Sonstiges
Leitsatz:
- Die Verwendung fremder
Kennzeichen als Metatag stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung dar und zwar
nur dann, wenn das Markenzeichen über eine Suchworteingang in Suchmaschinen
für den Verbraucher zumindest mittelbar wahrnehmbar war.
- Auf die fehlende
Sichtbarkeit des Metatags kommt es nicht an.
- Eine fremde Marke darf als
Metatag angeboten werden, wenn der Anbieter als Händler auf der entsprechenden
Webesite das Markenprodukt auch tatsächlich anbietet.
LG Hamburg, Urteil v. 13.07.2001, Az. 416
O 63/01, CuR 2002, 136 (rechtskräftig)
Metatags sind Informationen
auf Internetseiten, die von Suchmaschinen verwendet werden, um die Seite
entsprechend einordnen zu können. Daher ist es immer wieder problematisch, wenn
bei den Metatags, die auf der normalen Seitenanzeige nicht zu erkennen sind,
Markennamen verwendet werden. Für die Verletzungshandlung genügt, dass die
Marke über die Suchworteingang einer Suchmaschine durch Anzeige eines
Ergebnisses mittelbar wahrnehmbar ist.
Für den Fall, dass bei
Benutzung der Marke bei Metatag diese genutzt wird, um die Weiterveräußerung des
konkreten Produktes zu fördern, ist dies zulässig. Der Verkehr erwartet, dass
bei der Eingabe eines dem Metatag entsprechenden Suchbegriffes auf eine Seite
verwiesen wird, deren Inhalt den Suchbegriff wiedergibt. Die Benutzung von
Metatags ist daher nach Ansicht des Gerichtes nur dann erforderlich, wenn auf
der betreffenden Internetpräsenz auch die dem Metatag entsprechenden
gekennzeichneten Produkte angeboten werden.
Erforderlich ist eine
regelmäßige Geschäftsbedingung, innerhalb der der Werbetreibende die mit der
Marke versehenden Produkte an- und verkauft.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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