E-Commerce
Leitsatz:
- Eine Internetauktion ist
keine Versteigerung gem. § 34 b GewO. Es gelten daher nicht die Vorschriften
der Versteigerungsverordnung.
- Eine derartige
Verkaufsaktion als "Auktion" bzw. "Versteigerung" zu bezeichnen, ist nicht
irreführend im Sinne des § 3 UWG.
KG Berlin, Urteil v. 11.05.2001, Az. 5 U
9586/00, K&R 2001, 519 ff. ; OLG Frankfurt,
Urteil v. 01.03.2001, Az. 6 U 64/00, K&R 2001, 522 ff.
Versteigerungen sind
erlaubnispflichtig gem. § 34 b GewO und unterfallen im übrigen der
Versteigerungsordnung. Das Kammergericht Berlin wie auch das OLG Frankfurt hat
jedoch zutreffend angenommen, dass Internetversteigerungen nicht dem
Versteigerungsbegriff des § 34 b GewO unterfallen. Der Internetauktion fehlt es
nach Ansicht des Gerichtes an typischen Merkmalen einer Versteigerung. Der
gesetzliche Versteigerungsbegriff beinhaltet nicht nur das Höchstgebotsprinzip,
sondern auch das typische gegenseitige hochschaukeln der Angebote durch
gegenseitiges Überbieten, dass den Versteigerungsteilnehmer insbesondere wegen
des Zeitdrucks als besonders schutzbedürftig gegenüber anderen Kunden erscheinen
lässt. Diese Merkmale sind bei Versteigerungen im Internet jedoch nur in
abgeschwächter Form erkennbar, da die Mehrzahl der Bieter die Abgabe von
Angeboten ständig überprüfen und prompt darauf reagieren. Ferner fehlt es an der
versteigerungstypischen zeitlichen und örtlichen Begrenzung.
Die Internetbieter werden
zudem durch das Fernabsatzgesetz besonders geschützt. Für Versteigerungen im
Sinne des § 156 BGB hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht durch § 3 Abs. 2 Nr.
5 FernAbsG ausgeschlossen; im übrigen gilt das Widerrufsrecht des § 3 Abs. 1
FernAbsG. Daher ist es auch nicht irreführend, Verkaufsveranstaltungen im
Internet als Auktion zu bezeichnen, da Internetanbieter keine Auktion im klassischen Sinn erwarten.
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