Sonstiges
Leitsatz:
- Die private Internetnutzung eines am Arbeitsplatz zur
Verfügung gestellten PC´s entgegen einer betriebsinternen Richtlinie mit dem
Zweck, eine eigene Homepage mit anzüglichen Inhalt in das Internet zu stellen
und während der Arbeitszeit pornographisches Bildmaterial aus dem Internet
herunterzuladen, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung.
- Erkenntnisse des Arbeitsgebers über Internetnutzung
unterliegen keinem Verwertungsverbot, wenn sie nicht auf Grund eines gezielten
Ausspähens sondern anlässlich üblicher Wartungsarbeiten am Intranet und
Sicherung von Daten auf betriebseigenen Datenträgern gewonnen werden.
Arbeitsgericht Hannover, Urteil v.
01.12.2000, Az. 1 Ca 504/003, CuR 2002, Seite 226 (nicht
rechtskräftig)
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung. Der
Arbeitsplatz des Klägers war mit einem PC ausgestattet, der über einen
Internetzugang verfügte. Im Betrieb gibt es eine PC - Richtlinie, die die
private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit untersagt.
Der Arbeitgeber konnte feststellen, dass der Arbeitnehmer von
seinem betrieblichen PC aus eine eigene Webseite mit erotischem Inhalt erstellt
hatte. Auf einer Partition der betrieblichen Festplatte befanden sich 2790 Bild-
und Videodateien mit größtenteils pornographischem Inhalt. Diese Daten waren
während der Arbeitszeit des Klägers auf der Festplatte des PC gespeichert
worden.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes lag ein außerordentliche
Kündigungsgrund gem. § 626 Abs I BGB vor. Dem Arbeitgeber war die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Nach Ansicht des Gerichtes hat der
Arbeitnehmer gleich mehrere, schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen,
nämlich:
- das private Nutzen des dienstlichen PC´s am
Arbeitsplatz
- das private Nutzen des PC´s während der Arbeitszeit
- das herunterladen einer erheblichen Menge
pornographischen Bildmaterials
- das Nutzen des betrieblichen Internetzugangs zum Einrichten
einer Homepage mit sexuellem Inhalt.
Vorliegend ist die Situation mit einem am Arbeitsplatz
befindlichen dienstlichen Telefon vergleichbar. Die für Privattelefonate
aufgestellten Grundsätze lassen sich nach Auffassung des Arbeitsgerichtes auf
die private Nutzung des PC und des Internetzugang übertragen. Für bestimmte
Nutzungen des Internets, die für den Arbeitnehmer erkennbar mit dem
Unternehmenszweck des Arbeitgebers zu wieder laufen, bedarf es nach Auffassung
des Gerichtes weder einer Abmahnung noch einer vorherigen ausdrücklichen
Regelung. Dies gilt umso mehr, als das Arbeitsgericht die PC-Richtlinie des
Arbeitgebers bestätigt hat in der es heißt:
"Jeder Mitarbeiter ist dafür verantwortlich, dass die
Informationstechnologie ausschließlich im Rahmen des Unternehmenszweckes
bestimmungsgemäß eingesetzt wird".
Die hierin angeordnete Ausschließlichkeit der
unternehmensbezogenen Nutzung schließt jede private Nutzung aus.
Da jede Nutzung im Internet eine Datenspur hinterlässt, sei es
Dritten möglich, festzustellen, dass der Betrieb des Arbeitgebers mit der
Erstellung der erotischen Homepage in Zusammenhang zu bringen ist. Dies sei
geeignet, das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit erheblich zu
beschädigen. Dabei sei von besonderem Gewicht, dass der Arbeitgeber ein Verband
der Sportförderung sei, zu dessen Zielen auch die Jugendarbeit zähle. Die
Handlungen des Klägers, die einen jugendgefährdeten Inhalt hätten, seinen
keinesfalls damit in Einklang zu bringen.
Die Pflichtverstöße des Arbeitnehmers, die durch den
Arbeitgeber festgestellt wurden, seien auch voll und ganz verwertbar und
unterliegen keinerlei Verwertungsverbot. In der Rechtssprechung der
Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass aus der Nutzung von
Telekommunikationseinrichtungen gewonnene Erkenntnisse einem Verwertungsverbot
unterliegen können. Dies ergibt sich insbesondere dann, wenn der
Übertragungsvorgang durch den Arbeitgeber nicht in zulässiger Weise abgehört
worden ist. Vorliegend seien jedoch die Daten des Arbeitnehmers auf Datenträger
des Arbeitgebers festgestellt und gesichert worden. Datenträger unterliegen
keinem Beschlagvorbehalt. Selbst wenn es dem Arbeitgeber verwehrt gewesen
wäre, auf die privaten Daten des Arbeitnehmers zuzugreifen, so könnte dies
allenfalls für solche Datenbestände des Arbeitnehmers gelten, welche der
Arbeitnehmer selbst als privat gekennzeichnet hat. Dadurch, dass der
Arbeitnehmer seine Datenbestände auf einer Partition abgelegt hatte und dem
Arbeitgeber so zu erkennen gab, dass er diese Daten nicht als privat verstanden
wissen wollte, kommt ein derartiger Schutz jedoch nicht in Betracht.
Auf die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Nutzung der Betriebs
PC´s nur unzureichend überwacht hat, kommt es nicht an.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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