Sonstiges
Leitsatz:
Werden entgegen den
Vorschriften des § 6 TDG statt des gesetzlichen Vertreters lediglich Personen
angeführt, die "für den Inhalt verantwortlich" sind, hat dies einen
Unterlassungsanspruch gem. § 22 Abs.1 AGBG zur Folge.
OLG München, Urteil v. 26.07.2001, Az. 29
U 3265/01, CuR 2002, 55 (rechtskräftig)
Der Kläger ist der
Dachverband der Verbraucherzentralen in Deutschland. Die Beklagte bietet über
das Internet unter anderem Bücher, Videos etc. an. Im Rahmen der
Anbieterkennzeichnung nannte sie unterschiedliche Verantwortliche für den
Bereich Bücher, Musik, Computer- und Videospiele etc. Die gesetzlichen Vertreter
der Beklagten waren im Rahmen der Anbieterkennzeichnung nicht aufgeführt.
Das OLG hat zutreffend
entschieden, dass Vertretungsberechtigte im Sinne des § 6 Nr.2 TDG nicht schon
solche Personen sind, die für den Inhalt verantwortlich sind. Auf der anderen
Seite ist nach der Ansicht des Oberlandesgerichtes nicht in jedem Fall der
gesetzliche Vertreter in der Anbieterkennzeichnung anzugeben. Der gesetzliche
Vertreter muss nicht zwangsläufig der Vertretungsberechtigte sein, da vorliegend
jedoch der Verbraucherschutz im Vordergrund steht, ist dies für die
ordnungsgemäße Ausfüllung des § 6 TDG unerlässlich.
Tipp:
Seien Sie sorgfältig bei der
Angabe von vertretungsberechtigten Personen in der Anbieterkennzeichnung Ihres
e-commerce-Auftrittes.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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