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E-Commerce

Leitsatz:

 

  1. Eine Internetauktion ist keine Versteigerung gem. § 34 b GewO. Es gelten daher nicht die Vorschriften der Versteigerungsverordnung.
  2. Eine derartige Verkaufsaktion als "Auktion" bzw. "Versteigerung" zu bezeichnen, ist nicht irreführend im Sinne des § 3 UWG.

KG Berlin, Urteil v. 11.05.2001, Az. 5 U 9586/00, K&R 2001, 519 ff. ; OLG Frankfurt, Urteil v. 01.03.2001, Az. 6 U 64/00, K&R 2001, 522 ff.

Versteigerungen sind erlaubnispflichtig gem. § 34 b GewO und unterfallen im übrigen der Versteigerungsordnung. Das Kammergericht Berlin wie auch das OLG Frankfurt hat jedoch zutreffend angenommen, dass Internetversteigerungen nicht dem Versteigerungsbegriff des § 34 b GewO unterfallen. Der Internetauktion fehlt es nach Ansicht des Gerichtes an typischen Merkmalen einer Versteigerung. Der gesetzliche Versteigerungsbegriff beinhaltet nicht nur das Höchstgebotsprinzip, sondern auch das typische gegenseitige hochschaukeln der Angebote durch gegenseitiges Überbieten, dass den Versteigerungsteilnehmer insbesondere wegen des Zeitdrucks als besonders schutzbedürftig gegenüber anderen Kunden erscheinen lässt. Diese Merkmale sind bei Versteigerungen im Internet jedoch nur in abgeschwächter Form erkennbar, da die Mehrzahl der Bieter die Abgabe von Angeboten ständig überprüfen und prompt darauf reagieren. Ferner fehlt es an der versteigerungstypischen zeitlichen und örtlichen Begrenzung.

Die Internetbieter werden zudem durch das Fernabsatzgesetz besonders geschützt. Für Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht durch § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG ausgeschlossen; im übrigen gilt das Widerrufsrecht des § 3 Abs. 1 FernAbsG. Daher ist es auch nicht irreführend, Verkaufsveranstaltungen im Internet als Auktion zu bezeichnen, da Internetanbieter keine Auktion im klassischen Sinn erwarten.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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