesetzen, somit auch nach
dem BGB für die Homepage verantwortlich. Dies ergibt sich nach Ansicht des
Gerichtes insbesondere aus dem Impressum der Homepage. Der Anbieter macht sich
die Inhalte der Seite gemäß § 5 Abs. 1 TDG auch zu Eigen, da sich bei der
Community und den Bildern auch Sicht des Nutzers eine Verquickung zwischen den
Angeboten des Diensteanbieters und des Fremdinhaltes ergibt. Nach Ansicht des
Gerichtes kann sich der Domaininhaber auch nicht dadurch entlasten, dass die
Vorgänge im Internet automatisiert und massenhaft sind und hinsichtlich ihrer
Inhalte im einzelnen nicht zu kontrollieren und zu überprüfen seien.
Technische Möglichkeiten, die
das Internet bietet, dürfen den Persönlichkeitsrechtsschutz nicht verkürzen.
Eine Entlastung ist auch nicht dadurch möglich, dass die Nutzungsbedingungen
einen Haftungsausschluss sowie ausführliche Hinweis auf die eigene
Verantwortlichkeit der Community vereinbaren, da diese vereinbarende
Rechtswirkung innerhalb des Vertragsverhältnisses, d.h. zwischen den
Domaininhaber und der jeweiligen Nutzern der Community entfalten können.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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