Sonstiges
Leitsatz:
- Die Verantwortlichkeit für
Telefon- oder Sprachmehrwertdienste (0190-Sondernummern) trifft grundsätzlich
nur den Dienstanbieter, nicht jedoch den die Verbindung herstellenden
Netzbetreiber.
- Stellt ein Netzbetreiber
auf Grundlage eines Telefondienstvertrages einem Kunden die
Sprachmehrwertdienste in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in
der Rechnung aufgeführten Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden,
um sittenwidrige Telefonsexgespräche zu führen.
BGH, Versäumnisurteil v. 22.11.2001, Az.
III ZR 5/01, MMR 2002, 91 f.
Die Klägerin verlangt von
einem Telefonkunden über 20.000,00 DM aus der Nutzung von 0190-Nummern. Nach
Behauptung der Beklagten sind die 0190-Nummern angewählt worden, um
Telefonsexleistungen zu erhalten.
Der BGH hat angenommen, dass
Telefonsexgespräche sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sind. Die
Telefonleistungen sind dennoch zu zahlen, da sie auf einem zwischen den Parteien
geschlossenen wertneutralen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen
beruhen. Insbesondere habe der Netzbetreiber keinen Einfluss darauf,
welche Teilnehmer zu welchem Zweck in telefonischen Kontakt treten. Der Inhalt
der geführten Gespräche ist für den Netzbetreiber nicht kontrollierbar und geht
in grundsätzlich nichts an. Das Telefongespräch stellt sich für den
Netzbetreiber als wertneutrales Hilfsgeschäft dar, das sowohl die Wirksamkeit
des Vertrages an sich wie auch den Entgeltanspruch unberührt lässt, hinsichtlich
der Frage, ob ein Fernsprechteilnehmer durch das Anwählen einer bestimmten
Anschlussnummer Telefonsexgespräche mit sittenwidrigen Inhalt führt. Der Anteil,
der von dem Netzbetreiber an den Dienstleister an sich abgeführt wird, lässt
sich hier ebenfalls nicht herausrechnen, da bei einer derartigen Verfahrensweise
die Funktionsfähigkeit des Massengeschäftes Mehrwertdienst insgesamt in Frage
gestellt werden würde.
Tipp:
Aufgrund dieses Urteils,
welches sehr unterschiedliche Ansichten verschiedener Oberlandesgerichtes zum
Vergütungsanspruch von Telefonsex klärt, ist es dem Telefonnutzer verwehrt, sich
bei überhöhten Rechnungen auf die Sittenwidrigkeit von ggf. geführten
Telefonsexgesprächen zu berufen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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